Bodmerei

Bodmerei

Bodmerei, 1) (Bodmereicontract, engl. Bottomry, fr. Grosse-aventurecontract), Seecontract, nach welchem ein Schiffer (Bodmereinehmer), der in fremden Häfen Geld zur Ausbesserung seines Schiffs od. zur Fortsetzung der Fahrt (in andern Fällen wird nach manchen Seerechten der Vertrag ungültig) Gelder (Bodmereigelder) aufnimmt, für deren Wiederbezahlung er seine Fracht u. sein Schiff verpfändet. So lange also die Wiederbezahlung nicht erfolgt, od. im Fall selbige verweigert werden sollte, kann sich der Bodmereigeber (Bodmerist) an das Schiff selbst halten; dagegen geht das Geld verloren, wenn das Schiff untergeht, u. deshalb ist der Darleiher berechtigt, hohe Interessen (Bodmereiprämien), meist 10–12 Procent, zu nehmen. Die B. wird auf ein eignes Bodmereiconto (Bodmereirechnung) eingetragen. Der B-nehmer giebt einen Bodmereibrief (Bodmereiwechsel) zur Anerkenntniß der empfangenen Summe, welcher Wechselrecht hat; im Fall eines Concurses geht stets der jüngere dem älteren vor, um bei neuen, unterwegs vorkommenden Schwierigkeiten die Fahrt nicht zu hindern. Der Schiffer soll so lange wie möglich vermeiden, B. einzugehen, u. vorher versuchen, Geld auf Wechsel, zu gewöhnlichen Procenten, durch Verkauf der dem Schiffe gehörigen Waaren etc., zu erhalten. 2) Darleihen gewisser Summen gegen hohe Zinsen an einen Schiffer, um damit eignen Handel zu treiben, mit od. ohne Verpfändung des Schiffs. Über diese Art B. sprechen sich die Gesetze anders als über die vorige aus; so geht hier meist der ältere Contract dem jüngern u. Haverie der B. vor. – Die B., in Rom anstößig, war dagegen in Athen, als einer Handelsstadt, gewöhnlich; man lieh nach griechischem Brauch gemeiniglich auf die Waaren, seltner auf das Schiff u. das Fahr- od. Frachtgeld. Über solche Verträge wurden Urkunden niedergeschrieben u. diese bei einem Wechsler niedergelegt. Die Summe wurde auf bestimmte Zeit u. für die Fahrt nach einem bestimmten Orte geliehen; Zahlung wurde geleistet bei dem Heteroplun (Leihung blos für die Hinfahrt) an dem Orte ihrer Bestimmung; bei dem Amphoteroplun (für Hin- u. Herfahrt) nach der Rückkehr. Die Höhe der Zinsen richtete sich nach der Länge der Zeit, der Weite der Fahrt, der Gefährlichkeit der Gewässer etc., auch je nachdem man auf Heteroplun od. Amphoteroplun lieh, u. so stiegen die Zinsen von 10 bis 331/3 Proc. Waisengelder durften gesetzlich nicht auf B. gegeben werden. Vgl. Beneke, System des Assecuranz- u. Bodmereiwesens, Hamb. 1805–10, 3 Bde., n. A. von Nolte, 1851. Vgl. Assecuranz.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Bodmerei — (Bömerei, Verbodmung, franz. Contrat à la grosse, engl. Bottomry, entstanden aus dem niederdeutschen »bodem«, d. h. Boden, Schiffsboden), ein Darlehen, das der Schiffer als Schiffs oder Ladungseigentümer oder als gesetzlicher Vertreter des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bodmerei — Bodmerei, Verbodmung, Bömerei (engl. bottomry, frz. contrat à la grosse), im Seerecht Verpfändung eines Schiffs oder dessen Ladung oder beider zugleich und der Fracht seitens des Schiffskapitäns (Bodmereinehmers), gegen Empfang eines Darlehns,… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Bodmerei — (engl. Bottomry), vom holländ. Bodem, Schiff, ein Darlehen, welches der Eigenthümer, im höchsten Nothfalle der Kapitän eines Schiffes gegen dessen Verpfändung aufnimmt; geht das Schiff verloren, so ist auch das Kapital des Darleihers verloren,… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Bodmerei — Sf Schiffsbeleihung per. Wortschatz fach. (16. Jh.) Stammwort. Aus mndd. (ver)bod(d)emen den Boden eines Schiffs, Schiff und Ladung, beleihen und dem zugehörigen mndd. bodemrije.    Ebenso nndl. bodemerij; Boden. ✎ LM 2 (1983), 307. deutsch iz …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Bodmerei — Die Bodmerei (Verbodmung, franz. Contrat à la grosse, engl. Bottomry, abzuleiten von Bome, gleichbedeutend mit Kiel, oder von „Boden“, d. h. dem Schiffsboden, als dem Hauptbestandteil des Schiffs) ist ein historischer Begriff im Seehandelsrecht.… …   Deutsch Wikipedia

  • Bodmerei — Von Bodmerei ist man keine Haverei schuldig. – Pistor., IV, 2; Eisenhart, 415; Simrock, 1189; Hillebrand, 175; Hassl., 19; Hertius, 136; Runde, 216. Dies Sprichwort wie das unmittelbar folgende sind aus dem Seerecht. Bodmerei, von dem Wort Boden… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Bodmerei — Bod|me|rei 〈f. 18〉 Vertrag über ein Darlehen, das der Kapitän im Interesse des Schiffseigentümers od. Ladungseigentümers vor der Reise gegen Zusicherung einer Prämie u. Verpfändung von Schiff u. (od.) Ladung aufnimmt; Sy Verbodmung [→ bodmen] * * …   Universal-Lexikon

  • Bodmerei — Bod|me|rei (Schiffsbeleihung, verpfändung) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Bodmereibrief — Die Bodmerei (Verbodmung, franz. Contrat à la grosse, engl. Bottomry, abzuleiten von Bome, gleichbedeutend mit Kiel, oder von „Boden“, d. h. dem Schiffsboden, als dem Hauptbestandteil des Schiffs) ist ein historischer Begriff im Seehandelsrecht.… …   Deutsch Wikipedia

  • БОДМЕРЕЯ — (ниж. нем. Bodmerei). Заем денег под залог корабельного груза или корабля, допускаемый в исключительных случаях. Словарь иностранных слов, вошедших в состав русского языка. Чудинов А.Н., 1910. БОДМЕРЕЯ заем под залог корабля или груза с тем, что… …   Словарь иностранных слов русского языка

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