- Bodmerei
Bodmerei, 1) (Bodmereicontract, engl. Bottomry, fr. Grosse-aventurecontract), Seecontract, nach welchem ein Schiffer (Bodmereinehmer), der in fremden Häfen Geld zur Ausbesserung seines Schiffs od. zur Fortsetzung der Fahrt (in andern Fällen wird nach manchen Seerechten der Vertrag ungültig) Gelder (Bodmereigelder) aufnimmt, für deren Wiederbezahlung er seine Fracht u. sein Schiff verpfändet. So lange also die Wiederbezahlung nicht erfolgt, od. im Fall selbige verweigert werden sollte, kann sich der Bodmereigeber (Bodmerist) an das Schiff selbst halten; dagegen geht das Geld verloren, wenn das Schiff untergeht, u. deshalb ist der Darleiher berechtigt, hohe Interessen (Bodmereiprämien), meist 10–12 Procent, zu nehmen. Die B. wird auf ein eignes Bodmereiconto (Bodmereirechnung) eingetragen. Der B-nehmer giebt einen Bodmereibrief (Bodmereiwechsel) zur Anerkenntniß der empfangenen Summe, welcher Wechselrecht hat; im Fall eines Concurses geht stets der jüngere dem älteren vor, um bei neuen, unterwegs vorkommenden Schwierigkeiten die Fahrt nicht zu hindern. Der Schiffer soll so lange wie möglich vermeiden, B. einzugehen, u. vorher versuchen, Geld auf Wechsel, zu gewöhnlichen Procenten, durch Verkauf der dem Schiffe gehörigen Waaren etc., zu erhalten. 2) Darleihen gewisser Summen gegen hohe Zinsen an einen Schiffer, um damit eignen Handel zu treiben, mit od. ohne Verpfändung des Schiffs. Über diese Art B. sprechen sich die Gesetze anders als über die vorige aus; so geht hier meist der ältere Contract dem jüngern u. Haverie der B. vor. – Die B., in Rom anstößig, war dagegen in Athen, als einer Handelsstadt, gewöhnlich; man lieh nach griechischem Brauch gemeiniglich auf die Waaren, seltner auf das Schiff u. das Fahr- od. Frachtgeld. Über solche Verträge wurden Urkunden niedergeschrieben u. diese bei einem Wechsler niedergelegt. Die Summe wurde auf bestimmte Zeit u. für die Fahrt nach einem bestimmten Orte geliehen; Zahlung wurde geleistet bei dem Heteroplun (Leihung blos für die Hinfahrt) an dem Orte ihrer Bestimmung; bei dem Amphoteroplun (für Hin- u. Herfahrt) nach der Rückkehr. Die Höhe der Zinsen richtete sich nach der Länge der Zeit, der Weite der Fahrt, der Gefährlichkeit der Gewässer etc., auch je nachdem man auf Heteroplun od. Amphoteroplun lieh, u. so stiegen die Zinsen von 10 bis 331/3 Proc. Waisengelder durften gesetzlich nicht auf B. gegeben werden. Vgl. Beneke, System des Assecuranz- u. Bodmereiwesens, Hamb. 1805–10, 3 Bde., n. A. von Nolte, 1851. Vgl. Assecuranz.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.