- Clausel [1]
Clausel (v. lat. Clausŭla), 1) Schluß, Ende einer Sache; 2) einschränkende Bedingung, Vorbehalt, Verwahrung; bes. 3) (Clausula, Rechtsw.), jeder einer Rede od. einem Rechtsgeschäft beigefügte Satz, in dem irgend etwas näher bestimmt, erklärt od. eingeschränkt wird, z.B. bei Contracten, Urkunden etc. Die vorsichtige Beifügung solcher C-n bei Rechtsgeschäften bildet einen Hauptgegenstand der Cautelarjurisprudenz (s.d.). Die am häufigsten vorkommenden sind: die C. codicillaris, wodurch der Testator erklärt, daß er sein Testament auch als Codicill aufrecht erhalten wissen wolle, wenn etwa der letzte Wille wegen unterlassener Formvorschriften nicht als Testament gelten könnte. Clausula cassatoria, Nebenvertrag, durch welchen ausgemacht wird, a) daß ein Contrahent Etwas, z.B. beim Kaufcontracte seine Rechte aus dem Geschäfte, verlieren wolle, wenn er binnen der gehörigen Zeit seiner Obliegenheit nicht nachkomme; b) daß der eine Contrahent vom Hauptvertrage wieder abgehen könne, wenn der andere binnen einer bestimmten Zeit seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Beim Pfandvertrag ist die Überlassung des Pfandes durch cassatorische C. in der Regel verboten. Clausula constituti possessorii, wodurch der Besitzer einer Sache einem Andern gegenüber, welchem er das Eigenthum der Sache einräumt, erklärt, daß er nunmehr nur in seinem Namen besitzen wolle. C. cum libera, die Bedingung, daß der Bevollmächtigte freie Macht u. Gewalt haben sollte, alles das zu thun u. zu verrichten, was der Machtgeber bei dieser Sache selbst verrichten könnte od. würde; C. derogatoria, die Erklärung des Testators, daß er seine letztwillige Verfügung nicht widerrufen od. abändern wolle. Sie kann ähnlich auch in einem Gesetze von Seiten des Gesetzgebers vorkommen, ist aber hier u. dort ohne Kraft; C. indemnitatis, Vorbehalt wegen Schadloshaltung. C. indignationis nennt man die Beifügung, welche Etwas bei Vermeidung schwerer Ungnade verbietet. Über die C. praetoris generalis s. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; C. privatoria heißt die Anordnung, wodurch für Fälle des Entgegenhandelns wider ein Rechtsgeschäft dem Entgegenhandelnden die gewährten Vortheile entzogen werden, z.B. bei Testamenten, als: sollte Einer mein Testament anfechten, so soll er, auf den Pflichttheil gesetzt, seines Vermächtnisses verlustig sein; C. rebus sic stantibus, die Bestimmung, daß ein Geschäft nur dann bestehen solle, wenn sich die Umstände, unter denen es geschlossen wird, nicht ändern. C. salutaris (heilsame C., auch Herba betonica genannt), am Schlusse eines Klagschreibens: Übrigens was sonst, nach Maßgabe der Rechte, am füglichsten hätte gebeten werden können, sollen od. mögen, darüber will Kläger das milde Amt geziemend angerufen haben; jetzt außer Gebrauch; C. salvatoria, die Erklärung, daß man sich gegen alle bösliche Auslegung verwahrt wissen wolle. C. sammt u. (oder) sonders, bei Bevollmächtigung mehrer Procuratoren etc. gibt jedem das Recht, auch einzeln giltig zu handeln, während sie nach canonischen Rechten vereint handeln müssen. 4) (Metr.), einzelne kurze Verse, welche die römischen Dramatiker zuweilen unter längere Verse mischten; sie können zu Anfange, in der Mitte u. am Schlusse der Verse stehen u. sind trochäisch u. jambisch, je nachdem sich ihr Rhythmus am leichtesten an die übrigen Verse anschließt, z.B.: Terent. Ad. IV, 1,8. Eunuch. 1,8.; 5) (Mus.), die für die 4 Singstimmen festgesetzte Tonfolge bei dem vollkommenen Tonschluß; daher Discant- C., Tenor-C.; 6) der kurze Anhang, welcher den Tonschlüssen zuweilen hinzugefügt wird.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.