Gegenpfändung

Gegenpfändung

Gegenpfändung, die Ausübung unerlaubter Selbsthülfe, nach welcher ein Gepfändeter den Pfänder pfändet; nur dann ist sie erlaubt, wenn sie bei einer offenbar ungerechten Pfändung Statt hat.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Pfändung [1] — Pfändung heißt die Beschlagnahme fremder beweglicher Sachen zum Zweck der Sicherung und Deckung einer Forderung. Die gerichtliche P. ist eine Art der Zwangsvollstreckung (s. d.) und setzt voraus, daß eine solche zulässig ist. Die P. erfolgt in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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