Gesammteigenthum

Gesammteigenthum

Gesammteigenthum (Condominium solidum). wird gewöhnlich im Deutschen Privatrecht das Verhältniß genannt, bei welchem anscheinend einer Mehrheit von Personen ein Eigenthum an einer Sache in der Art zusteht, daß jeder in Bezug auf das Ganze Eigenthümer ist u. nur durch das Eigenthum des Anderen beschränkt wird. Das G. unterscheidet sich wesentlich von dem Miteigenthum (Condominium pro indiviso) im Römischen Rechte, wobei das Eigenthum zwischen Mehreren zu intellectuellen Theilen (z. B. zu 1/4) getheilt ist. Als Wirkungen des G-s gelten, daß jeder Gesammteigenthümer das Recht auf das ganze Object hat, daß keiner derselben ohne Zustimmung des Anderen über die Sache verfügen kann, daß keiner derselben daher auch einseitig die Theilung fordern kann; daß endlich, wenn einer von ihnen wegfällt, entweder die übrigen Genossen an die Stelle desselben treten od. die Gemeinschaft mit den Erben des Weggefallenen fortgesetzt wird. Als Anwendungen des G-s werden aufgezählt, die eheliche Gütergemeinschaft, die eventuellen Rechte, welche Familienglieder gegen einander nach Deutschem Erbrecht haben, verschiedene Rechtsverhältnisse, welche bei Gemeindegütern vorkommen, od. wenn Mehrere auf gleiche Art zur Ausübung gewisser Rechte, z.B. des Jagdrechtes (Koppeljagd), im Ganzen berechtigt sind.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Alleineigenthum — Alleineigenthum, das Eigenthum, welches[332] einer Person ausschließlich gehört, wie Kleider, Haus, Hof etc., im Gegensatz zu Mit u. Gesammteigenthum (z.B. Luft, Licht) …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Jena — Jena, 1) Amt im Kreise Weimar Jena (Großherzogthum Weimar), ohne die Stadt J. 8200 Ew.; J. war ehedem, von 1672–90, Herzogthum einer Nebenlinie von Weimar, von Bernhard, Sohn des Herzogs Wilhelm von Sachsen Weimar, errichtet, mit dessen Sohn… …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Ehegüterrecht — Ehegüterrecht, Man unterscheidet für die Wirkung der Ehe auf das Güterrecht der Ehegatten hauptsächlich 3 Systeme. 1) Das röm. Dotalsystem, nach welchem die Ehe an sich in dem Vermögensstand der Ehegatten nichts ändern soll. Die Frau bringt als… …   Herders Conversations-Lexikon

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