Hehlerei

Hehlerei

Hehlerei, diejenige Art der Begünstigung eines Verbrechens, welche darin besteht, daß der Begünstiger (Hehler Verhehler) Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen. unterschlagen od. mittelst anderer Verbrechen erlangt sind, ankauft, zum Pfande nimmt od. sonstwie verheimlicht, od. auch daß er Personen, welche sich eines Eigenthumsverbrechens schuldig gemacht haben, bei sich aufnimmt u. ihnen hinsichtlich der Verdeckung der Spuren ihres Verbrechens Vorschub leistet. Das Charakteristische der H., gegenüber dem allgemeinen Begriffe der Begünstigung, besteht darin, daß die H. in eigennütziger Absicht geschieht, u. dies, sowie der Umstand, daß sie meist gewerbsmäßig betrieben wird u. die Hehlörter öfters die gefährlichsten Verbindungsglieder für Gauner- u. Diebesbanden bilden, hat meist dazu bewogen, die H. als eine besondere Verbrechensart in den neueren Strafgesetzbüchern hervorzuheben. Nach einem alten Rechtssprichwort ist der Hehler so gut wieder Stehler. Dies findet sich zwar nicht in der Weise zur Anwendung gebracht, daß dem Hehler immer dieselben Strafen wie dem eigentlichen Diebe gedroht wären, allein der Regel nach wird die H. doch mit härteren Strafen, als die gewöhnliche Begünstigung, belegt. Die Strafbarkeit richtet sich zunächst nach der Schwere des Verbrechens, in Bezug auf welches die H. stattfand, daher nach dem Werthe der verhehlten Sachen, sowie danach, ob dieselben von einem einfachen, qualificirten Diebstahle, Raube etc. herrührten, u. ob dem Hehler dies bekannt war; sodann aber vorzugsweise danach, ob die H. gewerbsmäßig betrieben wurde od. nur in einem vereinzelten Falle erfolgte. Die einfache H. wird meist mit Gefängniß bestraft, bei gewerbsmäßiger H., sowie Verhehlung geraubter od. auf qualificirte Weise gestohlener Sachen, steigt die Strafe bis auf Zuchthaus (nach dem Preußischen Strafgesetzbuch bis zu 15 Jahren) an. Mehrere Gesetzbücher verbinden mit diesen Strafen die Stellung der Verurtheilten unter polizeiliche Aufsicht.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Hehlerei — ist die des eignen Vorteils wegen begangene wissentliche Begünstigung von Verbrechen, die gegen das Vermögen gerichtet sind, namentlich von Entwendungen. Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet Personenhehlerei, d. h. die des eignen Vorteils… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Hehlerei — Hehlerei, Begünstigung eines Verbrechens gegen das Eigentum (Personen H.) oder Verbergung, Ankauf oder Mitwirkung beim Absatz der mittels strafbarer Handlung erlangten Sachen (Sachen H., Partiererei) des eigenen Vorteils wegen; wird mit Gefängnis …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Hehlerei — Hehlerei, Verschweigung eines Verbrechens oder Verbergung von Gegenständen, die das Verbrechen betreffen, s. Partiererei …   Herders Conversations-Lexikon

  • Hehlerei — Unter Hehlerei versteht man den Handel mit Sachen, die gestohlen oder unterschlagen wurden und sich nicht im Eigentum der Handelnden befinden. Die Hehlerei ist die bedeutendste Anschlussstraftat an eine zuvor begangene, gegen fremdes Vermögen… …   Deutsch Wikipedia

  • Hehlerei — Heh|le|rei 〈f. 18; Rechtsw.〉 Begünstigung einer Straftat zum eigenen Vorteil durch wissentlichen Erwerb von u./od. Handel mit gestohlenen Gütern * * * Heh|le|rei, die; , en (Rechtsspr.): Straftat, die begeht, wer eine Sache, die ein anderer… …   Universal-Lexikon

  • Hehlerei — die Hehlerei, en (Oberstufe) Straftat, die darauf beruht, dass jmd. eine Sache, die von einer anderen Person gestohlen wurde, weiterverkauft Beispiel: Das Gericht verurteilte einen eBay Verkäufer wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe in Höhe von… …   Extremes Deutsch

  • Hehlerei — Heh·le·rei die; ; nur Sg, Jur; die kriminelle Tat (Straftat), die ein Hehler begeht <sich der Hehlerei schuldig machen> …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Hehlerei — hehlen: Das westgerm. starke Verb mhd. heln, ahd., asächs., aengl. helan »bedecken, verbergen, verstecken«, das im Ablaut zu den germ. Sippen von ↑ hüllen und ↑ Halle steht, geht mit verwandten Wörtern in anderen idg. Sprachen auf die Wurzel… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Hehlerei — Aufrechterhaltung eines durch die Tat eines anderen (z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug) in Bezug auf eine Sache geschaffenen rechtswidrigen Zustandes seitens eines weiteren Täters zu dessen Vorteil, sei es, dass dieser die vom Vortäter… …   Lexikon der Economics

  • Hehlerei — Heh|le|rei …   Die deutsche Rechtschreibung

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