- Status
Status (lat.), 1) Stand; 2) Zustand; 3) Krankheitszustand, insofern derselbe einen allgemein vorherrschenden Charakter zeigt, z.B. S. nervosus, Krankheit mit nervösem Charakter; S. morbi, die Akme (Höhepunkt, höchste Entwickelung) der Krankheit; 4) die Stellung des physischen Menschen im Recht, welche seine Rechtsfähigkeit bedingt. Im Römischen Recht wurde diese Stellung nach drei Abstufungen unterschieden: a) S. libertatis, die Eigenschaft des Menschen als eines Freien, im Gegensatz des Sklaven, welcher überhaupt nur Sache war u. erst mit erfolgter Freilassung einen Status zu haben anfing. Sklaven, welche zur Freilassung nur designirt waren, doch so, daß die Freilassung noch von dem Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig war, hießen Statu libĕri. b) S. civitatis, die Eigenschaft als römischer Bürger; sie setzte die Freiheit voraus, aber nicht jeder Freie hatte deshalb auch sogleich die Rechte der Civität, welche allein ihn zum Erwerb quiritarischen Eigenthums, sowie überhaupt zum Eintritt in die den Römern eigenthümlichen Rechtsinstitute befähigten. c) S. familiae, die Angehörigkeit zu einer römischen Familia, d.i. einem Kreise von Agnaten (s.d.). Die Erlangung dieser Stufe war durch das Vorhandensein des S. libertatis u. zugleich des S. civitatis bedingt. Der Verlust eines S. begründete eine Capitis deminutio (s.d.); 5) jede Eigenschaft welche der Rechtsfähigkeit eines Menschen einen besonderen Charakter verleiht, daher S. clericalis, die Eigenschaft als Geistlicher, S. militaris, als Soldat, S. dignitatis, die besondere Stellung u. der Rang, welcher durch Bekleidung gewisser Ehrenstellen u. Ämter erlangt wird; 6) S. causae, die Lage u. Beschaffenheit einer Sache; daher S. causae et controversiae, eine Darstellung über die dermalige Beschaffenheit einer Streitsache, mit Angabe derjenigen Punkte, welche noch als streitig zu gelten haben, u. S. quo (sc. res nunc est), der augenblickliche Zustand einer Sache; S. uti possidētis, der bisherige Besitz der Länder (in Friedens-schlüssen); 7) in der Dogmatik S. exinanitionis, S. exaltationis, S. gratiae etc., s.u. Stand 6); 8) S. [709] actīvus et passīvus, eine rechnerische Aufstellung über den Stand eines Vermögens mit Scheidung zwischen den activen, d.h. einen reellen, zu Geld anschlagbaren Werth in sich tragenden, u. den passiven Vermögenstheilen, d.h. den vorhandenen Schulden. Alle nicht in Baarem bestehenden Vermögenstheile od. auf Geld lautenden Forderungen u. Schulden werden zu Geld taxirt u. dadurch zugleich der Werth des Vermögens in Zahlen festgestellt. Streitige Posten werden entweder ausgeschieden od. mit Anmerkung der bestrittenen Beschaffenheit der Post aufgeführt. Vermögensaufstellungen dieser Artwerden bes. beim Concurs (s.d.), um die Thatsache u. das Maß der Überschuldung festzustellen, bei Erbvertheilungen, Abtretungen ganzer Vermögensmassen an eine andere Person etc. nothwendig; 9) (Gramm.), eine der Hebräischen Sprache eigenthümliche Form der Substantiva die Abhängigkeit eines Substantivs von dem anderen anzudeuten, heißt S. constructus, in welchem das regierende Wort dann theils in Rücksicht auf die Consonanten, theils auf die (verkürzbaren) Vocale abgekürzt wird, so daß der Ton auf das folgende, in der Abhängigkeit gedachte kommt, man sagt daher statt Gottes Wort im Hebräischen Wort (S. constructus) – Gott. Ein Wort, welches kein abhängiges Nomen nach sich hat, steht im S. absolutus, d.h. ohne im Verhältniß zu einem anderen zu stehen; 10) S. nascens, Entbindungsmoment, der Augenblick, wo ein Körper aus einer chemischen Verbindung, in welcher er sich vorher befand, frei wird. In diesem Momente sind gewisse Stoffe häufig fähig eine neue chemische Verbindung einzugehen, welche sie unter anderen Umständen nicht eingehen würden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der frei werdende Stoff an sich entweder einen weit elastischeren od. cohärenteren Zustand besitzt, als er in der Verbindung besaß, welche er soeben aufgibt. Die neue chemische Verbindung wird dann hergestellt, ehe er Zeit hat in jenen elastischen od. cohärenten Zustand überzugehen. Z.B. Stickstoff u. Wasserstoff lassen sich nicht zu Ammoniak vereinigen, ist aber Zinnfeile mit Wasser u. Stickoxydgas in Berührung u. entzieht beidem den Sauerstoff, so vereinigen sich Stickstoff u. Wasserstoffgas im Momente des Freiwerdens; 11) Staat, s.d.; daher S. in statu, Staat im Staate.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.