- Angebrachtermaßen abweisen
Angebrachtermaßen abweisen (Rechtsw.), Formel im Erkenntniß, wodurch einer Klage wegen ihrer mangelhaften Form keine Folge gegeben wird. Der Kläger hat alle, auch des Gegners Kosten zu bezahlen; allein er kann sein Recht in eines neuen Klage verfolgen.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.