Angebrachtermaßen abweisen

Angebrachtermaßen abweisen

Angebrachtermaßen abweisen (Rechtsw.), Formel im Erkenntniß, wodurch einer Klage wegen ihrer mangelhaften Form keine Folge gegeben wird. Der Kläger hat alle, auch des Gegners Kosten zu bezahlen; allein er kann sein Recht in eines neuen Klage verfolgen.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Angebrachtermaßen abweisen — durfte das Gericht nach dem frühern Zivilprozeßrecht die Klage (s. d.) wegen mangelhafter Begründung. Dabei wurde in der Sache selbst nicht entschieden. Der Ausdruck wird auch von der Zurückweisung andrer Ansprüche oder Anträge gebraucht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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