Armenrecht

Armenrecht

Armenrecht (lat., Jus paupertatis), die it. Processen dem Armen (Armenpartei) gesetzlich zustehenden Wohlthaten. Zu deren Erlangung ist für jeden einzelnen Rechtsstreit die Armuth darzuthun, meist durch obrigkeitliches Zeugniß des Unvermögens und mangelnden Erwerbes zu Führung des Rechtsstreites (Armuthszeugniß, Testimonium paupertatis), u. durch Leistung des Armeneides, welcher außer Versicherung der wirklichen Armuth meist auch darauf gerichtet ist, daß die Streitsache für gerecht geachtet u. bei bessern Vermögensumständen Nachzahlung geleistet werde. Bis dahin wird vom Gericht der Armenpartei nicht nur alle Bezahlung der Kosten u. Verläge gestundet, sondern auch auf Verlangen ein Anwalt (Armenadvocat) bestellt, welcher zur unentgeldlichen Proceßführung, entweder für alle Armensachen beim Gerichte gegen einen festen Gehalt angenommen ist, od. wozu jeder Advocat auf Erfordern bereit sein muß, weshalb dann unter denselben eine Reihenfolge eingeführt ist. Die Zeugen erhalten in Armensachen keine Vergütung für Reiseaufwand, u. die etwaige Kostenerstattung an den Gegner bleibt ausgesetzt, wogegen die Armenpartei ohne gerichtliche Genehmigung sich nicht vergleichen soll. Die Gewährung des A., welche durch Staatsverträge auch Ausländern gesichert sein kann, erfolgt vom Gericht durch Decret, Resolution od. im Eingange des nächsten Erkenntnisses.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Armenrecht — Armenrecht, das Recht auf vorläufige Befreiung von den Kosten eines bürgerlichen Rechtsstreits wegen Armut. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 114 bis 127) hat darauf Anspruch, wer außer stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Armenrecht — Armenrecht, die in Civilprocessen dem Armen als Partei gesetzlich zustehenden Wohlthaten …   Herders Conversations-Lexikon

  • Armenrecht — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Bestimmungen zum Armenrecht in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 1. Januar 1981 durch das Recht der… …   Deutsch Wikipedia

  • Armenrecht — Ạr|men|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht einer streitenden Partei, die die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, von diesen Kosten befreit zu werden ● das Armenrecht in Anspruch nehmen * * * Ạr|men|recht, das <Pl. selten> (Rechtsspr. früher):… …   Universal-Lexikon

  • Armenrecht, das — Das Armenrêcht, des es, plur. inusit. die von der Obrigkeit den Armen verstattete Freyheit, nach welcher ihnen nach bewiesener Armuth eine Rechtssache umsonst geführet werden muß; in den Hamburgischen Statuten, das Elendrecht. Sich in das… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Armenrecht — jetzt: ⇡ Prozesskostenhilfe. Vgl. auch ⇡ Beratungshilfe …   Lexikon der Economics

  • Armenrecht — Ärmerääch (et) …   Kölsch Dialekt Lexikon

  • Armenrecht — Ạr|men|recht, das; [e]s …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Prozesskostenbeihilfe — Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in… …   Deutsch Wikipedia

  • Armutszeugnis — Die Bestimmungen zum Armenrecht in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 1. Januar 1981 durch das Recht der Prozesskostenhilfe ersetzt. Wie letzteres ermöglichte das Armenrecht bei Nachweis der Bedürftigkeit (damals durch Vorlage… …   Deutsch Wikipedia

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