Auspfänden
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Auspfänden — Auspfänden, verb. reg. act. Einen Schuldner auspfänden, ihn des Seinigen, statt eines Unterpfandes für den Gläubiger, berauben, mit Gewalt ein Unterpfand aus seinem Hause nehmen. Daher die Auspfändung … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
auspfänden — ∙aus|pfän|den <sw. V.; hat: vollständig pfänden: Mag ihn der Wirt a. (Ebner Eschenbach, Gemeindekind 145); welcher Mann wird nicht erschrecken vor dem Gedanken, in drei Jahren ausgepfändet zu werden (Iffland, Die Hagestolzen I, 6) … Universal-Lexikon
Ab executione anfangen — (lat.), vor gesetzlicher Entscheidung einer Rechtssache den Beklagten zu einer Leistung nöthigen od. auspfänden … Pierer's Universal-Lexikon
Indien [4] — Indien (Gesch.). Die älteste Geschichte I s ist in Dunkel gehüllt, da die Indische Literatur eine eigentliche Geschichtsschreibung nicht kennt u. die auf uns gekommenen chronikartigen Schriften u. dgl. durchaus den mythologischen Charakter tragen … Pierer's Universal-Lexikon
Exequieren — (lat.), vollziehen, vollstrecken; durch Exekution (s.d.) Schulden eintreiben, auspfänden … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Pfänden — Pfänden, verb. reg. act. 1) Durch Abnehmung eines Pfandes zur Leistung einer Schuldigkeit zwingen. So pfändet der Gläubiger seinen Schuldner, wenn er zur Sicherheit seiner Forderung demselben eine Sache abnimmt oder vorenthält. Sie machen die… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart