- Dos [2]
Dos (Res uxoria, Apparatus s. Instructus muliebris, gr. Pherne), 1) Alles, was um der Frau willen in das Vermögen des Ehemannes zur Bestreitung der ehelichen Lasten übertragen wird, wozu jede Sache, welche einigen Vermögenswerth hat, gebraucht werden kann. Die D. war in den ältesten Zeiten, wo der Mann die Frau kaufte, unbekannt, wurde bei milderen Sitten in Griechenland eingeführt, doch in der Lykurgischen Gesetzgebung verboten, in der Solonischen auf einiges Hausgeräthe u. drei Gewänder, außer dem baaren Gelde, eingeschränkt. Jetzt bestimmt mehr Herkommen als Gesetz die D.; doch entscheiden die verschiedenen Landesgesetze meist etwas hierüber. Nach dem Römischen Rechte, welches zugleich die Grundlage des gemeinen Deutschen Rechtes bildet, mußte der Vater od. der väterliche Ascendent, im Nothfall auch die Mutter, der Tochter einen Brautschatz geben (D. necessaria); jetzt kann ihn der Schwiegersohn nicht fordern, wenn er nicht vom Vater versprochen worden, od. ausdrückliche Particulargesetze den Letzteren zur Ausstattung verpflichten. Eine[276] freiwillig versprochene D. heißt D. voluntaria. Rührt die D. vom Vater der Frau od. einem väterlichen Ascendenten her, so heißt sie D. profectitĭa; stammt sie von der Frau selbst od. deren Mutter od. einem Fremden her, D. adventitĭa; sind die Dotalstücke vor der Einhändigung taxirt, D. aestimata; im Gegentheile, D. inaestimata; sind sie mit Bürgschaft versehen, D. cauta; ist dabei stipulirt worden, daß sie nach Aufhebung der Ehe an den Geber zurückfallen, D. receptitĭa. Die D. besteht nur in Rücksicht auf die Ehe, mit deren Nichtigkeit ist auch sie ungültig, u. das Versprechen einer D. enthält die stillschweigende Bedingung, daß die Ehe nachfolge. Die Größe der D. necessaria wird vom Richter nach dem Vermögen des Verpflichteten u. dem Stande der Eheleute bestimmt. Jedes Versprechen einer D. ist klagbar. Die D. voluntaria wird mit der Actio ex stipulatu, die D. necessaria mit der Condictio ex lege, die durch Vermächtniß bestellte D. mit der Actio ex testamento eingeklagt. Auch findet Nachforderung der D., wenn die Ehe bereits wieder getrennt ist, Statt, wo die D. nicht an den Geber zurückfällt. Der Ehemann erlangt das Eigenthum der D. (daher auch das Veräußerungsrecht aller Dotalsachen, mit Ausnahme der Grundstücke), sowie das Verwaltungs- u. Nutzungsrecht daran. Nach der Trennung der Ehe muß der Mann die D. regelmäßig zurückgeben. Bei der D. receptitia hat die Rückgabe an Denjenigen zu erfolgen, für welchen die Rückgabe stipulirt worden ist. Die D. profectitia fällt, wenn die Ehe durch den Tod der Frau getrennt wird, an den Vater od. Großvater, lebt dieser aber nicht mehr, an die Erben der Tochter; wurde die Ehe aber beim Leben der Frau aufgehoben, an die Frau. Die D. adventitia fällt jedenfalls an die Frau u. ihre Erben. Die Restitutionspflicht tritt nach Aufhebung der Che bei Immobilien sogleich ein, bei anderen Sachen ist dem Ehemanne ein Jahr Zeit gegeben. Während der Ehe darf der Mann die D. nicht restituiren u. wird, wenn er es dennoch thut, nicht liberirt, außer zur Bezahlung von Schulden etc. 2) Im Mittelalter hieß D. so viel als Dotalitium, Leibgedinge, Wittthum; D. ecclesĭae, so v.w. Dotalgüter.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.