- Grundbau
Grundbau, der Inbegriff aller, zur Gründung eines Bauwerks nöthigen Vorrichtungen. Jedem Gebäude muß, damit es sich gleichmäßig in die Erde eindrücke, eine feste Unterlage gegeben werden. Dies geschieht, nachdem das Erdreich hinlänglich tief ausgegraben ist (das Grundgraben), durch Mauerwerk (Grundmauern), welches in die Erde auf, von Natur festen od. auf künstlich befestigten Boden von großen lagerhaften Steinen, welche der Nässe u. dem Zerdrücken widerstehen, zu setzen ist. Feste Baugründe sind Felsen- od. Steingrund, Lehm, grobkörniger, durch fette Erde verkitteter Sand, auch seiner Sand, wenn er nicht zur Seite ausweichen kann; weiche nachgebende Gründe sind mit Schlamm vermischter Sand, Letten, Mergel, Torf- u. Wiesenerde, schwimmender Morast u. aus mehrern Erdarten bestehendes od. aufgeschüttetes Land. Weiche nachgebende Baugründe müssen durch künstliche Vorrichtungen befestigt werden; dies geschieht durch Roste (s.d.). Die Stärke der Grundmauer richtet sich nach der Stärke der darauf zu setzenden Mauer u. wird unmittelbar unter der Erdoberfläche auf jeder Seite gewöhnlich um 1/2 Fuß stärker angelegt, als diese. Bei tiefen Grundmauern ist diese obere Stärke der Grundmauer auf jede 6–8 Fuß ihrer Tiefe abermals um 1 Fuß zu vermehren; bes. aber muß dies bei dem untersten Absatz geschehen. Die Verbreitung der Unterbreite der Grundmauer geschieht bei, auf einer Seite freistehenden Mauern, Ufermauern, Futtermauern, nach einer geraden Linie od. Böschung; sonst aber werden die Grundmauern mit lothrechten Absätzen aufgeführt. Bei solchem Baugrunde, wo tiefe Moraststellen mit festem sicherm Boden abwechseln, stellt man die Grundmauern auf Pfeiler od. auf sogenannte gesenkte Brunnen, d.h. Pfeiler, die sich durch ihre eigene Last nach u. nach tiefer senken; man verbindet sie dann über den tiefen Moraststellen durch Bogen u. setzt auf diese die Mauern auf. Die Legung des Grundes ist meist mit Feierlichkeiten verbunden, bes. bei öffentlichen Gebäuden. Hier thut gewöhnlich die vornehmste Person, nachdem der Grundstein (der meist nach Osten zu liegende Eckstein) seine regelrechte Lage erhalten hat, einige Schläge mit einem Hammer auf denselben u. bewirft die Fugen mit einigen Würfen Kalk. In den ausgehohlten Grundstein werden Inschriften auf metallnen od. porzellanenen Tafeln, Münzen, Schriften, welche auf den Bau u. auf die Zeit des Baues Bezug haben, u. dergl. gelegt. Dem Ersten folgen die andern Theilnehmer an dem Bau, die Baumeister u. die Gewerken mit Hammerschlägen nach.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.