- Handgelöbniß
Handgelöbniß (Handgelübde, Handtreue), ein Angelöbniß, welches mit feierlichen Worten u. unter Abstattung des Handschlags an die Person, welcher die Versicherung od. das Versprechen geleistet wird, geschieht. Das außergerichtliche nur einer Privatperson gegebene H. wirkt rechtlich nicht mehr, als jede andere einfache Versicherung. Wird das H. aber dem Gericht gegenüber an Eides Statt (Eidliches H.) abgeleistet, so wird demselben dann die nämliche Bedeutung beigelegt, als wenn der Angelobende einen förmlichen Eid abgelegt hätte, u. es treten daher namentlich für den Fall des Bruches[952] des H-s, insofern nicht etwa Specialgesetze mildere Strafen angeordnet haben, die gewöhnlichen Strafen des Meineides od. beziehungsweise leicht sinnigen Eides ein, In der Regel wird daher der Angelobende auf diese Gleichstellung von dem das H. abnehmenden Richter noch ausdrücklich aufmerksam gemacht, Die Formel der Worte ist verschieden. Manche Particularrechte erfordern von dem Angelobenden die Nachsprechung der Worte: So wahr mir Gott helfe! mit denen aber das H. eigentlich schon zu einem wirklichen Eide, nur von minderer Förmlichkeit wird; andere schreiben als Formel die Worte: Auf Ehre u. Gewissen! od.: Bei meiner Ehre! vor. Die Veranlassung, ein H. statt eines förmlichen Eides abzugeben, bieten theils die besonderen Standesverhältnisse u. Religionsansichten der Person, von welcher die Bestärkung verlangt wird, wie z.B. bei Studirenden u. Offizieren, welche statt Eides ihr Ehrenwort zu geben haben, u. bei den Mennoniten, welche, weil sie nach ihrem Glaubensbekenntniß einen Eid überhaupt nicht für erlaubtansehen, dafür »auf Manneswort« od. »bei Manneswahrheit« ihre Versicherungen abstellen; theils die aus dem besonderen Verhältniß zur Sache sich ergebende Eidesunfähigkeit, wie z.B. bei Angeschuldigten, welche gegen das Versprechen, sich auf die erste Aufforderung des Gerichtes wieder zu stellen, ihrer Hast entlassen werden sollen, theils auch die mindere Wichtigkeit der Sache, weshalb z.B. in gemeinen Rügen u. Bagatellsachen sowohl von den Parnien als den etwa zu vernehmenden Zeugen nach manchen Proceßgesetzen nur H-e geleistet werden.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.