Verlobung

Verlobung

Verlobung (Verlöbniß, Sponsalia), das freiwillige, meist durch Handgelöbniß u. Darreichung eines Mahlschatzes, z.B. eines Ringes (Arrha sponsalita), bekräftigte Versprechen zweier Personen verschiedenen Geschlechtes, von nun an Bräutigam (Sponsus) u. Braut (Sponsa) genannt, mit einander eine Ehe eingehen zu wollen. Bei allen gesitteten Völkern pflegt die V. ein dem wirklichen Abschluß der Ehe um einige Zeit noch vorausgehender, mit verschiedenen, durch die Sitte geheiligten Formalitäten u. Festen verbundener Act zu sein. Insbesondere ist gewöhnlich damit die bald nur mündliche, bald auch schriftliche Festsetzung (dann Ehepacten genannt) zwischen dem künftigen Eheherrn u. den Eltern der Braut über die Ausstattung u. Vermögensverhältnisse der Ehegatten verbunden. Bei den Juden wurde die V. durch Hingabe eines Stückes Geld, welches der Bräutigam der Braut überreichte, od. durch einen Brief geschlossen; die Väter der Brautleute gaben sich in Gegenwart von zwei od. drei Zeugen die Hände zum Zeichen, daß sie nach den festgesetzten Bedingungen bereit seien ihre Kinder sich ehelichen zu lassen. Bei den Römern wurden die V-en früher in der Form von gegenseitigen Stipulationen (s.d.) u. Sponsionen abgeschlossen, welche sich der Mann u. der Vater der Braut od. auch letztere selbst leisteten; später genügte ein formloses Versprechen. Als Zeichen der V. galt ein Ring (Annulus pronubus), welchen die Braut vom Bräutigam erhielt u. am Ringsinger der linken Hand trug. Auch nach den Anschauungen der Christlichen Kirche liegt der V. die Natur eines einfachen Vertrages zu Grunde, u. es ist daher der Gesichtspunkt des Contractes als der schlechthin entscheidende anzusehen. Eine Folge davon ist, daß bei dem Verlöbniß rücksichtlich des Irrthumes, Betruges u. Zwanges nicht die für die Ehe bestehenden, beschränkenden Bestimmungen, sondern die für Verträge überhaupt geltenden Grundsätze in Anwendung kommen. Daher können der V. selbst Bedingungen, sowohl suspensive, als resolutive beigefügt werden; nur läßt das Canonische Recht die bedingt abgeschlossene V. durch den Hinzutritt des Beischlafes in ein unbedingtes übergehen. Das Canonische Recht unterscheidet noch Sponsalia de futuro u. Sp. de praesenti; nur die ersteren sind V-en im heutigen Sinne, unter den letzteren wurden formlos abgeschlossene, wirkliche Ehen verstanden, welche aber heutzutage, nach den Bestimmungen des Tridentiner Concils, welches für die Ehe eine kirchliche Trauung, u. der Landesgesetze, welche, insofern sie nicht den Bestimmungen dieses Concils folgen, doch wenigstens einen obrigkeitlichen Act (s. Civilehe) erfordern, nicht mehr vorkommen können. Rücksichtlich des zum Abschlüsse nöthigen Alters bestimmt das Canonische Recht, daß V-en von Kindern unter sieben Jahren schlechthin unverbindlich sind, dagegen die nach diesem Zeitpunkte, aber vor erlangter Pubertät abgeschlossenen bis zu dem letzteren Termin gehalten werden sollen, worauf sodann einseitiger Rücktritt zulässig ist. Die protestantischen u. auch mehre katholische Landesrechte machen die Gültigkeit der Sponsalien vom Abschlüsse in Gegenwart, beziehentlich mit Vorwissen der Eltern od. der Vormünder abhängig. Eine besondere Form ist gemeinrechtlich nicht vorgeschrieben, obschon früher die Mitwirkung eines Priesters üblich war u. es noch jetzt in der Morgenländischen Kirche ist; doch verlangen auch in dieser Hinsicht manche Particularrechte zur Klagbarkeit den Abschluß vor Zeugen od. eine gerichtliche Anzeige. V-en, welche nicht mit dieser Förmlichkeit od. ohne Einwilligung der Eltern abgeschlossen sind, heißen Winkelverlöbnisse (Sp. clandestina). Die gültige V. verpflichtet die Contrahenten zur Bewahrung der bräutlichen Treue (Fides sponsalita), weshalb den Verlobten, welcher ein zweites Verlöbniß eingeht, nach Römischem Recht die Strafe der Infamie, nach Canonischem Recht Bußen, nach Landesgesetzen auch Gefängnißstrafen treffen. Eine Verbindlichkeit zur wirklichen Eingehung der Ehe wirkte die V. nach Römischem Recht nicht, vielmehr verfiel nur bei einseitigem Rücktritt die Arrha sponsalitia Dagegen kennt das Canonische Recht eine Klage auf Vollziehung der Ehe, wiewohl der Zwang nur insoweit als zulässig betrachtet wird, als er in Bußen u. Auferlegung einer Entschädigung besteht. Gegenwärtig ist die gemeine Regel, daß zwar das Urtheil auf Vollziehung der Ehe gerichtet, bei entschiedener Weigerung aber keine sogen. Zwangstrauung vollzogen, sondern der Verurtheilte nur zur Leistung einer Entschädigung angehalten wird u. dem weiblichen Theile die Rechte einer als unschuldiger Theil geschiedenen Frau, dem erzeugten Kinde die Rechte eines durch nachfolgende Ehe legitimirten Kindes beigelegt werden könne. Die Auflösung des Verhältnisses kann gültiger Weise erfolgen: a) durch die Übereinstimmung beider Theile; b) durch Eintritt der der V. beigefügt gewesenen resolutiven od. den Ausfall einer suspensiven Bedingung; c) durch den Eintritt der Unmöglichkeit zum Abschluß einer gültigen Ehe mit dem verlobten Theile, wie z.B. durch eine anderweite wirkliche Verheirathung des einen Theils, durch den Eintritt in einen geistlichen Orden, den Empfang einer höheren Weihe od. den Eintritt eines die Ehe vernichtenden Hindernisses, in welchen Fällen indessen immer dem andern Theil ein Anspruch auf Entschädigung verbleibt; endlich auch d) durch einseitigen, mit hinreichenden Gründen unterstützten Rücktritt. Als solche Gründe betrachten die Gesetze namentlich die Verletzung der Verlöbnißtreue, sei es, daß dieselbe durch den Abschluß eines zweiten Verlöbnisses od. durch liederlichen Lebenswandel begangen wird, absichtliche, nicht gerechtfertigte Verschiebung des Abschlusses der Ehe, heimliche Entfernung u. selbst den Eintritt od. das Bekanntwerden solcher Verhältnisse, bei deren Vorhandensein od. früherer Kenntniß von Anfang an die V. nicht abgeschlossen worden wäre, wie z.B. körperliche Gebrechen, ansteckende Krankheit, bedeutende körperliche Verunstaltung, Verbrechen, Nahrungslosigkeit, Confessionswechsel. Sind dagegen bei dem einseitigen Rücktritt keine solchen hinreichenden Gründe nachzuweisen, so muß auch dann der Rücktretende den andern Theil vollständig entschädigen. Die Entscheidung in streitigen Verlöbnißfachen pflegt da, wo besondere Ehegerichte bestehen od. die Ehesachen noch den geistlichen Gerichten (in den protestantischen Ländern den Consistorien) übertragen sind, ebenfalls diesen Ehe- od. geistlichen Gerichten übertragen zu sein.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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