- Cornelĭae leges
Cornelĭae leges, 1) mehrere vom Dictator L. Cornelius Sulla 82 u. 81 v. Chr. gegebene Gesetze, so: a) Cornelia lex tribunica, Verbot, daß ein gewesener Volkstribun ein obrigkeitliches Amt verwalte; daß man an Tribunen appellirte: daß dieselben das Volk zusammenriefen, an dasselbe Reden hielten, Gesetzesvorschläge thäten u. Ähnliches; er ließ den Tribunen also blos das Recht des Protestirens (nach Sullas Tod aufgehoben): b) C. l. judiciaria. Verbot, die Richter aus den Rittern, statt aus den Senatoren zu wählen; c) C. l. de repetundis, befahl die Wiedererstattung erpreßter Gelder (Erneuerung der Servilia lex); war der Beklagte nicht im Stande, diese zu leisten, so durfte der Kläger von denen, an welche das Geld gekommen war, es sich zu verschaffen suchen; d) de sicariis et veneficis, gegen Mörder durch Gift, Gewehr od. eine falsche Anklage; e) de provinciis ordinandis, Erneuerung der Sempronia lex (s.d.); f) de falso, testamentaria, numaria, erneuerte die Gesetze über Verbannung der Verfertiger falscher Testamente u.a. Documente, Geldverfälscher, Falschmünzer u. dgl.; g) de proscriptione, daß die Güter der Proscribirten verkauft, deren Kinder von der Erlangung der väterlichen Güter u. von dem Rechte, Ehrenstellen zu erwerben, ausgeschlossen sein u. die Söhne der Senatoren die Lasten ihres Standes behalten, aber die Rechte desselben verlieren sollten; h) C. l. agraria, daß die Acker der kriegführenden Feinde veräußert u. den Veteranen angewiesen werden sollten; i) de sacerdotiis, gab das, durch die Domitia lex den Priestern entzogene Recht, neue Collegen selbst zu wählen, denselben zurück; k) C. l. de majestate, gebot dessen Verbannung, welcher eine Armee od. Provinz an den Feind verrathen, ohne Erlaubniß des Volks u. des Senats die Armee in den Krieg geführt, od. sonst durch eine Handlung die Würde (Majestas) des römischen Volks verletzt hatte; l) de civitate, nahm einigen Städten das Bürgerrecht mit Ausnahme des Jus nexi u. Jus testamentorum; m) C. l. sumtuaria, s. u. Sumtuariae leges, u.a.; 2) vom Tribun Cornelius 67 v. Chr.: a) daß die Prätoren nach ihrem Edicte Recht sprechen u. das Jahr über nichts darin ändern sollten; b) daß der Senat Niemand von der Verbindlichkeit der Gesetze lossprechen sollte wenn nicht wenigstens 200 Senatoren zugegen wären; 3) so v. w. Baebia Cornelia lex, s. u. Ambitus; 4) Lex Cornelia, s. Gellia lex.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.