Landfriede

Landfriede

Landfriede, um dem Faustrechte u. der Feudalanarchie Einhalt zu thun, sollte nicht blos der Gottesfriede (s.d.), wodurch es der Geistlichkeit möglich war, momentane Ruhepunkte zu bewirken, sondern auch das Reichsgesetz des L-ns dienen, welchen die Kaiser zu verschiedenen Zeiten bekannt machten. Dahin gehört der zu Würzburg von Heinrich V. (1121), zu Nürnberg von Friedrich I. (1187), zu Mainz (1281) u. Würzburg (1287 u. erneuert in Speier 1291) von Rudolf I., zu Ulm von Karl IV. (1354) u. zu Frankfurt von Friedrich III. (1486) gestiftete L. Auch die Verordnungen Philipps (1201) u. Friedrichs II. (1236) gehören hierher. Allein alle diese L-en waren nur Palliativmittel, denn da sie auf eine gewisse Zeit (3 od. 6 Jahre) errichtet, auch nicht anders zu wege gebracht wurden, als mit dem Vorbehalt der Befehdung, wenn nur dieselbe drei Tage vorher verkündigt würde (wie schon durch Friedrichs I. L. üblich u. selbst nach der Goldenen Bulle 1356 verfassungsmäßig geworden war), so beschränkten sie das Faustrecht, aber rotteten dasselbe nicht aus. Wenn gleich der unter Rudolf wieder hergestellte u. erneuerte L. dadurch der erwünschten Absicht schon näher kam, daß er nur auf den Fall die Befehdung verstattete, wenn Jemand vergeblich richterliche Hülfe gesucht hätte, so wurde im Grunde nur das Übel modificirt, u. das Faustrecht behielt seinen Fortgang, wogegen blos die besonderen Landfriedensverbindungen mit dabei befindlichem Friedensgerichte schützen konnten, welche in einzelnen Gegenden, z.B. in der Wetterau zwischen Kurmainz, Hanau, Frankfurt, Friedberg, Wetzlar u. Gelnhausen, wiewohl nur auf zwei Jahre u. auf gewisse benannte Straßen, geschlossen waren (1359). Wirksamer war der L. unter Friedrich III., denn er gab bald darauf zum Schwäbischen Bunde Anlaß u. kam auch auf 10 Jahre zu Stande, bis endlich Maximilian I. auf dringendes Verlangen der versammelten Reichsstände zu Worms einen allgemeinen Ewigen Landfrieden errichtete (1495), welcher nämlich in allen deutschen Landen beständig als Grundgesetz gelten sollte. Zu seiner Vollziehung trug die verbesserte Einrichtung des Justizwesens (z.B. des Reichskammergerichts) viel bei. Gleichwohl hielt es schwer, ihn in Gang zu bringen, u. es waren nicht nur gleich nach seiner Bekanntmachung öftere Wiederholungen u. Bestätigungen durch die Reichsabschiede von 1498, 1500 u. 1512 nöthig, sondern das Faustrecht war auch so tief gewurzelt, daß noch immer, selbst später, Landfriedensbruch vorkam, vgl. Götz von Berlichingen, Ulrich von Württemberg u. Grumbach. Nur dem von Zeit zu Zeit erneuerten Schwäbischen Bunde verdankte Deutschland im Ganzen seine innere Ruhe. Um den L. zu befestigen, erneuerte ihn Karl V. (1521 u. 1548) u. in allen nachherigen kaiserlichen Capitulationen ist er wieholt bestätigt worden. Zum Unterschied vom Religionsfrieden wird er auch der Profanfriede genannt.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Landfriede — Landfriede, der Zustand öffentlicher Sicherheit und Ruhe, vorzugsweise der innere allgemeine Friede in Deutschland mit dem Aufhören des Fehderechts, wie ihn seit Konrad II. die deutschen Kaiser, dann die Städtebünde (Hansa etc.) anstrebten. (S.… …   Kleines Konversations-Lexikon

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  • Landfriede(n) — Lạnd|frie|de[n] …   Die deutsche Rechtschreibung

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  • Ewiger Landfriede — Ewiger Landfriede, der auf dem Reichstag zu Worms 7. Aug. 1495 unter Kaiser Maximilian 1. gestiftete und nachmals öfters ergänzte und bestätigte Landfriede, wodurch jeder Gebrauch des Faustrechts als Landfriedensbruch erklärt und mit der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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