Bann [1]

Bann [1]

Bann (Bannus), 1) was die Freiheit eines Menschen einschränkt; 2) oberherrlicher Zwang; 3) Gebot od. Verbot einer Obrigkeit; 4) der Aufruf u. Zwang zur Heeresfolge, vgl. Ban; 5) so v.w. Bannrecht; 6) die vollständige Gerichtsbarkeit, z.B. Blut-, Bauernbann; 7) Landeshoheit; 8) Bezirk, in dem der B. ausgeübt wird; 9) Bezirk, in welchem gewisse Rechte ausgeübt werden, so Bierbann, Weinbann; 10) Hoheitsgefälle od. öffentliche Abgabe; 11) (Forstw.), so v.w. junger Schlag, Schonung; 12) Beschlag, der von Gerichten auf gewisse Sachen gelegt wird; 13) von einer. Obrigkeit auferlegte Strafe; 14) Gelübde, durch welches bei den Juden Personen od. Sachen dem Jehovah als unwiderrufliches u. unlösbares Eigenthum geweiht wurden. Der B. fand bes. im Kriege statt, u. nach der Eroberung von gebannten Städten wurden alle Einwohner u. alle Thiere getödtet, die Stadt eingeäschert, Niemand durfte Beute machen, alle Kostbarkeiten wurden zum Schatz der Stiftshütte, später des Tempels, gebracht, u. ein Fluch auf den gesetzt, welcher diese Stadt wieder aufbauen würde. Zuweilen ward auch etwas von diesem B. ausgenommen, z.B. Vieh u.a. Sachen; auch die Städte blieben stehen u. nur das Lebendige wurde verbannt. Wer sich aber an etwas Verbanntem vergriff, ward mit dem Leben gestraft. Auch über israelitische Städte, welche den Götzendienst einführten, erging dieser B. 15) (Anathema), kirchliche Strafe der spätern Juden, durch welche Jemand aus der Gemeinde u. vom nähern Umgang ausgeschlossen wurde, wahrscheinlich von Esra nach dem Babylonischen Exil eingeführt, aber erst später mehr ausgebildet. Die ältern Talmudisten nahmen 2 (3) Grade des B-s an. Durch den kleinern B. (Niddui) ward Einer vom Umgang mit Menschen (nur nicht von dem mit Weib u. Kind) so ausgeschlossen, daß ihm auf 4 Ellen sich Niemand nahen, er sich nicht scheren u. nur durch das linke Tempelthor in den Tempel eingehen durfte; starb er während des B-s, so ward ein Stein auf seinen Sarg gelegt. Dieser B. dauerte 30 bis 60 Tage, u. konnte vom Richter, auch von Privatpersonen, wenn sie beweisen konnten, daß Jemand den B. verschuldet hatte, aufgelegt u. gelöst werden. Der größere B. (Cherem) ward ausgesprochen, wenn Besserung nicht erfolgte, u. verursachte Ausschluß von aller menschlichen Gesellschaft. Dieser B. ward, wenigstens in Gesellschaft von 10 Personen, unter besondern Feierlichkeiten (brennenden Wachskerzen, Blasen mit Hörnern, Ausstoßung von Verwünschungen u. dgl.) ausgesprochen u. bestand in schrecklichen Flüchen. Die Lösung geschah unter ähnlichen Feierlichkeiten. Der höchste B. (Schamata od. Anathema maranatha, d.i. sei verbannt, der Herr kommt), dauerte bis an den Tod u. war der fortgesetzte Cherem. Die Rabbinen zählten 24 Ursachen des B., so Grundstücke an Heiden verkaufen, gegen einen Israeliten vor einem heidnischen Gericht zeugen, am Osterabend arbeiten, nicht vor Gericht erschienen sein etc. Im Mittelalter war der B. bei den Juden noch ein furchtbares Strafmittel: in neuerer Zeit machen sie sich aber wenig daraus. 16) B. der Christen, früher so v.w. Anathema, später so v.w. Kirchenbann, s.d.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Bann — Sm std. alt. (9. Jh., latinisiert seit dem 7. Jh.), mhd. ban, ahd. ban, as. ban Stammwort. Aus g. * banna m. Aufgebot, Befehl, Bann , auch in afr. ban(n), bon, anord. bann (n.) Verbot , ae. geban(n). Abstraktum zu g. * bann a Vst. aufbieten,… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

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  • Bann [2] — Bann (hebr. Cherem), das Verbotene, dessen Besitz und Verwendung den Israeliten nicht gestattet und als Gottesgreuel, mit dem Fluche behaftet, dem Heiligtum, bez. der Vernichtung geweiht war. Ursprünglich war er ein Gelübde, vermöge dessen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bann — Bann, im Mittelalter das Recht eines öffentlichen Würdenträgers, bei Strafe etwas zu gebieten oder zu verbieten, auch das Gebot oder Verbot selber und die betreffende Strafe. Daher Königs B., Heer B. (kriegerisches Aufgebot), Blut B.… …   Kleines Konversations-Lexikon

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