- Buße
Buße, 1) (Bekehrung, Conversio, Poenitentia), die Sinnesänderung zum Guten, gegründet auf Erkenntniß der Sünden, Reue u. Vorsatz zur Besserung. Sie besteht nach der Kirchenlehre aus der Zerknirschung (Contritio), d.i. dem peinlichen Gefühl seiner Unwürdigkeit u. der Strafbarkeit seiner Sünden, u. aus dem Glauben (Fides), d.i. dem trostvollen Vertrauen auf Vergebung seiner Sünde um Christi Verdien st. Sie wird bewirkt durch den Inhalt der Heiligen Schrift; indem das Gesetz (Altes Testament) den Menschen seine Sünde u. Strafwürdigkeit[505] erkennen lasse, aber das Evangelium (Neues Testament) die frohe Botschaft von der Gnade Gottes in Christo ihn aufrichte. Sie ist ein Act des inneren Menschen u. muß sich äußerlich durch Ablegung der Sünden u. ein gereinigtes, besseres Leben zeigen. B. bedeutet in der katholischen Kirche gewöhnlich dasjenige Sacrament, wodurch der Sünder von seinen Sünden losgesprochen wird. In dieser Bedeutung enthält sie drei Theile als Materie: Reue, Beichte u. Genugthuung (Conc. Trid. sess. XIV. cap. 3). Die eigentliche Sündenvergebung geschieht durch die vom Priester gesprochene Absolution. Die Genugthuung besteht in einem vom Beichtvater dem Beichtkinde auferlegten guten Werke, wie Gebet, Almosen etc., zur Tilgung ob. Minderung der zeitlichen Sündenstrafen. Auch dieser Theil des Sacramentes trägt den Namen B., wie das auferlegte Werk den Namen Bußübung. Die protestantische Kirche legt dagegen keine Strafen, wie die katholische, auf u. verwirft die Genugthuung durch Werke zur Erlangung der Sündenvergebung. In dieser Kirche ist auch die B. kein Sacrament. Die Pietisten behaupten, daß für den Menschen im Stande der Verstockung schon vor seinem Tode die Unmöglichkeit der Besserung u. Begnadigung eintreten könne. Den Quäkern ist B. nur durch höhere, göttliche, den Sündern aufhelfende Kraft möglich, weshalb dem Reuigen ein schriftliches Bekenntniß seiner Schuld abgefordert, u. er, wenn er dies auf mehrmaliges Erinnern nicht gibt, von der Gemeinschaft der Gemeinde ausgeschlossen wird. Über die öffentliche B. als kirchliche Anstalt in Beziehung auf die vom Christenthum Abgefallenen, u. überhaupt solche, die sich durch ein grobes Laster des Christennamens unwürdig gemacht hatten, s. Kirchenbuße. Die B. verrichten auch die Juden nach abgelegter Beichte als Büßung für die Sünde, mit Gebeten, halten Fasten, legen sich Entbehrungen auf, z.B. ziehen schlechte Kleider an, bestreuen ihr Haupt mit Asche, lassen sich geißeln, bitten den Beleidigten um Vergebung u. schreiben dieser B. großen Werth für das künftige Leben zu. 2) Im Mittelalter die Verbeugungen während des Gottesdienstes; man unterschied zwischen einer großen B., bei welcher, ohne niederzuknieen, die Stirn mit der Erde in Berührung kommen mußte, u. der kleinen B., bei der nur ein geringes Neigen des Nackens nöthig war. 3) Jede Strafe, insbesondere aber eine Geldstrafe (Geldbuße), welche für geringere Vergehen u. Frevel entweder an den Gerichtsinhaber od. an den Verletzten zu geben ist; 4) (Bußstück), Stück Filz, welches auf dünne Seiten eines Hutes u. zwar auf die linke Seite (Bußseite) des Hutes gelegt wird.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.