- Census [2]
Census, 1) (röm. Ant.), alle 5 Jahre auf dem Forum, seit 434 v. Chr. in der Villa publica auf dem Marsfelde gehaltene Schätzung der römischen Bürger nach ihrem Vermögen, wurde 577 v. Chr. von dem Könige Servius Tullius (s.u. Rom [Gesch.]) eingeführt u. in der Republik beibehalten, u. hier zuerst von den Consuln u. dann von den Consulartribunen, seit 443 aber von den Censoren (s.d. 2) gehalten. Jeder römische Bürger mußte sich nach der Tribus, zu welcher er gehörte, in die Bürgerliste eintragen lassen, u. zwar mit seinem Namen u. dem seines Vaters, seiner Frau u. seiner Kinder, sein Alter, sein Eigenthum, bes. sein Grundbesitz (davon war zur Zeit der Republik der Besitz in Ager publicus u. in Grundstücken in den Provinzen ausgenommen). Diese Angaben wurden eidlich erhärtet. Wer den Eid verweigerte od. etwas falsch angab (C. crimen), wurde Anfangs mit Ruthen gepeitscht, später mit der Confiscation seines Vermögens u. mit Verlust des Bürgerrechts bestraft. Nach vollendetem C. wurden die Bürger in 6 Vermögensklassen getheilt (s. Centuriae), von welchen jede, abgesehen von ihrer Kopfzahl, gleiches Stimmrecht hatte. Am Schluß des C. wurde ein Sühnopfer (Lustrum. s.d.) gebracht. Wie in Rom, so wurde der C. auch in den Colonien u. Municipalstädten von Censoren gehalten u. die Listen nach Rom geschickt; in den Provinzen gab es besondere Beamtete dazu. 2) Das Vermögen, welches der römische Bürger in jedem einzelnen Range haben mußte; daher: C. senatorius, wieviel ein Senator haben mußte, zur Zeit der Republik wenigstens 800,000 Sesterzien, seit Augustus 1,200,000: C. equestris, wieviel ein Ritter haben mußte, gewöhnlich die Hälfte des C. senatorius. Über den C[803] wurden Bücher geführt, wozu bestimmte Schreiber (Censuales od. Censuarii) da waren; 3) im Mittelalter Zins, Abgabe, welche Unterworfene ihren Siegern u. Herren abgeben mußten, wie C. soli, Abgabe von dem Ertrag der Ländereien an den Staatsschatz; C. capĭtis, Kopfgeld; C. detractus (C. emigrationis, C. hereditarius) so v.w. Abzugsgeld. C. ecclesiastĭcus, ein jährlich von der Kirche od. Geistlichkeit zum Zeichen der Unterwürfigkeit aufgelegter Zins. Er konnte entweder auf immer, C. perpetuus, od. auf einige Zeit, C. temporalis, sogleich bei dem Ursprung einer milden Stiftung, C. antiquus, od. endlich nach der Gründung derselben aufgelegt werden (C. novus). C. feudalis, die von dem Lehnmann dem Lehnsherrn für die eigentlich zu leistenden Dienste zu entrichtende Geldsumme. Vgl. Zins. 4) Jetzt die Gesammtheit des Vermögens, welche ein Staatsbürger besitzt, od. die Steuersumme, welche er jährlich an den Staat bezahlt, sofern darnach seine active u. passive Wahlberechtigung bestimmt wird. Vgl. Wahlrecht.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.