Flußschifffahrt

Flußschifffahrt

Flußschifffahrt, die Schifffahrt auf kleineren Flüssen od. solchen Strömen, welche nur geringes Fahrwasser haben; wird mit einmastigen, flachen Fahrzeugen betrieben, welche am Hintertheil mit einer Bude (hölzernen Häuschen) zur Bergung der Schiffsmannschaft (Budenleute) versehen sind. Größere Flüsse mit günstigerem Fahrwasser tragen auch Boote, deren Schiffsraum die Einrichtung einer Kajüte u. sonstiger Räumlichkeiten zur Wohnung der Mannschaft gestattet. Sie führen auf den verschiedenen Flüssen verschiedene Namen, als: Ewer auf der Elbe, Böcke auf der Weser, Kähne auf der Oder etc. Außer diesen thalwärts von der Strömung des Flusses u. mit Hülfe von Segeln u. Rudern fortbewegten, bei der Bergfahrt entweder von Menschen od. Thieren an Seilen längs dem Ufer auf dem sogenannten Leinpfade od. von Schleppdampfschiffen fortgezogenen Lastschiffen, wird der Gütertransport[397] auch durch Dampfboote, welche überdies für den Personenverkehr eingerichtet sind, bewerkstelligt. Die Flußschiffe, namentlich die Flußdampfer, sind schmaler gebaut, als die Seeschiffe u. haben einen viel geringeren Tiefgang, weil sie von Stürmen nicht zu leiden haben. Schraubendampfer sinden nur auf wenigen Strömen Anwendung, deren Fahrwasser dazu geeignet ist, sind aber in sofern vorzuziehen, als sie das Ufer nicht beschädigen, wie die Raddampfer durch ihren Wellenschlag, welcher außerdem dem Fischfang nachtheilig ist. Um Gefahren u. Beschädigungen abzuwenden, sind die Schiffer an ein Reglement gebunden. Für das Binnenland bildeten die Flüsse seit dem Aufblühen der Städte im Mittelalter die belebtesten Verkehrs- u. Handelsstraßen, da der Transport ungleich billiger, schneller u. sicherer als zu Lande auf schlechten von Wegelagerern bedrohten Heerstraßen bewirkt werden konnte. Doch blieben die Schiffe den auf dem Lande üblichen Verkehrsbelästigungen mit Zöllen u. Abgaben nicht fern, ja für die die Ufer mächtiger Ströme innehabenden Fürsten u. Herren waren die Flußschifffahrtszölle eine sehr ergiebige Einnahmequelle (s.u. Flußrecht). Erst die mit der Steigerung des Verkehrs im 19. Jahrh. gewonnene bessere Einsicht in das Wesen der Nationalwirthschaft beseitigte die Flußschifffahrtszölle auf den meisten europäischen Strömen, welche, soweit sie schiffbar, nur ein Staatsgebiet durchströmen, u. bei dem größten mehrere Staaten durchfließenden Strome Europas, der Donau, wurde im Interesse des europäischen Handelsverkehrs sowie aus polnischen Gründen die Schifffahrt durch Beschluß der Großmächte 1856 für frei erklärt. Bei solchen Flüssen, deren Schifffahrt noch mit hohen Abgaben belastet ist, droht die Concurrenz der Eisenbahnen diesen Erwerbszweig zu vernichten, so namentlich auf der Elbe u. dem Rhein (s.d.). Die meisten Transportversicherungsgesellschaften nehmen auch Versicherung gegen Wassergefahr auf Flüssen an, s. Assecuranz II. A) b).


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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