Regierung

Regierung

Regierung (v. lat.), 1) die gesetzmäßige Lenkung u. Verwaltung eines Staates od. die verfassungsmäßige Ausübung der Rechte der Staatsgewalt. Diese Rechte (Regierungsrechte) ergeben sich im Allgemeinen aus dem Zwecke des Staats; sie sind diejenigen Functionen der Staatsgewalt, ohne welche der Staat nicht würde bestehen können; gleichwohl können besondere Verfassungsbestimmungen Verschiedenheiten in dem Umfang u. der Art der Ausübung dieser Regierungsrechte herbeiführen. Man unterscheidet: A) Allgemeine Regierungsrechte: a) die Befugniß der obersten Gewalt, auf Alles zu achten, was. im Staate vorgeht, sofern es mit dem Wohl desselben zusammenhängt (Aufsehende Gewalt). Darauf gründet sich die Befugniß, von den Behörden über Alles, was hierbei einschlägt, Bericht zu fordern. Doch soll sich der Staat auch nicht in Dinge mischen, welche dem Staatswohl nichts angehen; die oberaufsehende Gewalt soll keine geheime Polizei werden; b) das Recht, in absoluten Staaten ohne weiteres, in constitutionellen Staaten aber unter Zuziehung u. Einwilligung der Landstände, Verordnungen u. Gesetze zu erlassen, wodurch die Rechte u. Pflichten der Staatsbürger gegen den Staat u. gegen einander selbst bestimmt u. geregelt werden (Gesetzgebende Gewalt); c) das Recht diese Verordnungen u. Gesetze in Ausübung zu setzen (Vollziehende Gewalt). B) Besondere Regierungsrechte: a) Innere Regierungsrechte: das Recht der obersten Gewalt den von ihr regierten Staat gegen die Staatsbürger u. andere Staaten vorzustellen, sowie dessen Pflichten u. Befugnisse zu erfüllen (Repräsentationsrecht); das Recht Truppen auszuheben, das Kriegswesen anzuordnen, Festungen anzulegen etc. (Militärgewalt); das Recht die Staatsämter zu besetzen; das Recht die Einkünfte des Staats der Verfassung gemäß zu verwenden (Finanzgewalt); das Recht Recht u. Gerechtigkeit durch dazu bestellte Richter zu verwalten (Justizgewalt); das Recht über die öffentliche Sicherheit zu wachen u. die Hindernisse derselben zu entfernen (Polizeigewalt). b) Äußere Regierungsrechte: das Recht Bündnisse zu schließen; das Recht Krieg zu erklären u. Friede zu schließen; das Recht nachtheilige Befehlüsse anderer Staaten gegen den diesseitigen zu erwidern (Retorsionsrecht). Über die außerwesentlichen Regierungsrechte s. Regalien. Unumschränkt nennt man die R., wenn den Regenten nichts als Pflichtgefühl seiner Würde u. Religion, aber keine Gesetze einer Verfassung an gewisse Formen seiner Verwaltung binden. In der constitutionellen Monarchie versteht man unter R. vorzugsweise die Ausübung der Regierungsrechte durch die (verantwortlichen) Minister; daher der Satz: Der König herrscht, aber er regiert nicht (Le roi regne, mais il ne gouverne pas). 2) (Landesregierung), das Collegium, durch welches die oberste Gewalt ihre Regierungsrechte ausübt; 3) das Collegium, welches einen Theil der Regierungsrechte im Auftrage der höchsten Staatsgewalt mit ausdrücklicher od. stillschweigender Genehmigung der letztern auf die vorgelegten Wünsche, auf erstattete Berichte od. aus innerer Überzeugung der Nothwendigkeit u. Gesetzlichkeit vollzieht. Ehedem pflegten die höheren Justizbehörden den Namen R. zu führen u. einzelne Zweige der Verwaltung, wie Lehnssachen, Hoheitsrechte, Polizeigewalt, mit in ihrem Wirkungskreis zu haben; in neuester Zeit hat man aber die Verwaltung von der Justiz geschieden u. nennt R. die Behörde für die Verwaltung; 4) R. der Welt (Dogm.), s. u. Vorsehung.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Regierung — (Staatsregierung), die Leitung des Staates; dann die hierzu Berufenen, namentlich das Staatsoberhaupt und der Beamtenkörper, dessen sich dasselbe zur Leitung des Staates bedient (Regierungsbeamte), insbes. das Ministerium; Regierungsgewalt,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Regierung — Regierung, teils der Inbegriff der Staatsgewalt, im Gegensatz zum Volk, teils die den Willen des Staatsoberhaupts ausführenden Organe, insbes. das Staatsministerium; in manchen Staaten auch Bezeichnung von Verwaltungsbehörden, wie in Preußen der… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Regierung — Regierung, die Lenkung u. Verwaltung eines Staats durch die höchste Staatsgewalt; die Gesammtheit der Staatsbehörden ausschließlich des Landesherrn; R. bezeichnet auch eine besondere höhere Behörde, in der Regel eine Verwaltungsbehörde …   Herders Conversations-Lexikon

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  • Regierung — Herrschaft; Führerschaft; Obrigkeit; Exekutive; Staatsgewalt; Verwaltung; Herrscherstuhl; Herrschersitz; Königsstuhl; Thron; Kaiserstuhl * * * Re|gie|rung …   Universal-Lexikon

  • Regierung — 1. Das ist eine heylose Regierung, do der Herr mit der Frawen Rock geputzt ist. – Lehmann, 679, 220. 2. Freundliche Regierung ist wie eine Sonne, die alles erfrewet. – Lehmann, 659, 82; Sailer, 246. Dän.: Mild regiering er en gudelig sol, som… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Regierung — Der Weg, auf dem eine Regierung zugrunde geht, ist der, wenn sie bald dies, bald jenes tut, wenn sie heute etwas zusagt und dies morgen nicht mehr befolgt. «Otto von Bismarck [1815 1898]; dt. Reichskanzler 1871 1890» Regierungen sind Segel, das… …   Zitate - Herkunft und Themen

  • Regierung — Re|gie|rung 〈f.; Gen.: , Pl.: en〉 Tätigkeit u. Dauer des Regierens, Ausübung der Staatsgewalt, Herrschaft, Regentschaft oberste staatl. Behörde, deren Mitglieder den Staat leiten; die Regierung antreten, niederlegen; eine (neue) Regierung bilden; …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Regierung — die Regierung, en (Grundstufe) Organ eines Staates mit einem Premierminister Beispiele: Wir haben eine neue Regierung gewählt. Dort waren Vertreter der Regierung und der Opposition anwesend. Die Regierung musste zurücktreten …   Extremes Deutsch

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