- Schaden [3]
Schaden, 1) (Damnum), jeder vermögensrechtliche Nachtheil, welchen Jemand erleidet. Man theilt ihn in positiven S. (D. emergens), wenn die Minderung des Vermögens sich auf einen schon gegenwärtigen Bestandtheil desselben bezogen hat; u. negativen S. (Lucrum cessans, entgangener Gewinn), wenn er einen erst künftigen, noch zu erwartenden betraf. Eine allgemeine Theorie des Schadenersatzes, d.h. der Rechtsgrundsätze, nach denen ein Anderer verbunden ist den entstandenen S. dem Verletzten durch Hingabe eines Äquivalentes an Geld auszugleichen, läßt sich bei der Verschiedenheit der Verhältnisse, unter denen ein S. entstehen kann, nicht geben, obschon mehrfache Versuche hierzu (vgl. Schömann, Lehre vom Schadenersatz, 1805 f., 2 Bde; Hänel, Lehre vom Schadenersatz nach heutigem Römischem Recht, 1823) gemacht worden sind. Ein wesentlicher Unterschied beruht dabei darin, ob der S. in Vertragsverhältnissen od. außerhalb derselben entstanden ist; im ersteren Falle entscheiden über die Berechtigung u. das Maß des Schadenersatzes die Grundsätze, welche in Betreff der speciellen Vertragsobligationen gelten; im anderen Fall kann der Ersatz des S-s nur da gefordert werden, wo derselbe widerrechtlich entweder in Folge eines Verbrechens od. wenigstens durch schuldhafte Nachlässigkeit eines Anderen herbeigeführt wurde. Ein blos zufälliger S. (casueller S.) ist von dem zu tragen, welchen der Zufall gerade betrifft (Casum sentit dominus). Über die Berechnung des S-s gelten als allgemeine Grundsätze: nur wirkliches Vermögensinteresse kann Gegenstand der Forderung auf Schadenersatz sein; ein bloßes Affectionsinteresse, welches der Beschädigte an dem ihm entzogenen od. beschädigten Gegenstand gehabt hat, kommt daher nicht in Betracht. Nur der Nachtheil kommt ferner in Anschlag, welcher durch das beschädigende Ereigniß selbst wirklich hervorgebracht worden ist. Nur bei dem positiven S. wird der Regel nach der durch individuelle Umstände u. Verhältnisse vermittelte Verlust berücksichtigt; hinsichtlich des entzogenen Gewinnes kommt dagegen blos der gemeine, durch die Sache u. ihre allgemeine Bestimmung selbst gegebene Verlust (Utilitas circa rem ipsam) in Anschlag. Die Geltendmachung des Rechtes auf Schadenersatz kann im Wege des Civilprocesses bei Schäden, welche in Folge von Verbrechen entstanden, aber auch in Verbindung mit der criminellen Verfolgung der letzteren durch den sogenannten Adhäsionsproceß (s.d.) erfolgen. In den Fällen, in welchen der S. durch einen Dolus, grobe Fahrlässigkeit od. Ungehorsam gegen richterliche Verfügungen entstanden u. das Recht auf Restitution od. Verweisung der entzogenen Sache begründet ist, ist dem Beschädigten ausnahmsweise die Befugniß gegeben das Maß des erlittenen S-s selbst durch eine eidliche Betheuerung (Jusjuruandum in litem, Würderungseid,[56] s.u. Eid B) cc) zu erweisen; sonst finden über den Beweis des S-s die gewöhnlichen Grundsätze statt, wobei bes. die Beweisführung durch Sachverständige (s.d.) häufig Anwendung findet; 2) körperliche Verletzung an einem leblosen u. bes. an einem lebendigen Gegenstande; 1) so v.w. Orgasches Krankheitsübel; offener S., so v.w. äußeres Geschwür; 4) so v.w. Verlust.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.