Meister [1]

Meister [1]

Meister, 1) der in einer Zunft das Recht erlangt hat, auf seinen Namen zu arbeiten, von ihm verfertigte Gegenstände öffentlich zu verkaufen, Gesellen zu halten u. Lehrjungen anzunehmen. Das Meisterwerden, die Erlangung dieses Rechtes (Meisterrechtes), geschieht bei den verschiedenen Zünften nach verschiedenen Gesetzen. Regelmäßig gehört dazu die Verfertigung eines Meisterstückes, dessen Güte von den Mitmeistern der Zunft beurtheilt wird. Auch wird von dem, welcher M. werden will, gefordert, daß er bei einem rechtmäßigen M. das Handwerk erlernt, dazu regelrecht als Lehrling aufgedingt u. nach bestandener Lehrzeit losgesprochen worden ist, meist auch daß er als Geselle einige Zeit gewandert habe. Darüber wird eine besondere Urkunde (Meisterbrief) ausgestellt. Häufig unterscheidet man Stadt- u. Land- (Dorf-) meister; die letzteren haben bei ihrem Meisterwerden nicht alle Gesetze so streng zu beobachten, entbehren aber auch mancher Rechte der Stadtmeister, namentlich dürfen sie ihr Gewerbe nur auf einem Dorfe ausüben. Zur Ordnung u. Betreibung der allgemeinen Zunftangelegenheiten hat jedes Handwerk seinen Ober- od. Altmeister. Der zuletzt bei[96] einer Zunft M. Gewordene heißt Jungmeister (Meisterknecht); der Schmaus, welchen der, welcher M. wird, der Stückmeister, seinen Mitmeistern gibt, heißt Meisteressen; das Geld, welches er an seine Zunft zahlt, Meistergeld. Nur bei den Handel treibenden Handwerkern ist es verstattet, sich als M. in die Zunft einzukaufen, ohne ein Meisterstück zu machen. Auch ist in den, der französischen Herrschaft seit der Revolution unterworfen gewesenen Ländern, im Preußischen u.a. O. durch Beschränkung des Zunftwesens eine Veränderung in diesen Dingen eingeführt, indem jeder Geselle sich von der Obrigkeit die Erlaubniß, als M. zu arbeiten, erkaufen kann u. dann Patentmeister heißt. Die neueren Gewerbeordnungen haben auch anderwärts in den Rechten u. Pflichten der M. mancherlei geändert, theils durch Ertheilung gänzlicher Gewerbefreiheit, theils dadurch, daß einzelne Gewerbe als freie erklärt, od. der Regierung das Recht beigelegt wurde, Concessionen zum Gewerbsbetrieb in gewissem Umfange zu ertheilen; vgl. Gewerbe. 2) Der mit einer Wissenschaft od. Kunst vollkommen bekannt od. darin ausgezeichnet ist; 3) der Schöpfer eines Kunstwerks; namentlich eine in der Umgangssprache der Künstler ziemlich verschwundene. u. fast nur noch in der Schriftsprache der Kunstgeschichte beibehaltene Bezeichnung für Künstler, deren Namen nicht genau bekannt sind u. die daher mit irgend einem Zusatze bezeichnet werden; so begreift man unter den M-n des Kölner Dombildes die hervorragendsten Kölner Maler vom Ende des 14. u. Anfang des 15. Jahrh. (M. Wilhelm u. M. Stephan; letz, er durch Marlo als Steffen Lothener festgestellt); auch bezeichnete man häufig Formenschneider unter Hinzufügung eines Monogramms mit dem Meisternamen. Die bedeutendsten sind: der M. von 1423 (der anonyme Formenschneider eines 1669 im Kloster Buxheim aufgefundenen, seit 1823 in England befindlichen, den St. Christoph mit dem Jesuskinde darstellenden Holzschnittes), der M. E. S. von 1466 (wahrscheinlich der Münchner Erhard Schön, der älteste deutsche Chalkograph, von dem man über 100 Blätter hat), der M. mit den Bandrollen (von Duchesne Maître aux banderolles genannt); ein Vorgänger der ältesten italienischen Periode (1452); seine Blätter sind meistens mit Bandrollen versehen, auf welchen lateinische Sprüche in gothischen Buchstaben stehen, ferner noch: der M. mit der Heuschrecke, der M. mit dem Anker, der M. mit dem Krebs, der M. mit dem Zirkel, der M. mit dem Weberschiffe, der M. mit der Weintraube (vielleicht Weiner), der M. mit dem Leuchter (vielleicht Hopfer), der M. mit dem Würfel (wahrscheinlich der Chalkograph Beatrizer um die Mitte des 16. Jahrh.; seine Blätter sind fast ausschließlich Copien Rafaelscher Werke). 4) Der dritte Grad der Freimaurerei in allen Systemen, s.u. Freimaurerei; 5) so v.w. Abdecker; 6) s.u. Meistersänger; 7) in der Schmiede der das Schmieden leitende Arbeiter; derselbe wendet u. dreht das zu schmiedende Stück, deutet den Zuschlägern, seinen Gehilfen, die Stellen an, wohin sie mit ihren großen u. schweren Hämmern schlagen sollen; er selbst hilft mit seinem kleinen Hammer nur nach.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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