Synagōge

Synagōge

Synagōge (gr.), 1) Versammlungsort; bes. 2) (Beth Hakneseth), Versammlungsort der Juden zum gemeinsamen Gebet u. zu gottesdienstlichen Übungen, mit Ausnahme der Opfer (verschieden von den Proseuchen, s.d.). Sie entstanden wahrscheinlich aus dem Bedürfniß nach gemeinschaftlicher Andacht während des Exils, wo die Juden vom gesetzlichen Heiligthum getrennt lebten, u. wurden nach dem Exil von den Zurückgekehrten wegen Mangels eines Nationalheiligthums in Judäa beibehalten u. allerwärts angelegt, wo Juden wohnten. Zur Zeit Jesu besaß jede bedeutende Stadt wenigstens eine S., Jerusalem der Sage[143] nach 480, je eint für die Fremden aus den einzelnen Städten, vgl. Apostelgeschichte 6, 9, wo eine S. der Libertiner, Cyrener, Alexandriner etc. erwähnt wird. Die vornehmste war die Tempelsynagoge. In den frühesten Zeiten lagen die S-n außer der Stadt, meist auf Anhöhen. Hier versammelte man sich an den heiligen Tagen, später am zweiten u. fünften Wochentage, die Weiber in gesouderten Sitzen, theils zum gemeinschaftlichen Gebete, theils zum Anhören biblischer Abschnitte. Die Versammlung wurde mit dem Segen entlassen. Die Vorträge in der S. hielten die Vorsteher. Auch Christus u. die Apostel lehrten in den S-n. Die innere Einrichtung der S. war eine Nachbildung des Tempels; an der einen Wand befand sich ein mit einem Vorhang bedeckter Kasten, als Bild des Allerheiligsten, worin die heiligen Bücher lagen; die Wandsitze in der Nähe des Fensters galten für die ehrenvollsten u. wurden, gern von den Pharisäern eingenommen; in der Mitte des Saales stand ein erhöhter Lehrstuhl, s. unten, vgl. Vitringa, De synagoga veterum 1696. S-n sind jetzt noch die einzigen Versammlungsorte der Juden zu religiösen Zwecken. Wo 10 selbständige Männer an einem Ort sind, da kann eine S. errichtet werden. Man legt sie wo möglich auf erhabenen Orten an, damit sie vor den übrigen Gebäuden hervorrage; od. wo dies nicht angeht, errichtet man wenigstens auf dem Gipfel des Daches eine hohe Stange. Außerhalb, nicht weit vom Eintritt in die Halle od. das Vorhaus, ist ein achteckiger Stern in Stein gehauen od. an der Wand befestigt, welcher bei Trauungen gebraucht wird. Die innere Einrichtung ist jetzt noch wie sonst. Die Thür ist meist auf der Westseite; auf der rechten Seite des Eingangs steht ein Opferstock, aus der linken eine Büchse zu Almosen für die Armen. Die Wände sind gewöhnlich nur weiß übertüncht, aber mit Inschriften u. Gebetformeln beschrieben; der Fußboden ist etwas tiefer angelegt, daher man vom Eingang einige Stufen hinabsteigt. Der Thür gegenüber, auf der Ostseite, ist der Oron (Aron, Heilige Arche), ein kostbarer, mit zwei großen Thüren versehener Schrank, der Repräsentant der ehemaligen Bundeslade, worin die Gesetzrolle verwahrt wird. Ein Vorhang deckt den Oron, u. mit demselben wird in Wochentagen, Sabbathen u. Festtagen gewechselt. In manchen S-n ist noch ein zweiter Schrank für die Haphtharenrolle u. die schadhaft gewordenen Gesetzrollen. Neben dem Oron steht ein großer messingener Leuchter mit sieben Armen nach dem in der Stiftshütte u. im Tempel gefertigt, welcher beim Tempelweihfest gebraucht wird, u. hängt die Lampe mit dem ewigen Lichte. In der Mitte der S. ist die Bima (Almenor, d.i. Sprechplatz), eine mit Gitterwerk verzierte Erhöhung; in der Mitte befindet sich das Pult (Kisse), wo der Vorleser steht u. auf welches die Gesetzrolle gebreitet wird. Auch werden von da öffentliche Angelegenheiten von dem Synagogendiener verlesen. Mitten über dem Pult hängt ein sechseckiger Stern von hölzernen Leisten, in welchen die Osterkuchen gelegt werden, u. die silberne Hand, eine zierlich von Silber gefertigte Hand, womit der Vorleser von Wort zu Wort auf der Gesetzrolle nachzeigt, was er liest. Sonst findet man in den S-n noch Stühle für die Männer, darunter Ehrensitze für die Vorsteher u. Lehrer; der Weiberstand ist auf einer Gallerie an der Seite, welche mit Gitterwerk dicht verschlossen ist u. wohin man von außen kommt. Die Tage, an welchen die S. regelmäßig besucht wird, sind außer dem Sabbath, Fest- u. Fasttagen, der Montag u. Donnerstag, an welchen Tagen man dreimal, Morgens, Mittags u. Abends, dahin geht. Beim Synagogengottesdienst wird gebetet, Stücke (Paraschen) aus der Thora u. aus andern biblischen Büchern (Haphtaren) vorgelesen, darnach freie Vorträge (Derascha) gehalten u. schließlich die Gemeinde mit dem Segen entlassen. Unter den Beamten bei der S. nahm in alter Zeit den ersten Platz das Ältestencollegium (Zekenim) ein, welches über Zucht u. Ordnung in der S. wachte, Unarten bestrafte, die Armenpflege befolgte u. für das Äußere der S. sorgte; der Abgeordnete od. Schreiber der S. (Schliach Hazzibbur), welcher die Gebete betete u. die Schriftstellen vorlas; der Priester, welcher den Segen sprach; der Synagogendiener, die Almosensammler u. 10 Leute, welche dem Gottesdienst beiwohnen mußten u. dafür besoldet wurden. Jetzt nimmt unter den bei der S. Angestellten der Rabbiner den ersten Platz ein; bei dem öffentlichen Gottesdienst hat er nichts zu verrichten, ausgenommen daß er 3–4 Mal des Jahres eine Rede vor der Versammlung hält. Im Rang folgt ihm der Chasan (Vorsänger, auch Schliach–Hazzibbur), er hat seinen Stand in der S. vor dem Oron u. singt (spricht) der Gemeinde die Gebete vor; noch gehört dazu der Schamaß, welcher die Schlüssel der S. verwahrt, beim Gottesdienst aber dem Chasan ansagt, wenn er zu der Gesetzrolle hinauf rufen soll; eine andere Verrichtung ist die des Rufers, welcher in der Gemeinde umhergeht u. an den Thüren pochend die Leute zur S. ruft. Außerdem sind in größern Gemeinden noch mehre Beamte bei der S. angestellt, z.B. die Neunherrn (Thischeh Neschiin), welche die Polizei besorgen, die Getrauten einschreiben etc., Bauherrn, Richter. Letztere halten solche Gerichte in der S., welche Leute betreffen, die ein öffentliches Ärgerniß gegeben od. sich schwer gegen das Gesetz versündigt haben. 3) Die Große S. (Keneseth Hagdolah), nach der jüdischen Sage ein Collegium von 120 schriftgelehrten Männern, welches nach dem EM gebildet wurde u. an deren Spitze Esra stand, mit der Bestimmung streng über die Beobachtung des Gesetzes nach der Weise der alten Zeit zu halten u. eine Sammlung der heiligen Bücher zu veranstalten. In der That scheinen die Männer der sogen. Großen S. solche gewesen zu sein, welche zu ihrer Zeit bestrebt waren in den religiösen Versammlungen das Gesetz zu predigen u. auszulegen, in der Schule zu lehren, wo sie sich bes. mit dem Kanon u. Bibeltext beschäftigten, u. als Richter zu fungiren.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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