Kammer [2]

Kammer [2]

Kammer, 1) in einigen deutschen Staaten die Behörde, welche die Einkünfte des Staates od. (meist) die Privateinkünfte des fürstlichen Hauses (Kammergüter, s. Domänen), die landesherrlichen Forste, die Zölle u. andere Regalien verwaltet. In vielen deutschen Staaten besteht diese Behörde unter anderen Namen (Regierung, Finanzcollegium). Bei den meisten Kammercollegien ist außer dem Personal des Collegiums (Präsident od. Director, Räthe, Assessoren) u. der Kanzlei, noch ein Rechtsgelehrter angestellt, um rechtliche Gutachten abzugeben, Processe zu führen u. dgl., u. wird deshalb Kammerprocurator (Kammeranwalt, Kammerfiscal, Kammerconsulent) genannt. Die Vorschriften für die Finanzverwaltung überhaupt od. für die Geschäftsordnung der K. heißt Kammerordnung (Kammerinstruction) 2) Die Kämmereibehörde in einigen norddeutschen Städten; 3) bei größeren Gerichten die einzelnen Abtheilungen des Gerichts, in welchen die Sachen erledigt werden, daher z.B. Anklagekammer, die Abtheilung, welche im Criminalproceß über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat; auch wohl Bezeichnung für einen ganzen Gerichtshof, z.B. Chambre ardente; 4) im constitutionellen Staatsrecht Name für den Repräsentantenkörper, welcher die Gesammtheit der Unterthanen gegenüber der obersten Staatsgewalt vertritt. Die K. ist in diesem Sinne das Organ, durch welches sich der Wille des Volkes kundgibt u. dessen in den gesetzlich forgeschriebenen Formen gefaßte Beschlüsse daher als Ausdruck des Volkswillens zu gelten haben. Um diese Idee erfüllen zu können, muß die K. so gebildet sein, daß in ihr den verschiedenen Klassen der Bevölkerung mit Rücksicht auf die Wichtigkeit, welche eine jede Klasse für das gemeine Wohl hat, ein verhältnißmäßiger Antheil an dem Zustandekommen der Beschlüsse gesichert bleibt. Hierüber entscheiden die einzelnen Wahlgesetze, von denen es auch abhängt, ob, was öfters der Fall ist, gewissen Personen wegen ihres großen Grundbesitzes od. ihrer sonstigen ausgezeichneten Stellung im Staate auch ohne Wahl das Recht zusteht, einen Sitz in der K. einzunehmen. Mehrfach ist aber auch eine Verhandlung des Repräsentantenkörpers in zwei Collegien eingeführt, so daß man dann zwischen einer ersten u. zweiten K. (Ober- u. Unterhaus) unterscheidet. Die Frage, welches System vorzuziehen sei, ob das sogen. Einkammer- od. Zweikammersystem, ist nur mit genauer Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse des Staates zu beantworten. Das Zweikammersystem findet sich hauptsächlich da, wo im Staatsleben ganz verschiedenartige historische Elemente vorkommen. Aus diesem Grunde hat dasselbe bes. da Eingang gefunden, wo die Repräsentativverfassung sich aus der früheren ständischen Verfassung entwickelt hat od. auf Erinnerungen aus derselben gebaut worden ist, wie dies in mehreren deutschen Staaten der Fall ist. In der ersten Kammer haben danach gewöhnlich die nachgeborenen Prinzen der regierenden Familie, die Häupter der standesherrlichen Familien, die Abgeordneten großer Corporationen, Stifter, Universitäten etc. u. die Vertreter des großen Grundbesitzes Platz gefunden; während die zweite K. aus Vertretern des niederen Adels, des Bürger- u. Bauernstandes od. namentlich, wo Kopfzahlwahlen eingeführt sind, der Gesammtheit der Unterthanen nach Districten gebildet wird. Außerdem haben aber auch vielfach Gründe der Zweckmäßigkeit zur Einführung des Zweikammersystems geführt, da dasselbe der Verfassung ein stabileres Element verleiht, durch die doppelte Berathung der Vorlagen eine Garantie für reifere Beschlüsse bietet u. mehr als das Einkammersystem verhütet, daß eine politische Partei zur ausschließlichen Herrschaft über alle übrigen gelange. In den kleineren Staaten findet sich indessen meist das Einkammersystem angenommen, weil es in denselben oft an den genügenden Elementen mangelt, um zwei K-n zu bilden. Die Rechte der K-n sind in den Verfassungsgesetzen näher bestimmt. Nach dem constitutionellen Princip (s.u. Constitutionell) gebühren der K. namentlich das Recht der Mitberathung u. Zustimmung bei allen neuen Gesetzen, das Recht der Steuerbewilligung, der Prüfung der Ausgabe- u. Einnahmeetats, das Recht Petitionen u. Beschwerden an den Fürsten zu bringen, das Recht der Ministeranklage etc. Bestehen mehrere K-n, so pflegt der zweiten K. insofern meist ein Vorrecht eingeräumt zu sein, als ihr die auf finanzielle Gegenstände bezüglichen Vorlagen zuerst vorgelegt werden müssen. Zuweilen stehen den K-n auch richterliche Functionen zu, indem sie, wie die Pairskammer nach der französischen Charte von 1830, bei Criminalverbrechen ihrer Mitglieder zu entscheiden haben. Die Rechte des Fürsten, den K-n gegenüber bestehen in der Befugniß, den Beschlüssen der K-n die, Genehmigung zu versagen, wenn der Regent die Überzeugung hegt, daß dieselben nicht den wahren Willen des Volkes kund geben (das landesherrliche Veto) od. auch die K-n aufzulösen u. neue Wahlen anzuordnen. Im letzteren Falle ist gewöhnlich aber durch die Verfassung eine Frist gesetzt, innerhalb deren die Wiedereinberufung der neuen K. erfolgen muß, widrigenfalls die K-n selbst zusammentreten, weil sonst das Recht der Auflösung leicht zu einer Inhibition der ganzen Verfassung führen könnte. Abgesehen von dieser Ausnahmsweise können die K-n sich nur auf ergangene Einberufung des Fürsten constituiren. Die Verhandlung zwischen der Staatsregierung u. den K-n geschieht entweder durch die Minister selbst od. durch landesherrliche Commissarien, die eigens hierzu bestellt werden. Vgl. Constitutionell, Landstände, Landtag u. über die Zusammensetzung, Rechte etc. der K-n in den einzelnen Staaten die Artikel über die betreffenden Länder.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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