- Sacra
Sacra (röm. Ant.), 1) Heiligthümer, heilige Sachen; 2) alles, was zur Religion u. zum Cultus gehört, wie gottesdienstliche Handlungen, Ceremonien, Opfer an bestimmten Festen u. bei bestimmten Heiligthümern. Jeder römische Bürger hatte nicht allein das Recht an den öffentlichen Religionshandlungen Theil zu nehmen u. auch besondere religiöse Privathandlungen zu verrichten, sondern sogar die Verpflichtung die letzteren zu erhalten u. dafür zu sorgen, daß sie nicht vernachlässigt wurden od. durch Aussterben der Familie untergingen (Jus sacrorum). Verrichtung, Fortbestand u. Einführung neuer u. Abbestellung alter S. stand unter Aufsicht der Pontifices u. des Senates. Die S. theilte man ein: in A) S. publica, welche für das ganze Volk galten u. von den Priestern, Magistraten, dem Senat u. Volk begangen, von den Pontifices geleitet u. wofür der Aufwand aus der Staatskasse bestritten wurde; dahin gehörten die Opfer, welche die Curionen in den Curien brachten (S. curionum), die Fornacalia, Ouirinalia, S. argeorum, Compitalia, Paganalia etc. Die von dem ganzen Volke begangenen hießen S. popularia; die jährlich zu einer bestimmten Zeit einer Gottheit begangene S. anniversalia etc. B) S. privata, Feste u. Heiligthümer, welche einzelnen Genossenschaften eigenthümlich waren; sie waren von den Priestern anerkannt, wurden aber nicht von denselben gefeiert u. die Kosten aus Privatmitteln bestritten, u. zwar: a) S. gentilitia u. b) S. familiae (familiaria), welche einzelne Geschlechter u. Familien hielten; an ihnen durften nur solche Theil nehmen, welche entweder durch Verwandtschaft od. mit Zustimmung der Pontifices einer Gens od. Familia gehörten. Wer aus dem Geschlecht od. aus der Familie austrat, entweder durch Verheirathung od. durch Arrogation od. Adoption, verlor auch die Theilnahme an diesen S., so wie umgekehrt die Adoptirten u. Arrogirten zu der Übung der S. der neuen Gens verpflichtetwaren; Erbenmußtendie Verpflichtungen zu den S. übernehmen, außer wenn ihnen eine öffentliche Entbindung von der Pflicht (Detestatio sacrorum) gestattet wurde. Die Kosten wurden von einer ganzen Gens od. Familie aufgebracht. Die Gentilsacra wurden jährlich an bestimmten Tagen u. bestimmten Orten vorgenommen, an ihnen mußten alle Gentilen theilnehmen; öffentliche wurden diese, wenn sie der Staat übernahm, das Priesteramt aber der Gens überließ. Die Familiensacra, über welche die nächste Aufsicht der Familienvater hatte, bestanden in Cultus der Laren, Penaten, Manen, Genien od. waren durch Gelübde für das Wohl der Familie entstanden. c) S. singulorum, welche einzelne Personen für sich hatten u. sich auf Geburtstage, Verheirathung, Begräbniß, Saat- u. Erntetage etc. bezogen. Im Römischen Recht gab es für die Übernahme der S. eine neuere u. eine ältere Theorie; letztere bestimmte, daß der Erbe die S. zu übernehmen habe, od. auch der Legatar, wenn er so viel bekam, als die Erben zusammen; od. wenn kein Erbe da war, derjenige, welcher am meisten von der Erbschaft usucapirte. Bei einem Concurse übernahm die S. derjenige Gläubiger, welcher am meisten erhielt; hatte dagegen der Verstorbene Schulden außenstehen, so übernahm, wenn kein Erbe od. Gläubiger da war, der Schuldner die S., wofür ihm aber die Auszahlung seiner Schuld erlassen wurde. Die S. singulorum gingen unter, wenn der Gestorbene gar nichts hinterließ, od. wenn sein Vermögen an den Staatsschatz fiel; wenn der Inhaber solcher S. bei Lebzeiten sein Vermögen verlor od. durch die Deminutio capitis magna zum Sklaven od. Fremden gemacht wurde, so hörten die S. auf, wogegen bei der Deminutio capitis minor mit dem Vermögen auch die S. übernahm. 3) Alle zum äußern Gottesdienst gehörigen Gebräuche.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.