- Sanhedrin
Sanhedrin (gr. Synedrium, Hoher Rath), das Obergericht in Jerusalem, welches die höchste Gewalt in allen Staats- u. Religionsangelegenheiten hatte. Den Ursprung dieses Gerichts setzen Ein. nach 2. Mos. 18. in die älteste Zeit; And. finden 5. Mos. 17, 8 die erste Spur; noch And. glauben, es sei unter den Makkabäern od. schon durch Esra u. Nehemia eingeführt worden. Aus 2. Chron. 19,8. 11. ergibt sich, daß schon vor dem Exil ein Gericht in Jerusalem bestand, u. diese früheren Anstalten nahm man unstreitig bei dem nach dem Exil, als kein König mehr war, neu eingerichteten Obergerichte zur Grundlage, u. in den Zeiten der Makkabäer bildete sich dasselbe erst vollkommen aus. Es bestand vielleicht als Nachbildung des mosaischen Reichsrathes (4. Mos. 11,16) aus 70 u. mit dem Präsidenten aus 71 Gliedern, welche theils zu den Priestern, theils zu den Ältesten aus andern Ständen, theils zu den Schriftgelehrten gehörten. Die obersten Plätze nahmen der Präsident auf einem Throne in der Mitte eines Halbzirkels, dann der Gerichtsvater u. der Weise ein. Zwei Schreiber, einer zur Rechten, der andere zur Linken, notirten die Stimmen. Die Versammlung wurde durch besondere Diener berufen. Der S. versammelte sich täglich vom Morgenopfer bis zum Abendopfer, außer am Sabbath u. an den hohen Festen. Der Versammlungsort war früher in der Quaderhalle im Vorhof des Tempels, dann an andern Stellen, ausnahmsweise im Palast des Hohenpriesters. Zu seiner Competenz gehörten alle administrativen Maßregeln, alle Entscheidungen in Rechtssachen u. in peinlichen Fällen. Das Verfahren war mündlich; zwei od. drei Zeugen mußten wenigstens auftreten, um ein Urtheil herbeizuführen. Die Beklagten standen vor dem Gericht erhöht, so daß die versammelte Menge sie sehen konnte. Zur Zeit der römischen Herrschaft hatte der S. nur noch in kirchlichen Sachen zu entscheiden, die bürgerlichen waren ihm von der römischen Obrigkeit genommen; auch mußten die von dem S. gefällten Todesurtheile von dem römischen Procurator bestätigt werden. Herodes tödtete fast alle Glieder dieses Raths, ordnete aber einen andern S., nur mit beschränkter Macht, an. Nach der Zerstörung Jerusalems wanderte dies Gericht, od. vielmehr dann nur noch eine Gesetzschule, umher, so war es nach einander in Jamnia, Uscha, Schafram, Beth Schearim, Sepphoris u. zuletzt in Tiberias, wo es 425 ganz aufhörte. Als Napoleon I. beschlossen hatte den Juden gleiche politische Rechte zu geben, wie seinen christlichen Unterthanen, berief er 1806 aus den vornehmern Rabbinen u. jüdischen Notabeln seines Reichs vom Stande der Laien eine Anzahl zu einem S., aus dessen Gutachten in den Formen der jüdischen ältern religiösen u. politischen Verfassung die Grundsätze der verbesserten Liturgie u. des jüdischen Bürgerthums in Frankreich entwickelt wurden, aber theils durch die Ungunst der Zeitverhältnisse, theils durch den zu absolutistischen Sinn seiner Minister nicht ins Leben traten. Vgl. außer mehren Abhandlungen über den S. in Ugolini Thesaurus bes. Selden, De synedriis vet. thebraeorum, Lond. 1650 u.ö.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.