Selbsthülfe

Selbsthülfe

Selbsthülfe, die eigenmächtige Gewalt, mittelst welcher Jemand, unter Umgehung der geordneten Obrigkeit, sich selbst Recht zu verschaffen sucht. Da sich nicht immer auf Seiten der Besserberechtigten die erforderliche größere physische Stärke zur Wiederaufhebung der eingetretenen Rechtsstörung findet, auch jeder Act der Selbsthülfe an sich dem Zwecke eines geordneten Staatslebens, welcher in dem friedlichen Schutze jedes individuellen Rechtes beruht, zuwider ist, so gehört die S. der Regel nach in allen civilisirten Staaten zu den verbotenen Acten. Gleichwohl gibt es Ausnahmen hiervon u. nach dem Zeugnisse der Geschichte kann die S. in gewissen Schranken bestehen, ohne daß dadurch der Staat aufgelöst wird. So bildete das in Deutschland viele Jahrhunderte hindurch als ein Vorrecht der vollkommen Freien bestehende Fehderecht nichts als eine erlaubte S., welche, weil es an einer zureichenden Executionsgewalt u. durchgreifenden Mitteln den Gegner vor Gericht zu stellen fehlte, in vielen Fällen das einzige Mittel sich Recht zu verschaffen war, u. nur in den Formen des Absagens etc. noch eine gewisse Schranke fand. Das Eindringen des Römischen Rechtes, welches bestimmte Verbote der S. enthält, führte endlich auch hier auf bessere Ansichten. Als Ausnahme, in denen eine S. noch erlaubt ist, erhielten sich seitdem nur noch das Pfändungsrecht (s.u. Pfändung) u. das im Holsteinischen noch bis Ende des 18. Jahrhunderts vorkommende Einlager (s.d.). Im Übrigen gilt allgemein die S. für verboten. Zur Strafe dessen, welcher sich dennoch einer S. schuldig macht, verordnet das römische Decretum D. Marci, daß der Gläubiger, welcher, gleichviel ob mit od. ohne Gewaltanwendung, zur Befriedigung od. auch nur zur Sicherstellung seiner Forderung die geschuldete od. eine andere Sache des Schuldners eigenmächtig hinwegnimmt, seine Forderung verlieren soll. Entzieht ferner Jemand eine Sache, deren Eigenthümer er zu sein behauptet, dem Besitzer mit Gewalt, so verliert er, wenn ihm das Eigenthum derselben wiktlich zustand, das Eigenthum derselben an den bisherigen Besitzer; war er aber gar nicht Eigenthümer, so muß er die Sache nicht blos zurückgeben, sondern hat außerdem auch noch den Werth derselben zu erlegen, gleichviel ob er in gutem od. schlechtem Glauben handelte. Dieselbe Strafe soll auch den Miether einer fremden Sache u. denjenigen, welcher eine solche precario besitzt, treffen, wenn sie nach beendigtem Contracte die Zurückgabe verweigern u. bei dieser Weigerung bis zur definitiven Sentenz verharren. Alle diese Strafen sind durch das Canonische Recht u. die Reichsgesetze ausdrücklich bestätigt worden u. haben daher auch jetzt noch als Gemeines Recht zu gelten, insofern nicht Particulargesetze sie abgeschafft od. mit öffentlichen Strafen vertauscht haben. Das Letztere ist nach den neueren Strafgesetzbüchern in verschiedener Weise geschehen. Manche erklären nemlich die S. nur dann für strafbar, wenn sie mit Gewaltthätigkeiten gegen die Person od. das Eigenthum verbunden ist; andere erfordern dies jedoch nicht zum Thatbestand der S.u. bedrohen hiernach Jeden mit Strafe, welcher eigenmächtig außer den gesetzlich erlaubten Fällen seine wirklichen od. vermeintlichen Rechtsansprüche gegen Andere geltend macht. Für einfache S. ist meist Geldstrafe od. Gefängniß bis zu 6 Wochen, bei angewendeter Gewalt Gefängniß bis zu 6 Monaten gedroht. Enthält die S. nicht zugleich eine Störung der öffentlichen Ruhe u. Ordnung, so wird sie nach den neuesten Gesetzen nur auf Antrag bestraft. Nicht zu verwechseln mit der S. ist die Selbstvertheidigung zur Abwehr ungerechter Angriffe wider die Person od. das Eigenthum; s. Nothwehr.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Selbsthülfe, die — Die Sêlbsthülfe, plur. die n, die Hülfe, welche man sich selbst leistet. In engerer und gewöhnlicher Bedeutung, die Hülfe, welche man sich gegen einen Beleidiger, zum Nachtheil und mit Hintenansetzung der obrigkeitlichen Hülfe leistet;… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Recht (Subst.) — 1. Alles, was das Recht erlaubt, thut man mit Recht. – Graf, 285, 6. Mhd..: Allez daz das reht irloubt, daz tut man wol mit rehte. (Daniels, 334, 43.) 2. Alt Recht und frischer Braten ist wohl zu rathen. Böhm.: Stará práva, čerstvá potrava –… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Seerecht — Seerecht, der Inbegriff der Rechtsnormen, welche sich auf das gesammte Seewesen, die Benutzung des Meeres zur Schifffahrt u. den Seehandel, ingleichen auf den Seekrieg etc. beziehen. Die Quellen des S s sind im Allgemeinen dieselben, wie die des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Ungarn [2] — Ungarn (Gesch.). Daß jetzige U. wurde zur Römerzeit von den Pannoniern u. Daciern bewohnt, von denen jene in Nieder , diese in Ober U. saßen, zwischen ihnen die Jazygen. Beide Länder wurden seit der Zeit der ersten Kaiser von den Römern… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Bentinckscher Erbfolgestreit — Bentinckscher Erbfolgestreit. Anton Günther, Graf zu Aldenburg u. Delmenhorst, Herr zu Jever u. Kniphausen, hatte von Elisabeth von Ungnad einen natürlichen Sohn, Anton, geb. 1638, u. da Graf Anton Günther keine ehelichen Nachkommen hatte, so… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gewalt — (Vis), 1) die in ihrer Überlegenheit sich geltend machende Kraft; 2) die Anstrengung dazu u. die Besiegung gegentretender Hindernisse; 3) das Vermögen einer freien Kraftäußerung in Bezug auf etwas, das derselben überliegt, mit u. ohne Befugniß;… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Richten — 1. Gar mancher mich richt t, er denkt seiner nicht; gedächt er sein, vergäss er mein. Dän.: Døm saaledes imellem andre, at andre ei skal dømme ilde om dig. (Prov. dan., 116.) Lat.: Qui me respicit et mea, se non respicit ille Et sua; dice ergo:… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Вспомогательные кассы — Под этим названием, в широком смысле слова, понимаются весьма разнообразные учреждения для взаимного вспомоществования. Иногда, впрочем, начало взаимности здесь не играет исключительной или преобладающей роли; так, В. кассами называют и такие, в… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Союзы рабочих — добровольные более или менее долговременного характера организованные соединения наемных рабочих, имеющие целью противодействовать понижению и содействовать улучшению социального положения своих членов или условий труда вообще. Согласно этим… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Aus meinem Leben. Dichtung und Wahrheit — Goethe im Jahre 1828 Titelblatt des E …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”