- Binnen
Binnen, ein niederdeutsches Wort, Gegensatz zu Buten, u. bedeutet überhaupt innerhalb, innen, u. zwar zunächst 1) was von einem Deiche nach innen, nach der Landseite zu ist; so heißt Binnenseite die Seite eines Deiches od. Wasserbeckens nach dem Lande zu; Binnenloop, die Böschung des Deiches nach der Landseite, u. Binnenland das Land daran; Binnendeich, Deich hinter dem Hauptdeiche nach der Landseite, um das Land bei einem Bruch des Hauptdeiches zu schützen; bricht das Wasser auch durch einen B-deich, so heißt dies eine Binnenbracke; Binnenwasser das innerhalb eines mit Deichen umgebenen Landes befindliche Wasser, u. Binnenflüsse solche, welche in einem Marschlande durch die Deiche[800] abfließen; Binnen od. Binnentief ein Abzugsgraben, welcher das Wasser innerhalb des Deiches in die Deichschleuße leitet; dann 2) im Gegensatz zur See, was zunächst des Landes ist u. nur in geringer Verbindung steht, wie Binnenhafen der hintere Theil eines Seehafens, der immer durch einen Baum verschlossen ist; Binnenwasser, kleiner Meerbusen, der mit dem Meere nur durch einen Kanal zusammenhängt, vgl. Atolle; Binnenmeer, von Festland eingeschlossenes Meer, welches mit dem Weltmeer durch eine Straße verbunden ist, wie das Mittelmeer, die Ostsee, das Rothe Meer etc.; aber gewöhnlich, was ganz ohne Verbindung mit der See ist, so: Binnenland, das von der Meeresküste entfernte Land eines Continents; Binnenseen, so v.w. Landseen, z.B. das Kaspische Meer; daher Binnenschifffahrt, die Fahrt auf B-meeren, bes. auf B-seen, Flüssen u. Kanälen (Binnengewässern), im Gegensatz zur Schifffahrt auf dem Weltmeere; daher 3) so v.w. im Innern eines Landes im Gegensatz zum Auslande, so Binnenhandel, Handel, welcher in einem Lande selbst getrieben wird, im Gegensatz zum Handel mit dem Auslande; Binnenzölle, Zölle, welche von Waaren entrichtet werden, welche aus einer Provinz des Landes in eine andere gehen (s.u. Zoll). Daher heißt ein Binnengericht ein solches, welches nur einheimisches u. nicht auch fremdes Recht anwendet, u. Binnenzaungericht, die Gerichtsbarkeit, welche sich auf die innerhalb ihres Gerichtsbezirkes delinquirenden Personen bezieht; Binnenlehn ein Lehn, wenn das Lehnsobject dem Staatsgebiete angehörte, gegen welches sich der Lehnsherr in dem Verhältniß eines Unmittelbaren befindet. Endlich 4) was zwischen 2 verwandten Gegenständen innen liegt, von denselben eingeschlossen ist, z.B. eine Binnenhecke, eine Hecke, welche zwischen 2 Grundstücken auf der Mitte des leer gelassenen Raumes steht; Binnensohle, so v.w. Brandsohle; Binnengewirk (Binnenwerk), ein Spitzenstreif zwischen 2 anderen Streifen eines Gewirkes.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.