- Desertĭon
Desertĭon (v. lat. Desertio), 1) (Criminalr.), das Verbrechen eines Soldaten, der ohne Erlaubniß seine Heeresabtheilung verläßt, um nicht zurückzukehren (Desertor, Deserteur). Bei den Griechen wurde der Deserteur (Automolos, Leipotaketes) meist am Leben gestraft, sonst mit der Strafe der Feigheit (s.d., vgl. Atimia). Rach des Charondas (s.d.) Gesetzen fast ein Deserteur drei Tage lang auf dem Markte in weiblicher Kleidung Beiden Römern war Deserteur (Desertor) Jeder, der über den erhaltenen Urlaub (Commeatus) im Kriege weiter, als der Schall der Tuba reichte, weg war u. wurde im Kriege nach Willkührdes Feldherrn meist mit dem Tode bestraft, im Frieden, war er ein Reiter, unter das Fußvolk, war er ein Fußgänger, in eine tiefere Klasse versetzt. Jetzt ist die Strafe nach Umständen u. verschiedenen Gesetzen verschieden, im Frieden meist Versetzung in die zweite Klasse u. einjährige Festungsstrafe od. sechswöchentlicher strenger Arrest (s. Arrest); schwerer bei D. einer Schildwache vom Posten, D. im Complot, im Kriege mehrjährige Festungsstrafe, nach Umständen, z.B. bei dem beim Feinde Dienste nehmenden Deserteur (Überläufer), auch beim Plünderer im eigenen Lande, der Tod. Häufig findet Confiscation des Vermögens des Deserteurs Statt. Nach der allgemeinen Cartellconvention der Deutschen Bundesstaaten vom 19. März 1831 ist Deserteur jeder Soldat, der, zu einer Abtheilung des stehenden Heeres od. der bewaffneten, mit demselben in gleichem Verhältniß stehenden Landmacht gehörend, durch Eid zur Fahne verpflichtet, ohne Paß, Ordre od. sonstige Legitimation sich in das Gebiet eines anderen Staates begibt. Ein Staat liefert solche dem andern aus, wenn er auch aus einem, zum Teutschen Bunde nicht gehörigen Lande eines Bundesstaates od. in ein solches desertirt ist; alle Behörden sind zur Aufmerksamkeit auf solche Deserteurs verpflichtet. Die Unterthanen, welche zu ihrer u. ihrer Effecten Erlangung wirken, erhalten bedeutende Prämien. Sofern die erlassenen Steckbriefe nicht zur Aufgreifung führen, findet ein Contumacialverfahren Statt; der Deserteur wird öffentlich vorgeladen u., wenn er nicht erscheint, die Strafe wider ihn ausgesprochen, auch, soweit dies z.B. bezüglich des Vermögens angeht, womöglich requirirt, ohne die Wiedererlangung abzuwarten; 2) die bösliche Verlassung des einen Ehegatten von dem anderen ohne hinreichenden Grund, ein Ehescheidungsgrund, sowohl wenn der Aufenthalt des Verlassenden (Desertor, der Mann, Desertrix, die Frau) bekannt ist, als auch wenn nicht. Klagt der verlassene Ehegatte wegen der D. (Desertionsklage) auf Ehescheidung, so wird im ersten Fall der Verlassende unter Androhung einer Strafe (Zwangsmittel), meistens Gefängniß, zur Rückkehr aufgefordert, bei deren Verweigerung die Strafe vollzogen u. endlich die Ehe getrennt. Im zweiten Falle begründet längere Abwesenheit, nach den verschiedenen Eheordnungen, ein halbes Jahr, 2, 4, 7 Jahre, nebst Mangel an Nachrichten, die Vermuthung der D., falls der unschuldige Ehegatte möglichst Erkundigung eingezogen u. dies durch sogenannte Diligenzscheine erwiesen hat. Gegen den Abwesenden erfolgt Edictalladung (s. Citatio), nach ihrem verschiedenen Zweck dreimal wiederholt, zur Einlassung u. Angabe der Gründe seiner Entfernung, zur Bescheinigung der Hindernisse seines Nichterscheinens u. zur Anhörung des Scheidungserkenntnisses. Dem vor diesem Erkenntnisse Erscheinenden kann der andere Ehegatte die Wiederaufnahme verweigern, bis Jener sich eidlich von dem, wegen der Abwesenheit vermutheten Ehebruch gereinigt hat; erscheint er dagegen nicht, so hat der unschuldig klagende Theil nach rechtskräftigem Scheidungsurtheil ein Recht, bei der erkannten Scheidung zu beharren. Dieses der Desertionsproceß: 3) im Proceß namentlich die Versäumniß an einem auf[864] eine gewisse Frist beschränkten Parteirechte, z.B. der Appellation, der Leuterung, der Beweisführung etc., u. Verlust desselben, welches dann Desert genannt wird. Daher Desertoria sententia, das Urtheil, welches ein eingewendetes Rechtsmittel verwirft, weil der dasselbe Einwendende sich eine Versäumniß bei der Beobachtung der Formalien od. Fatalien hat zu Schulden kommen lassen. Bei hinreichenden Entschuldigungsgründen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.