König [1]

König [1]

König 1) (gr. βασιλεύς, lat. Rex), in ältester Zeit Titel einer mehr od. weniger von der Volksversammlung od. einem Senat abhängigen, mit der höchsten ausübenden Gewalt bekleideten Person in einem Staate; doch nannten die Griechen auch die despotischen Herrscher in Asien Basileis. Jetzt in Europa Titel von Beherrschern größerer Monarchien (Königreiche), die von andern Reichen unabhängig sind. Früher gab letztere Thatsache u. die daraus entspringende Freiheit der Unterthanen, ihren Monarchen mit dem Titel K. zu begrüßen, das Recht, den Königstitel zu führen; später prätendirte der Papst u. der römische Kaiser das Recht: K-e zu ernennen; durch sie erhielten z.B. zum Theil die Herzöge von Böhmen u. Polen den Königstitel. Erst Friedrich III., Kurfürst von Brandenburg u. Herzog des unter seinem Vorgänger unabhängig von Polen erklärten Preußens, ernannte sich selbst aus eigner Machtvollkommenheit 1701 zum K. in Preußen u. wurde von den sämmtlichen Mächten anerkannt. Napoleon suchte, das von Karl d. Gr. gestifte Römische Reich nachahmend, auch das Recht desselben, K-e zu ernennen, wieder hervor u. ertheilte den Königstitel von Hetrurien 1801, von Italien 1805, Holland u. Neapel 1806, Württemberg, Baiern u. Sachsen 1806, Westfalen 1807, Spanien 1808 u. Rom 1811. Später nahmen der Kaiser von Österreich, in Folge des Wiener Congresses, den Titel als K. des Lombardisch-venetianischen Königreichs, so wie auch den von Dalmatien u. Illyrien, der Kaiser von Rußland den eines K-s von Polen, der K. von England, als Kurfürst von Hannover, den als K. von Hannover an, u. der frühere Erbstatthalter wurde als K. der Niederlande eingesetzt. Ferner wurde in neuester Zeit der Prinz Leopold von Sachsen-Koburg-Gotha K. des neuerrichteten Königreichs Belgien (1831) u. Prinz Otto von Baiern K. des ebenfalls neuerrichteten Königreichs Griechenland (1833). Die verschiedenen Königreiche, die zuweilen in dem Titel desselben Fürsten (in dem des Königs von Spanien, z.B. 23) vorkommen, sind entweder völlig geschiedene Staaten mit ganz verschiedenartiger Verfassung, die aber unter Einem Monarchen vereint sind; od. sie weichen zwar in einigen Stücken von einander ab, während sie wesentlich nur Ein Reich bilden; od. sie werden blos dem Namen nach besessen, wie Jerusalem von Österreich, Neapel von Spanien u. Cypern von Sardinien. Den K-en gebührt, wie den Kaisern, der Titel Majestät. Auch andere, meist unwesentliche, nur das Ceremoniell betreffende Vorrechte hängen an dem Königstitel, welche die Diplomatik unter dem Namen der Königlichen Ehren (Honores regii, Honneurs royaux) befaßt. Sie kommen jedoch auch andern Staaten zu, welche an Größe u. Ansehen den Königreichen gleich stehen. So wurden sie sonst der Republik Venedig u. den Vereinigten Niederlanden, eben so den Kurfürsten erwiesen; u. so erhalten sie noch jetzt die Schweiz, der Kurfürst von Hessen u. wenigstens zum Theil die Großherzoge; 2) die Hauptfigur im Schachspiel (s.d.); 3) ein Blatt in der Karte (s.d.); 4) bei manchen Kartenspielen derjenige, welcher der Reihe nach bei einem einzelnen Spiele nicht Theil nimmr; 5) beim Billardspiel, wenn eine Partie unter 3 gespielt wird, derjenige, welcher die beiden andern Spieler zu Gegnern hat; damit jeder Spieler K. werde, müssen von denselben Spielern 3 Partien gespielt werden, Königstour; die beiden Gegner des Königs wechseln während der Partie unter sich mit dem Spielen, sobald der K. von Neuem zählt; 6) der mittelste Kegel beim Kegelspiel; 7) beim Schießen nach einem hölzernen Vogel derjenige, welcher das letzte Stück des Corps heruntergeschossen (Vogelkönig), od. beim Schießen nach der Scheibe den besten Schuß gethan hat, (Scheibenkönig); in beiden Fällen heißt dieser glückliche Schuß Königsschuß; außer dem gewonnenen Preise erhält dieser Schützenkönig gewöhnlich noch bes. Ehrenbezeigungen; die von ihm, od. auch ihm zu Ehren veranstaltete Mahlzeit heißt der Königsschmaus; 8) bei Flußschiffen der vorderste Leinenzieher; 9) (Regulus), die metallischen Theile, die sich bei dem Schmelzen von den unmetallischen trennen u. als ein Korn auf den Boden sinken, od. beim Abtreiben zurückbleiben; 10) überhaupt reines Metall im Gegensatz von vererztem, mag es von Natur gediegen od. durch Schmelzen erhalten worden sein, so z.B. Spießglanzkönig; 11) Haufen Getreide, welchen zuweilen die Schnitter da stehen lassen, wo sie anfangen zu schneiden, u. welchen sie in einen Büschel vereinigen.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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