- Patronatrecht
Patronatrecht (lat. Jus patronatus), 1) diejenigen Rechte u. Verbindlichkeiten, welche aus der Fundirung einer Kirche od. einer Pfründe entstehen; eingetheilt in das dingliche u. persönliche, je nachdem es an dem Eigenthum eines Grundstücks haftet od. einer Person zusteht. Letzteres ist erblich (J. p. heretidarium), od. Familienpatronatsrecht (J. p. gentilitium), je nachdem es auf alle Arten von Erben od. nur auf den Mannsstamm übergeht. Ist der Berechtigte ein Laie, so ist es weltliches, ist er ein Geistlicher, eine Kirche, eine kirchliche Corporation etc., geistliches P. Das P. entsteht durch Fundirung einer Kirche od. Pfründe; hierzu gehört Anweisung des Grundes u. Bodens (Fundatio in specie), die Erbauung (Exstructio) u. Anweisung der nöthigen Einkünfte (Dotatio). Es wird aber auch durch specielle Verleihung, so wie durch Verjährung erworben. Auf andere Personen (als die Erben) geht das P. nur durch Schenkung, nicht durch Verkauf, u. in der Regel immer nur mit Zustimmung des Bischofs über. Die Rechte des Patronats bestehen in gewissen Ehrenrechten (z.B. daß bei ihrem Tode eine Zeit lang täglich geläutet wird), in der Befugniß des Patrons im Verarmungsfalle Unterstützung aus dem Kirchenvermögen zu fordern, in der Beschirmung u. Aufsicht der Kirche u. deren Vermögen, in der Präsentation, d.h. in der Auswahl u. Vorstellung einer Person zur erledigten Pfarre, Pfründe etc. (Patronatspfarrer, Patronatspfarre, Patronatsstelle, Patronatspfründe). Schon zur Zeit Constantins u. bes. unter Justinian wurde dieses Wahlrecht denjenigen übertragen, welche sich um die Kirche verdient gemacht hatten. Die neunte Kirchenversammlung zu Toledo bestätigte dasselbe u. beschränkte durch dieses P., auch Collaturrecht genannt, das Recht der Bischöfe, die Kirchenämter ihres Sprengels zu besetzen. Nach den Bestimmungen des Kirchenrechts wird das P. suspendirt: bei Concurs des Kirchenpatrons, bei zu langer Verzögerung der Besetzung, bei einem Streit der verschiedenen Patrone über die zu wählende Person u. wegen der Simonie. Die Frage, ob der Patron Inländer, od. auch Ausländer wählen darf, wird in den Partikularkirchenrechten der einzelnen Länder verschieden beantwortet. In neuerer Zeit ist das P. bes. von denjenigen angefochten worden, welche die Wahl zu geistlichen Ämtern als ein Gemeinderecht ansehen, u. es entstanden darüber heftige Streitigkeiten z.B. in der Schottischen Kirche (s.d.). Das Recht der Patrone, auf Filialdörfern die Geistlichen zu den Mutterkirchen zu wählen u. zu bestätigen, heißt Conpatronat. 2) So v.w. Collatur.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.