- Prädestination
Prädestination (v. lat.), 1) Vorausbestimmung; bes. 2) der freie Beschluß Gottes, wornach er nur einen Theil der Menschen nach dem Sündenfall zum Heil berufen hat. Diese Lehre kommt in der ältesten Griechischen Kirche gar nicht vor, u. Ausdrücke wie Vorauswissen od. Vorausbestimmung beziehen die ältesten Kirchenväter blos auf das irdische Leben. In der Lateinischen Kirche lag der Keim zu dieser Lehre schon in der Annahme, daß nur gewisse Auserwählte (Electi) zum Heile gelangten; aber auch die ältern Väter dieser Kirche nahmen doch immer nur eine bedingte P. an, nämlich daß Gott denjenigen Christen die Seligkeit bestimmt habe, von denen er nach seiner Allwissenheit vorher gewußt, daß sie sich derselben würdig machen würden. Vorzüglich ausgebildet wurde die Prädestinationslehre in den Pelagianischen Streitigkeiten durch Augustinus, welcher eine absolute P. in folgenden Sätzen lehrte: Schon vor Erschaffung der Welt beschloß Gott aus freier Gnade einen Theil der Menschen der Verdammniß zu entreißen (Electio, Praedestinatio ad salutem), einen anderen in der Verdammniß zu lassen; dies bewirkt er dadurch, daß er den Auserwählten die Taufe, die Gelegenheit zur Kenntniß des Evangeliums u. das Beharren im Glauben (Donum perseverantiae) zu Theil werden läßt; dieser göttliche Rathschluß ist ein absoluter u. ungetheilter (Decretum absolutum) u. bezieht sich blos auf die Auserwählten, u. daran geschieht den Menschen kein Unrecht, da sie alle eigentlich durch den Sündenfall der Verdammniß unterworfen sind, u. an denen, welche in der Verdammniß bleiben, offenbart Gott blos seine Gerechtigkeit. Pelagius lehrte dagegen, ganz im Sinne der älteren Kirche, nur eine bedingte P. u. nahm auch die Erlösung durch Christum als eine allgemeine an, welche Augustinus consequenter Weise auch nur als auf die Erwählten bezüglich annahm. Obgleich die strenge Ansicht Augustins selbst an seinen Anhängern keine ernsten Vertheidiger fand, so wurde sie doch in der Lateinischen Kirche seit 424 als orthodox anerkannt u. auch in der Griechischen durch das Concil zu Ephesus 431 die Lehre des Pelagius verdammt. Von der Gegenpartei wurden in einem Buche, Praedestinatus (von einem Semipelagianer geschrieben u. herausgeg. von Sirmondi, Par. 1643), die Anhänger der unbedingten P. im 5. u. 6. Jahrh. Prädestinatianer genannt, welche jedoch nie eine besondere kirchliche Partei waren. Ihnen wurde zugeschrieben, daß sie sogar lehrten, Gott habe die bösen Menschen zur Sünde bestimmt. In der Kirche herrschte über die P. immer die mildere Ansicht vor, u. im 9. Jahrh., wo in den Gottschalkschen Streitigkeiten dem Gottschalk (s.d. 5) von seinen Gegnern die Behauptung der doppelten P. zugeschrieben wurde (obgleich er die Bestimmung Gottes von Einigen zur Verdammniß nur auf das Vorherwissen Gottes bezog), wurde seine Ansicht von der Kirche verworfen. Auch als im 14. Jahrh. die Trennung in Thomisten u. Scotisten in der Kirche hervortrat, behaupteten doch die Ersteren mit den Dominicanern, welche an der Kirchenlehre festhielten, nicht die strenge Augustinische P., sondern immer nur eine Vorherbestimmung nach Würdigkeit u. Empfänglichkeit; während die Scotisten mit den Franciscanern eine Vorherbestimmung aus bloßem Voraussehen der menschlichen Kraftanwendung im Guten annahmen. Die eigentliche kirchliche Ansicht war freilich die mehr od. minder strenge Lehre Augustins, welche bes. auch Wiclef vertheidigte. In der Reformationszeit waren Zwingli u. Luther dem Augustinischen Begriff zugethan, aber Luther wurde nachher durch die praktischen Folgerungen daraus u. durch Melanchthon zur Milderung gebracht, u. in den Symbolen der Lutherischen Kirche (Form. Conc. declar. sol. XI.) wurde nach der alten, von Augustin dargestellten Pelagianischen Meinung ein doppelter Rathschluß Gottes angenommen: Electio s. Praedestinatio ad salutem, der göttliche Rathschluß aus freier Gnade in Rücksicht auf das Verdienst Christi, die Menschen durch Christum der ewigen Seligkeit theilhaftig zu machen; u. Decretum reprobationis, der göttliche Rathschluß diejenigen, welche das ihnen dargebotene Evangelium verschmähen würden, ewig zu verdammen. In der Reformirten Kirche wurde die strenge Augustinische Lehre durch Calvin u. Beza festgehalten u. in mehre Confessionen gebracht, nämlich daß Gott nur von einzelnen Menschen von Ewigkeit willkürlich[451] beschlossen habe, sie aus der ewigen Verdammniß zu retten u. zwar durch unwiderstehliche Gnade, so daß also der erwählte Mensch ohne Freiheit selig werden müßte; die andern aber der Verdammniß zu überlassen, u. daß sich das Verdienst Jesu nur auf die Auserwählten bezöge. Ihre Anhänger heißen Particularisten im Gegensatz gegen die Universalisten. Diese Lehre wurde ein Hauptgrund der Trennung beider Protestantischen Kirchen, wie sie denn auch noch eine unterscheidende Lehre zwischen den Lutheranern u. Reformirten ist. Die mildere Meinung in der Reformirten Kirche ging in den Niederlanden von Arminius aus, über dessen Lehre u. die daraus entstandenen Streitigkeiten, worin die Anhänger des Arminius Remonstranten u. die Gegner Contraremonstranten hießen, welche Letztere sich wieder in Supralapsarier (welche die P. vor dem Sündenfall) u. Infralapsarier (welche die P. nach dem Sündenfall von Gott beschlossen annahmen) trennten, s. u. Arminius. Durch die Endentscheidung der Dortrechter Synode von 1618 wurde die Ansicht der Infralapsarier als die orthodoxe angenommen. Der strenge Calvinismus ist immer in der Schottisch-presbyterianischen (s. u. Presbyterianer), Französisch- u. Niederländisch-reformirten Kirche deutlich ausgesprochen worden; zweideutig in den englischen 39 Artikeln, daher es noch streitig ist, ob sie die strenge Calvinische Meinung haben; unbestimmt in dem Heidelberger Katechismus u. weniger deutlich selbst in der Confessio helvetica von 1566, wo die P. nach dem Glauben des Erwählten (per fidem electi) geschehen soll; in der Brandenburger Confession ist aber die strenge Calvinische Lehre verworfen. In den neueren Streitigkeiten zwischen Lutheranern u. Reformirten ist dieser Glaubensartikel wieder mehr besprochen worden, als früher. Die Römisch-katholische Kirche hat die Ansichten der ältern Kirche u. des Pelagius angenommen u. in den Beschlüssen des Tridenter Concils die Calvinische Lehre verdammt. Daher wurden auch im 16. Jahrh. die Sätze, welche Michael Bajus (s.d. 1) nach Augustin aufstellte, von Molina bestritten u. von der Kirche verworfen. Im 17. Jahrh. wurde die strenge Lehre Augustins von Jansen (s.d.) vertheidigt, gegen welchen die Jesuiten semipelagianisch lehrten u. endlich Jansens Verdammung durch Clemens XI. 1713 durchsetzten. In der Lutherischen Kirche traten im 18. Jahrh. die Terministen (s.d.) in dieser Sache wieder auf, deren Ansichten aus Speners Grundsätzen hervorgegangen waren u. die nach Rechenberg behaupteten, es sei eine entscheidende Frist (Terminus peremtorius) anzunehmen, bis zu welcher sich die Erwählten gebessert haben müßten, sonst würden sie verdammt werden. Doch wurde diese Ansicht von der öffentlichen Meinung abgewiesen. In neuester Zeit hat Schleiermacher die Differenz, nachdem in der Union die Sache übergangen od. nur ein hypothetischer Universalismus ausgesprochen worden war, wieder angeregt, indem er zeigen wollte, daß die Calvinische Lehre in der Consequenz der Erbsünde gelegen habe u. daß in der Lutherischen Lehre eine doppelte Inconsequenz liege, theils indem sie die gänzliche Verdorbenheit der Menschen annähme u. doch die Augustinische Consequenz von dem absoluten Decret Gottes nicht anerkenne, theils indem sie behauptete, daß das Nichtwiderstehen u. Widerstehen der göttlichen Gnade, welches sie dem Menschen noch frei ließ, keine eigentliche That des Menschen wäre. Gegen ihn schrieben Ammon, Sartorius, de Wette, Bretschneider, vgl. Marheinecke, Gespräch über die Augustinische Lehre etc., Berl. 1821. Nach den Ansichten der rationalistischen Theologen ist dieses Dogma bedenklich, weil es der göttlichen Liebe widerstreitet, das Wesen Gottes überhaupt abschwächt u. bei dem Menschen, welcher zu einem Werkzeuge der Willkür gemacht wird, die sittliche Kraft niederdrückt. Bei der Entwickelung dieser Lehre aus der Bibel kommt es vor Allem auf Paulinische Stellen an, bes. Röm. 8 u. 9, diese sprechen jedoch nach Ansicht der Gegner der Calvinischen P. nicht von einer P. im kirchlichen Sinne, sondern nur von Gottes freier Bestimmung einzelner Menschen zum Christenthum u. von der Ausschließung Anderer von demselben. Vgl. Hottinger, Fata doctrinae de praedestinatione, Zür. 1727; Pfaff, Specimen historiae dogmatum de gratia et praedest., Lpz. 1817; Wiggers, Pragmatische Darstellung des Augustinismus u. Pelagianismus, Berl. 1821; Krause, De pradestinatione, Königsb. 1814.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.