- Schöppe
Schöppe, 1) im Mittelalter die ungelehrten, unmittelbar aus dem Volke od. aus den Schöffenbaren (s.d.) genommenen Urtheiler in den verschiedenen Gerichten, welche unter dem Vorsitz des Richters, welcher nur die Verhandlungen leitete u. zuweilen unter unmittelbarer Betheiligung des Volkes (des Umstandes) in Collegialform das Recht fanden; 2) in der neueren Gerichtsverfassung ungelehrte Beisitzer der Untergerichte, welche nur als Nebenpersonen der Gerichte in der Stellung von Urkundspersonen u. Gehülfen für gewisse Gerichtshandlungen (bei Taxationen, Abpfändungen, Localbesichtigungen etc.) fungiren. Sie führen je nach der Landesgewohnheit auch andere Namen, wie Heimbürgen, Dingsmänner, Achtleute, Ortsgerichtspersonen etc. u. kommen mehr noch auf dem Platten Lande, als in den Städten vor. Nothwendig ist ihre Zuziehung nach mehren Gerichtsverfassungen bei denjenigen Acten, bei welchen es sich um Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen handelt (Quittungsleistungen, Grundstücksübertragungen, Hypothekenbestellungen etc), im älteren Strafprocesse auch bei der Abhaltung des Haupt- u. Schlußverhors mit dem Angeschuldigten, bes. wenn der Richter zugleich als Actuar fungirt. Der erste S. führt in der Regel den Titel als Ortsrichter, Schulze od. Schultheiß. Ihre Ernennung erfolgt von dem Gerichte, bei Patrimonialgerichten von dem Gerichtsherrn Bisweilen ist aber das Amt des S-n auch mit dem Eigenthum eines Grundstückes dergestalt verbunden, daß dasselbe jedem dazu sonst fähigen Eigenthümer übertragen werden muß (Schulzenlehn, Schöppenlehn). Unfähige Eigenthümer solcher Grundstücke sind dann berechtigt, aber auch zugleich verpflichtet, einen tauglichen Stellvertreter (Viceschulze, Viceschöppe) auf ihre Kosten zu ernennen. In der neuesten Zeit sind die Geschäfte der S-n, namentlich soweit sie sich auf Beihülfe bei den niederen Gerichtsgeschäften beziehen, mehrfach auf die Vorstände der Landgemeinden übertragen worden.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.