- Stift [2]
Stift, das (Mehrzahl die Stifter), 1) eigentlich Gestift, ein Capital od. Grundstück, dessen Zinsen od. Renten von dem Geber zu einem bestimmten, bes. zu einem öffentlichen Gebrauch, zu Hospitälern, Armenhäusern u. dgl. vermacht od. geschenkt worden sind; 2) ein auf ewige Zeiten zu gottesdienstlichem Gebrauche bestimmtes Gebäude u. zu eben diesem Behufe geschenkte Güter; 3) die Corporation von höheren Geistlichen (Capitel) an einer Metropole, Cathedrale, Collegiat- od. Klosterkirche, dann auch die solchen Corporationen gehörenden Gebäude, Grundstücke. Je nachdem das S. sich am Sitze eines Erzbischofs od. Bischofs od. anderswo befindet, heißt es Erzstift, Hochstift (Domstift, s.d.) od. Collegiatstift (s.d.). Der Ursprung der S-er ist im 8. u. 9. Jahrh. zu suchen, wo die den Rath des Bischofs bildenden Geistlichen ein gemeinsames Gebäude (Monasterium, Münster, daher die Stiftskirche auch Münsterkirche) unter einem Propst zu gemeinsamem Leben bezogen. Sie bildeten die Domcapitel u. führten den Namen Canonici (s.d.). In ähnlicher Weise organisirten sich die Collegiatstifter. Da der Reichthum dieser S-er, welcher meist von Stiftungen des Adels herrührte, bald zu bedeutender Höhe stieg, so geschah es, daß nachgeborne Söhne von Königen, Herzögen, Grafen u. Freiherren in denselben Aufnahme fanden u. bald die größte Zahl der Canonici bildeten, ja sogar in vielen Hochstiftern nur solche Adelige aufgenommen werden konnten, stiftsfähig waren, welche 16 Ahnen aufzuweisen hatten. Selbst solche, welche noch Studien machten, wurden unter dem Namen Domicellare aufgenommen. Den Bürgerlichen stand nur der Eintritt in die Unter- u. Nebenstifter offen. Das unbequeme Zusammenleben löste sich indeß bald auf u. die Canonicer bezogen gesonderte Wohnungen um die Kirche. Die Stellung der S-er war sowohl in kirchlicher als in politischer Beziehung eine bedeutende. Die Stifts- od. Domherren waren der Senat des Bischofs, führten sede vacante die Verwaltung der Diöcese u. wählten den Bischof, u. die Stifter waren zum Theil reichsunmittelbar, besaßen demnach Landeshoheit u. Stimmrecht auf den Reichstagen. In Folge der Reformation wurden viele S-er protestantisch, verloren Landeshoheit u. den Bischof, dessen Stelle der Landesfürst einnahm. Nur das protestantische Bisthum Lübeck u. das aus gemischten Capitularen bestehende S. in Osnabrück, dessen Bischof abwechselnd ein Katholik u. ein Protestant sein sollte, behielten die alten Rechte. Durch den Lüneviller Frieden (1801) u. den Reichsdeputationshauptschluß (26. Februar 1803) wurden die Erz- u. Hochstifter Mainz, Köln, Trier, Salzburg, Lüttich, Passau, Trient, Brixen, Constanz, Bamberg, Freisingen, Eichstädt, Würzburg, Münster, Hildesheim, Paderborn u. Osnabrück u. eine große Anzahl Abteien, Klöster u. adelige Fräuleinstifter theils an Frankreich abgetreten, theils zur Entschädigung der Fürsten säcularisirt, das Gebiet dieser Anstalten an den beiden Rheinufern wird auf 1710 QM. u. das Einkommen auf 21,026,000 Gulden geschätzt. Die protestantischen[829] Fürsten ließen dagegen die protestantischen S-er bestehen. Am längsten hielten sich in Deutschland die S-er in Schlesien, aber 1810 wurden auch diese, das Domstift, sämmtliche S-er u. Klöster nebst allem Eigenthum durch königliches Edict in Beschlag genommen. Obgleich bei der Säcularisation den Domcapiteln ein bestimmtes Einkommen zugesagt war, so erfolgte dasselbe doch so dürftig, daß die Canonicer zum Theil sich zerstreuten u. viele Bischöfe nach u. nach keine Capitel mehr hatten. Nach dem Wiener Congreß einigten sich die meisten Staaten mit dem Papste über Begrenzung der Diöcese, Einrichtung u. Dotation der Domcapitel wieder. Die säcularisirten od. protestantisch gewordenen S-er erhielten häufig eine besondere Verfassung u. Verwaltung, Stiftsregierung, mit einem Stiftskanzler u. Landstände, Stiftsstände, welche sich auf den Stiftstagen versammelten u. einen Stiftsdirector an der Spitze hatten. Nach dem Muster der männlichen S-er bildeten sich schon im 8. Jahrh. auch weibliche aus regulirten Chorfrauen. Die späteren Damenstifter hatten eine freiere Verfassung u. gewährten vornehmen u. bes. adeligen Fräuleins bis zur etwaigen Heirath Unterkommen. Davon gibt es jetzt noch sowohl katholische als protestantische, wo vornehme Mädchen (Stiftsfräulein) erzogen u. unterrichtet werden. Stiftsdamen sind entweder Erzieherinnen in den Stiftern od. Erwachsene, welche neben den Zöglingen Wohnung u. Beköstigung im S. haben; 4) Landesabtheilung in den Skandinavischen Reichen, für kirchliche Zwecke u. dem Bisthum anderer Länder entsprechend. In Norwegen ist das S. zugleich auch politische Eintheilung.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.