Frühe Gerichtszeit

Frühe Gerichtszeit

Frühe Gerichtszeit (Rechte Gerichtsfrühe), die Tageszeit von früh 9 od. 10 Uhr an, wo sich das Gericht versammelt; die Verweisung darauf wird als stehende Formel, namentlich in den sächsischen Landen, den Gerichtsvorladungen einverleibt, um anzudeuten, daß sich der Vorgeladene zu rechter Zeit, die entweder gesetzlich od. herkömmlich bestimmt ist, vor Gericht einzustellen habe. In der Regel währt jeder Termin in Sachsen vom Beginn der Gerichtsfrühe bis Nachmittag 5 Uhr. Ausnahmen machen Schwörungstermine, Licitations- u. Publicationstermine u. Termine vor dem Handelsgericht, welche schon Mittag 12 Uhr endigen, so wie Termine in ganz geringfügigen Sachen, welche nach Verlauf einer Stunde, von der im Bestellzettel angegebenen Zeit an gerechnet, enden.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Frühe Gerichtszeit — (rechte Gerichtsfrühe), ehedem besonders in den sächsischen Ländern Formel in Gerichtsvorladungen, durch die dem Vorgeladenen angezeigt ward, daß er sich zu der gesetzlich oder herkömmlich für Termine bestimmten Tageszeit pünktlich einzufinden… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Rechte Gerichtsfrühe — Rechte Gerichtsfrühe, so v.w. Frühe Gerichtszeit …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gerichtsgebrauch — (Usus fori), die rechtlichen Grundsätze, welche bei einem Gerichte oder den Gerichten eines Landes, einer Provinz etc., ohne daß sie gesetzlich vorgeschrieben wären, nach langer Übung gleichförmig beobachtet werden. Man unterscheidet einen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gerichtsfrühe, rechte — Gerichtsfrühe, rechte, s. Frühe Gerichtszeit …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Rechte Gerichtsfrühe — Rechte Gerichtsfrühe, s. Frühe Gerichtszeit …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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