Rechtsphilosophie

Rechtsphilosophie

Rechtsphilosophie, die philosophische Untersuchung über den Begriff des Rechts u. dessen Anwendung auf die Verhältnisse der menschlichen Gesellung im Staate. Die Anfänge dieser Untersuchung zeigen sich da, wo das Denken sich zu der Frage theils nach dem Wesen u. dem Inhalte des Sittlichen überhaupt, theils nach dem Grunde der bürgerlichen Pflichten getrieben fand, u. schon Sokrates wies gegenüber den geschriebenen Gesetzen auf ungeschriebene Gesetze als die Quelle eines von zufälligen u. veränderlichen menschlichen Satzungen verschiedenen Rechts hin. Aber es dauerte lange, ehe sich das Bedürfniß geltend machte, den Begriff des Rechts von den übrigen sittlichen Anforderungen genauer zu unterscheiden, u. noch jetzt herrscht kein allgemeines Einverständniß darüber, in welcher Bedeutung derselbe als Princip der R. zu bestimmen u. anzuwenden ist. Was Plato Recht u. Gerechtigkeit nannte, ist etwas viel Allgemeineres, als der moderne Sprachgebrauch unter Recht versteht, nämlich die Angemessenheit des Verhaltens an die Gesammtheit der jedem Einzelnen im Staate je nach seiner besonderen Stellung zukommenden Obliegenheiten. Erst Aristoteles suchte aus dem allgemeineren Gebiete der sittlichen Anforderungen den Rechtsbegriff bestimmter hervorzuheben u. unterschied eine austheilende Gerechtigkeit (Justitia distributiva), welche ihre Regel in der Würdigkeit der Personen habe, von einer die Beeinträchtigung Anderer durch Ersatz u. Strafe ausgleichenden (Justitia commutativa). Die Stoiker eigneten sich den sokratischen Unterschied dessen, was von Natur, u. dessen, was in Folge bestimmter Satzungen Recht sei, an, u. so entstand allmälig der, wenn auch noch nicht ganz bestimmte Begriff der Aufgabe, diejenigen Rechtsbefugnisse u. Rechtspflichten, welche unabhängig von äußeren Anordnungen u. Einrichtungen auf allgemeine Geltung Anspruch machen können, von den positiven Rechtsinstitutionen zu unterscheiden u. in systematischer Form aus dem Grundbegriffe des Rechts zu entwickeln. Ein lebhaftes Interesse dafür trat seit dem 17. Jahrh. hervor. Während Thom. Hobbes u. Spinoza[893] die Begehrung u. den Willen selbst zum Princip des Rechts machten, dergestalt daß von Natur jeder thun dürfe, wozu er die Macht habe, u. die Verzichtleistung auf dieses natürliche Recht in der Unterwerfung unter die Staatsgewalt lediglich ein abgenöthigtes Product der für sich selbst sorgenden Furcht sei, weil bei der allgemeinen Feindseligkeit der Menschen unter einander (Bellum omnium contra omnes), ohne eine Unterwerfung unter eine alle überragende Macht, der allgemeinen Unsicherheit kein Ende gemacht werden könne; faßte Hugo Grotius das Recht zwar auch als das System der Bestimmungen über das äußere Verhalten wolkender Wesen zu einander auf, ohne deren Anerkennung u. Beachtung eine friedliche u. geordnete Gesellung unmöglich sein würde; aber der Respect, welcher dem Rechte gebührt, gründet sich bei ihm nicht auf Motive des Egoismus u. der Furcht, sondern auf die sittliche Schätzung, welche einen friedlichen vernünftig geordneten gesellschaftlichen Zustand an sich selbst vorzüglicher findet, als sein Gegentheil. Des Begriffs angeborner u. natürlicher Rechte bedient er sich dabei in einem ziemlich schwankenden u. vieldeutigen Sinne, u. gerade dieser Umstand trug dazu bei, daß dieser Begriff in der ganzen Periode von Grotius bis Kant (bei Sam. Pufendorf, Hier. Gundling, Christ. Thomasius) so sehr der Ausgangs- u. Mittelpunkt der R. wurde, daß man diese fast durchaus durch das Wort Naturrecht (s.d.) bezeichnete. Man glaubte nämlich den Begriff des Rechts am sichersten finden zu können, wenn man von allen geselligen u. bürgerlichen Verhältnissen gänzlich abstrahire u. untersuche, welche Rechte dem Menschen kraft seines bloßen Daseins im Naturzustande (Status naturalis) zukommen, indem der Inbegriff dieser Rechte ein Maß od. wenigstens einen Leitfaden dafür darbieten sollte, auf welche Rechte jeder im bürgerlichen Zustande (Status civilis) Anspruch habe; ein Gesichtspunkt, welcher dadurch eine besondere Wichtigkeit erhielt, daß die ganze Frage nach dem Rechte vielfach mit einer Kritik der factisch vorhandenen rechtlichen u. politischen Verhältnisse zusammenhängt (vgl. Menschenrechte). Zugleich faßte man den Begriff des Rechts lediglich von Seiten der darin liegenden Befugnisse auf; Rechte wurden lediglich als Güter angesehen, deren Beeinträchtigung eine Verletzung ihres Inhabers ist, u. der Schutz dieser Güter durch äußere Gewalt, also der Rechtszwang, erschien selbst als eine unmittelbar mit dem Besitze eines Rechts verbundene Befugniß. Da die angebornen Rechte die, abgesehen von allen rechtserzeugenden Vorgängen, in der Natur des Menschen selbst liegenden Grundlagen u. Grenzen aller andern Rechte sein sollten, so hat einer so viel angeborne Rechte als der andere; als ihr kürzestern. allgemeinster Ausdruck wurde allmälig die Berufung auf die natürliche äußere Freiheit u. Gleichheit angesehen; Verschiedenheiten in dem Umfange der subjectiven Berechtigung konnten lediglich durch Verträge entstehen, u. so wurde auch der Staat als eine durch Vertrag entstandene Institution aufgefaßt, welche lediglich zum Schutze der particulären u. subjectiven Rechte bestimmt ist. Hieraus erklärt sich die Formel Kants, Recht ist jeder Gebrauch der äußeren Freiheit, welcher mit Jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammenbestehen kann, u. das strenge Recht ist die Möglichkeit eines mit Jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammenstimmenden wechselseitigen durchgängigen Zwangs. Dabei hatte jedoch das ältere Naturrecht vor Kant die Befugniß zugestanden, auf die angebornen Rechte Verzicht zu leisten, sie zu veräußern, u. die Verpflichtung anerkannt, die Folgen einer solchen Veräußerung sich gefallen zu lassen. Durch Rousseau kam jedoch in die Rechtslehre Kants u. seiner Anhänger die Lehre von der Unveräußerlichkeit der angebornen Rechte, u. so entstand eine Form der R., welche auf der einen Seite dadurch, daß sie sich ganz u. gar auf die Erzwingbarkeit der Rechte stützt, auf jedes sittliche Motiv Verzicht leistete u. die Bedingung ihrer wissenschaftlichen Ausbildung in einer gänzlichen Trennung von der Moral suchte; andererseits dadurch, daß sie die angebornen Rechte zugleich für unveräußerlich erklärte, sich in den entschiedensten Gegensatz zu den positiven Rechtsinstitutionen setzte. Diese Lehre, deren Verzweigungen sich durch Fichte hindurch bis in die Rechtsphilosophie Hegels hinein erstrecken, hat jedoch seit Anfang des 19. Jahrh. eine von verschiedenen Seiten her ausgehende Reaction hervorgerufen. Während die Historische Rechtsschule der Philosophie überhaupt die Berechtigung absprach, über den Inhalt dessen, was Recht ist od. werden soll, etwas zu bestimmen, u. das Recht lediglich als den unbewußt entstandenen u. allmälig zum Bewußtsein kommenden Ausdruck des Volksgeistes u. der Volkssitte angesehen wissen wollte, suchten Andere, zum Theil im Anschluß an diese historische Auffassung des Rechts (Haller, Adam Müller, Jarke, vorzüglich Fr. Jul. Stahl), statt in dem subjectiven Willen, in dem, was sie objective Vernunft nannten, die Norm für die Rechtsverhältnisse; u. damit diese objective Vernunft von den Schwankungen subjectiver Ansichten nicht berührt werden könne, verwandelte sie sich ihnen in den Willen Gottes, so daß der, die Fehler des gewöhnlichen Naturrechts nicht ohne Glück als Folie benutzende Versuch gemacht wurde, alles historisch Gegebene u. Gewordene als Ausdruck des göttlichen Willens, somit als Recht, u. namentlich die Unterwerfung unter die Obrigkeit als Unterwerfung unter den durch sie sich kundgebenden göttlichen Willen darzustellen. Indem man sich dabei auf die weltökonomischen Ideen des göttlichen Weltplans, auf die den Lebensverhältnissen von Gott ertheilte Bestimmung berief, um darin die Regel für die rechtliche Gestaltung dieser Lebensverhältnisse nachzuweisen, vergaß man zu bedenken, daß die Erkenntnisse dieser weltökonomischen Ideen ohne einen Gebrauch der subjectiven Vernunft nicht möglich sein würde. Von einer andern Seite her hat, eben so unabhängig von dem Naturrecht der Kantschen Schule als von dieser erst später hervorgetretenen theologisirenden Rechtslehre, Herbart die sittliche Würde des Rechts auf die sittliche Verwerfung des Unfriedens u. des Streits zurückgeführt, das Recht als Einstimmung der Willen, insofern sie eine Regel u. Norm zur Vermeidung des drohenden u. zur Schlichtung des entstandenen Streites enthält, definirt u. dadurch ebenso die selbständige Bedeutung der Rechtsidee, als die Beziehung concreter Rechtsinstitutionen sowohl auf Naturbedürfnisse u. Naturverhältnisse, als auf andere sittliche Anforderungen zu sichern gesucht. Endlich hat es auch nicht an Versuchen gefehlt, den Gedanken an die Spitze der R. zu stellen, daß das Recht keine absolute u. selbständige Bedeutung habe, sondern[894] die Gesammtheit von Anordnungen bezeichne, durch welche entweder, wie z.B. bei Jerem. Bentham, die äußere Wohlfahrt des gesellschaftlichen Lebens, od., wie z.B. bei Krause, Ahrens, Trendelenburg, die allgemeinen sittlichen Zwecke eines sittlichen Ganzen gesichert u. weiter gefördert werden können. Wie mannigfaltig auch die Ansichten über das Princip u. den wissenschaftlichen Ausbau der R. noch auseinander gehen, jedenfalls hat sich nach Kant die Einsicht geltend gemacht, daß das Recht nicht blos von Seiten der in ihm liegenden Befugniß, sondern auch als Gegenstand der Pflicht aufgefaßt werden müsse, daß jede abstracte Untersuchung über dasselbe ohne Berücksichtigung der wirklichen, auf natürlicher u. historischer Grundlage sich sehr verschiedenartig gestaltenden Lebensverhältnisse unfruchtbar bleibt u. daß die Auffassung des Staats als einer bloßen Rechtsanstalt die Zielpunkte, welche innerhalb der Staatsgesellschaft u. durch sie erreicht werden können u. sollen, in zu enge Grenzen einschränkt. Vgl. Fr. von Raumer, Über die geschichtliche Entwickelung der Begriffe Recht, Staat u. Politik, Lpz. 1826, 3. A. ebd. 1861; K. Hildenbrand, Geschichte u. System der Rechts- u. Staatsphilosophie, Bd. 1, Lpz. 1860; Gust. Fr. A. Thilo, Die theologisirende Rechts- u. Staatslehre, Lpz. 1861; Fr. Ahrens, Die R. od. das Naturrecht auf philosophisch anthropologischer Grundlage, 4. Aufl. Lpz. 1852; Fr. Jul. Stahl, Die Philosophie des Rechts auf geschichtlicher Grundlage, Heidelb. 1830 f., 2 Bde., 3. Aufl. 1854; A. Trendelenburg, Naturrecht auf der Grundlage der Ethik, Lpz. 1860; Röder, Grundzüge des Naturrechts u. der R., 2. Aufl. 1860; Fr. A. Schilling, Lehrbuch des Naturrechts mit Berücksichtigung des positiven Rechts, 1. Abth. Lpz. 1859.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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