Unterschlagung

Unterschlagung

Unterschlagung (Veruntreuung, Interversio), das Verbrechen, welches dadurch begangen wird, daß Jemand eine fremde bewegliche Sache, in deren Besitz er nicht durch Diebstahl gekommen ist, doloser Weise zu dem Zwecke sich aneignet, um sie ihrem rechtmäßigen Eigenthümer od. Besitzer zu entziehen u. sich durch Verfügung über ihre Substanz selbst einen widerrechtlichen Vortheil zu verschaffen. Die U. unterscheidet sich von dem Diebstahl (s. d,) nur dadurch, daß der Unterschlagende nicht erst mittelst der Aneignungshandlung den Eigenthümer od. sonstigen Sachberechtigten aus dem Besitz der Sache setzt, sondern daß er schon[260] vorher auf eine andere Weise, nur nicht durch Diebstahl, in den Besitz der Sache gekommen ist. Ob die Besitzerlangung mit od. ohne Zuthun des Verbrechers auf eine erlaubte od. unerlaubte Weise, durch Anvertrauung zu treuen Händen, durch Finden od. Zulaufen, z.B. eines Thieres, erfolgte, ist einerlei. Im Übrigen stimmt der Thatbestand einer U. ganz mit dem des eigentlichen Diebstahls überein. Besonders gehört hiernach zur Vollendung der U. auch immer eine wahre Contrectationshandlung, d.h. eine solche Aneignung der Sache, welche von dem Willen geleitet ist, die Sache dem Berechtigten ohne Ersatz zu entziehen. Dahin ist bei versiegelten od. in verschlossenen Behältnissen übergebenen Sachen auch schon die mit der Absicht der Aneignung geschehene Erbrechung des Siegels od. die Öffnung des verschlossenen Behältnisses zu rechnen. In diesen Grenzen wird die U. schon nach Gemeinem Rechte als ein von dem wirklichen Diebstahl verschiedenes u. selbständiges Verbrechen behandelt, wiewohl die Quellen sowohl des Römischen, als des älteren Deutschen Rechtes darüber mannigfach schwanken. Nach Römischem Rechte gehörte die U. zum Furtum rei ipsius (s.u. Diebstahl II. B), u. es wird dieses Delictes bes. in Beziehung auf untreue Depositare, Vormünder, Mandatare, Abmiether, Commodatare etc. Erwähnung gethan. War der Gegenstand der U. Staats- od. Communaleigenthum, u. der Thäter für dessen treue Ablieferung u. Verwendung verantwortlich, so machte er sich durch ungerechtfertigtes Behalten solches Vermögens des Crimen de residuis, in Mangel solcher Verantwortung aber des Peculatus schuldig. In den älteren deutschen Nechtsquellen wird bes. der Unterschied der U. solcher Sachen, welche Jemand zufällig od. irrthümlich aufgegriffen hat, u. die U. von solchen Gegenständen, welche Jemandem contractlich anvertraut wurden, hervorgehoben. In beiden Fällen war dem Eigenthümer resp. dem Anvertrauenden das Recht der Klage, entweder auf Wiedererlangung der unterschlagenen Sache od. auf Ersatz ihres Welches gegeben; bezüglich der criminellen Ahndung aber hatte der Inculpat eine nach dem Stande des Klägers sich richtende Buße an Letzteren u. eine nach dem Range des Richters bald höhere, bald niedere Wette an diesen zu entrichten. Auf den Grund dieser älteren deutschen Rechtsgrundlage wurde auch in der Carolina u. in den späteren Provinzialgesetzen das Verbrechen der U. vom Diebstahl gesondert behandelt. Die Carolina bedroht nur die U. fremder, dem Verbrecher in gutem Glauben zur Verwahrung anvertrauter Sachen dem Diebstahle gleich; die U. anderer nicht anvertrauter Gegenstände kann hiernach mir mit arbiträren, geringeren Strafen u. immer nur auf Antrag des Beschädigten belegt werden. Die neueren Criminalgesetzgebungen dagegen bestrafen zwar meistens die U. schon von Amtswegen, stellen dieselbe aber fortwährend als ein vom Diebstahl verschiedenes Verbrechen, u. zwar bald allgemeiner, bald aber auch nur für gewisse Fälle hin. Manche führen dabei das Verbrechen unter der Bezeichnung Veruntreuung auf. Als des, erschwerende Umstände werden aufgestellt, wenn die U. an Sachen verübt wurde, deren Hinterlegung durch Feuersbrunst od. andere gemeine Noth veranlaßt war (Depositum miserabile); wenn sie von Vormündern, Pflegern od. Erziehern am Vermögen ihrer Mündel, Pflegebefohlenen od. Zöglinge od. von öffentlichen Boten an den ihnen anvertrauten Sachen od. von obrigkeitlich bestellten u. verpflichteten Verwaltern u. Geschäftsführern hinsichtlich der ihnen kraft dieser Verpflichtung., übergebenen Gegenständen verübt wurde. Die Ähnlichkeit der U. mit dem Diebstahl aber erkennen die neueren Gesetze dadurch an, daß sie die von dem Diebstahl geltenden Rechte, z.B. über die Bestimmung des Werthes der veruntreuten Gegenstände, über die Besonderheiten des sogenannten Familiendiebstahles, ferner daß freiwillige, noch vor der Anzeige erfolgte Erstattung Straflosigkeit od. Strafmilderung herbeiführt, daß U. von Eß- u. Trinkwaaren zum augenblicklichen Genusse viel milder behandelt wird od. gar nur den Anspruch auf eine civile Entschädigung begründet, umgekehrt, daß aber auch der größere Betrag des unterschlagenen Gutes, Wiederholung u. Rückfall eine strengere Bestrafung der U. herbeiführen, auch auf die U. übertragen. Als besondere Arten der U. werden der Funddiebstahl (s.d.) u. die von öffentlich angestellten Kassenbeamten verübte Rechnersuntreue ausgezeichnet, letztere zugleich eine besondere Art der Amtsverbrechen bildend. Bei derselben wird nach manchen Landesgesetzen schon eine Präsumtion der Verwendung in eigenen Nutzen angenommen, wenn sich in der Kasse od. den Vorräthen des Rechners ein Abgang findet, hinsichtlich dessen derselbe nicht eine andere Entstehungsursache nachzuweisen od. wahrscheinlich zu machen vermag; andererseits wird aber hier auch dem Ersatz zuweilen die Folge beigemessen, daß, wenn die Kasse nur vom Schuldigen od. von Anderen dazu nicht rechtlich verpflichteten Personen vor eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisses durch haaren Ersatz befriedigt wird, die eigentlich verwirkte Freiheitsstrafe hinwegfällt (z.B. Badensches Strafgesetzbuch). Die gemeinrechtlich sehr zweifelhafte Frage, ob auch die Verheimlichung eines gefundenen Schatzes da, wo ihn der Finder ganz od. zum Theil abzuliefern verpflichtet war, als U. zu bestrafen ist, wird von einigen neueren Gesetzgebungen dahin beantwortet, daß dieselben in solchem Falle einen Funddiebstahl annehmen (z.B. Württemb. u. Thüring. Strafgesetzbuch), während andere einen solchen Verheimlicher nur bürgerlich, nämlich durch Verlust seines Antheiles am gefundenen Schatze, bestrafen (in Österreich u. Baden). Die Strafsätze für die U. werden nach den neueren Legislationen meist nach den für den Diebstahl angedrohten bemessen. Nur wenige drohen indessen schlechthin die Diebstahlsstrafen an; die meisten bestimmen, daß die Strafe nur eine Quote, z.B. 3/4 od. 1/2 der Diebstahlsstrafe, zu betragen habe, od. lassen auch gesonderte Strafandrohungen (Preußen, Baden) eintreten.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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