Concubĭtus

Concubĭtus

Concubĭtus (Coitus, Beischlaf, Rechtsw.), die fleischliche Vermischung eines Mannes mit einer Frauensperson. Derselbe gilt unbedingt als erlaubt zwischen verheiratheten Personen, ja er bildet hier einen Theil der ehelichen Pflicht, welche die Ehegatten einander schuldig sind. Nach Altdeutschem Rechte wurde deshalb auch mehrfach der Anfang der Ehe erst von dem Vollzug des C. (dem Beschreiten des Ehebettes) datirt. Außer der Ehe ist der C. jedenfalls durch die Moral, auch durch die Vorschriften der Christlichen Religion, verboten; nicht so aber, wenigstens nicht durchgängig, für das Gebiet des Rechtes. Der einfache C., d. i. der zwischen einer unverheiratheten Manns- u. einer unverheiratheten Frauensperson, ist gemeinrechtlich mit keiner Strafe belegt; diese tritt nur für diejenigen Fälle ein, in denen mit dem Beischlaf entweder die Verletzung einer besonderen Pflicht (wie beim Ehebruch u. der Bigamie), od. eine verübte Nöthigung (Nothzucht), od. eine besondere sittliche Verworfenheit (wie bei der Blutschande) verbunden war (vgl. Fleischliche Verbrechen). Die im früheren Rechte allerdings öfters vorkommenden Strafen des einfachen C. waren daher meist nur Kirchenbußen od. Strafen, mit denen mehr die Immoralität der Handlungsweise documentirt wurde (sogenannte Fornicationsstrafen, s.d.); in der neueren Zeit gibt es nur wenig Staaten, wo dergleichen noch bestehen. Doch hat diese gänzliche Straflosigkeit auf die enorme Vermehrung der unehelichen Geburten unverkennbar mit eingewirkt, u. daher ist die Wiedereinführung solcher Strafen auch für den einfachen C. wieder empfohlen worden. Jedenfalls zu weit gehen diejenigen Gesetzgebungen, welche selbst civilrechtlich keine aus dem C. entspringenden Verpflichtungen anerkennen, wie dies z.B. das Französische Recht nach Art. 340 des Code Napoléon (La recherche dela paternité est interdite) thut. Nach dem Gemeinen deutschen Recht erhält sowohl die Geschwächte, als auch das aus dem Beischlaf etwa erzeugte Kind, gewisse Ansprüche, nämlich: a) die Geschwächte aa) das Recht auf Ehelichung od. Ausstattung nach der Wahl des Thäters, gleichviel, ob aus dem Beischlaf eine Schwängerung erfolgte od. nicht; Erforderniß ist dabei, daß die Geschwächte sich nicht gegen Lohn preisgegeben hat u. daß sie auch nicht eine solche Abfindung bereits von einem Anderen erhalten hat od. erhalten konnte (Exceptio plurium constupratorum). Die Ehe selbst kann nicht erzwungen werden; weigert sich der Thäter derselben, so bleibt daher nur der Anspruch auf Dotation übrig. Die Höhe derselben wird nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung der der Geschwächten dadurch geminderten Gelegenheit zur Verheirathung u. der Standes- u. Vermögensverhälnisse der Concubinaten bestimmt, particularrechtlich ist sie gewöhnlich im Voraus näher festgesetzt; bb) auf Entbindungs-, Tauf- u. Wochenkosten, wenn aus dem Beischlaf eine Schwängerung erfolgte u. die Frauensperson deshalb diese Kosten aufzuwenden hat. b) Das uneheliche Kind (im Mittelalter auch Sidekind, Spelkind, Wanbürtiger, Kebskind genannt) tritt zunächst aa) zu seiner Mutter ganz in dasselbe Verwandtschafts- u. Rechtsverhältniß, wie ein ehelichgeborenes. Es erhält daher gegen die Mutter namentlich dieselben Alimentations- u. Erbrechte, wie dieses. Allein auch bb) gegen den Vater kann das uneheliche Kind auf Alimentation (s.d.) klagen; das uneheliche Kind, od. für dasselbe dessen Vormund, hat nur zu beweisen, daß seine Geburt innerhalb der Zeit erfolgte, in welcher, von dem Beischlaf an gerechnet, die Erzeugung des Kindes erfolgen[339] konnte. Über das Princip dieser Alimentationspflicht wird viel gestritten, indem einige Juristen dieselbe aus einem Delicte herleiten, welches in der Schwängerung liege, andere dagegen hierbei von der natürlichen Verwandtschaft ausgehen, die zwischen Vater u. Kind stattfinde. Je nach der Verschiedenheit dieses Princips wird auch die Frage über den Einfluß der Einrede, daß die Geschwängerte noch mit Mehreren zu thun gehabt, über die Gesetze, welche zu entscheiden haben, wenn das Stuprum vielleicht auf einem Territorium begangen wurde, wo eine Alimentationsverbindlichkeit nicht anerkannt war, über die Ausdehnung der Alimentationsverbindlichkeit auf die Ascendenten u. Erben des Schwängerers, über das Recht desselben, das Kind zur Selbsterziehung zu übernehmen, verschieden beantwortet. cc) Hinsichtlich der Beerbung gibt ein constantes Gewohnheitsrecht allen unehelichen Kindern gegen ihren natürlichen Vater die im Römischen Recht freilich nur für die Concubinenkinder anerkannten Ansprüche (s. u. Concubinat). Die Particularrechte haben dies theils wiederholt, theils aber auch (z.B. Österreich, Sachsen, Braunschweig) jeden Anspruch des unehelichen Kindes auf das Erbvermögen des Vaters, abgesehen von testamentarischen Zuwendungen, abgeschafft. Der Stand der unehelichen Kinder wurde früher fast allgemein als anrüchig betrachtet, weshalb sie oft von Zünften, Gilden etc. ausgeschlossen wurden, ja nach einigen Statuten nicht einmal beerbt werden konnten. Das Vermögen fiel dann als freies Gut in das Vermögen des Regenten (Bastardenfall, in Frankreich Droit de bâtardie, formorture). Die neuere Zeit hat diese Härten wohl überall beseitigt. Vgl. Busch, Darstellung der Rechte geschwächter Frauenspersonen, Ilm. 1828; Gott, Die Rechtsverhältnisse aus der außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft, Münch. 1836; Mayer, Das Erbrecht der Liberi naturales, Tüb. 1837. C. anticipatus, ein Beischlaf zwischen Verlobten; derselbe ist gemeinrechtlich nur als außerehelicher Beischlaf u. das daraus noch vor Abschluß der Ehe geborene Kind (Brautkind, Mantelkind) als ein uneheliches zu betrachten. Particularrechte weichen indessen hiervon insofern vielfach ab, als sie die nach einem öffentlichen Verlöbniß erzeugten Brautkinder gleich den ehelichen, als auch in Bezug auf das väterliche Vermögen, erbfähig erklären.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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