- Trauung
Trauung (Copulation, in der Römisch-Katholischen Kirche Eheliche Einsegnung [Benedictio conjugum], in der Griechischen Kirche Stephanosis [d.i. Krönung] wegen des Symbols des Brautkranzes genannt), die feierliche Bestätigung einer zwischen zwei Verlobten geschlossenen Ehe; bes. aber die priesterliche Einsegnung u. religiöse Weihe einer Ehe. In ersterem allgemeinem Sinne findet sich eine solche T. (gewissermaßen die Anvertrauung des Weibes an den Mann) fast bei allen Völkern, indem eheliche Bündnisse mit gewissen Ceremonien gestiftet werden (s.u. Hochzeit); der priesterliche Segen aber kommt nicht bei allen hinzu, indem die Ehe oft nur als ein bürgerlicher Vertrag angesehen wird. Wie die T-en der älteren Juden waren, wissen wir zwar nicht mehr, allein die Ceremonien bei den neueren Juden gründen sich meist auf alte Gebräuche, s. dieselben unter Hochzeit. Die T. in der Christlichen Kirche hat weder Christus, noch die alte Kirche angeordnet; als eine durch religiöse Weihe zu bestätigende Verbindung erscheint der Ehebund erst seit dem 9. Jahrh., wo Karl der Große die Einsegnung des Brautpaares als ein zur Gültigkeit der Ehe nöthiges Exförderniß vorschrieb u. Leo Philosophus dieselbe auch für die Griechische Kirche bestimmte, u. seit dieser Zeit erklärten die Päpste (zuerst Nikolaus I.) das eheliche Bündniß erst dann für gültig, wenn es mit dem kirchlichen Segen u. einer Messe geschlossen sei. Dennoch u. trotzdem, daß seit dem 12. Jahrh. die Ehe für ein Sacrament erklärt worden war, wurde der priesterliche Segen noch nicht als wesentliches Erforderniß zu einer gültigen Ehe betrachtet, sondern dies geschah erst seit dem 13. Jahrh., wo Papst Innocenz III. die dreimalige Proclamation der Verlobten befahl. Auch das Tridentinische Concil verlangte zur Gültigkeit einer Ehe nur die Schließung derselben vor zwei od. drei Zeugen u. dem Pfarrer, ohne die T. von demselben für wesentlich zu erklären, obgleich sie in der Kirche stets beibehalten worden ist. Die Reformatoren, welche die Ehe von einem hö heren Gesichtspunkte betrachteten, erklärten zur feierlichen Weihe derselben die priesterliche Einsegnung für wesentlich. Die T. erfolgt, wenn nach erfolgtem öffentlichem Aufgebot (s.d. 1) kein Einspruch erfolgt ist; Tag u. Tageszeit sind an manchen Orten bestimmt, doch kann auch nach erlangter Dispensation die T. zu jeder Tageszeit u. an allen Tagen der Woche vorgenommen werden. Das Tridentinische Concil bestimmte die Advents- u. Fastenzeit als Geschlossene Zeiten, d.h. Zeiten, wo keine T. vor sich gehen sollte; in neuerer Zeit ist dies, bes. für die Adventszeit, von vielen deutschen Staaten aufgehoben. Der Ort, wo die T. vor sich geht, ist eigentlich die Kirche; zu Haustrauungen bedarf es fast in allen Ländern einer besondern Dispensation der geistlichen Oberbehörde; sie finden bes. bei Krankheiten (dann wohl auch T. vordem Bett), vorgerückter Schwangerschaft der Braut etc. Statt u. sind nur noch selten ein Privilegium der höheren Stände. Die T-en in der Kirche, u. zwar nach dem Grundsatz: Ubi sponsa, ibi copula, meistens in der der Braut u. nur gegen ein Dimissoriale des berechtigten Geistlichen auch anderswo, sind entweder stille, ohne die herkömmlichen Gebräuche u. Feierlichkeiten, wie in einigen Ländern bei den in Unehren Zusammengekommenen; od. öffentliche (feierliche), wenn sie mit den Feierlichkeiten u. Ceremonien verrichtet werden. In der Kirche erscheint der Bräutigam in der, seinem Stand od. seinem Amt eigenen Kleidung, die Braut, wenn sie eine Jungfrau ist, mit dem myrtenen Brautkranz geschmückt; bisweilen werden die Brautleute von Brautführern in die Kirche begleitet. Nach Absingung eines Liedes unter Begleitung der Musik (Brautmesse) od. der Orgel stellen sich (von den Brautführern geführt) die Brautleute, die Braut zur Linken des Bräutigams, vor den Altar. Die Form der T. gründet sich auf Luthers Traubüchlein, welchem das alte lateinische Ritual zu Grunde liegt. Der Geistliche richtet sich entweder nach dem Trauformular (welches in der Agende enthalten ist) od. er hält eine, bes. für diesen Fall verfaßte Traurede; dann segnet er die Verlobten, nachdem beide noch einmal öffentlich ihren Entschluß sich zu heirathen ausgesprochen haben u. auf die feierliche Zusage der Erfüllung der vorgehaltenen Pflichten, welche entweder durch den bloßen Handschlag, meist aber durch das Wechseln der Trauringe, welche gewöhnlich golden, einfach u. ohne Steine u. höchstens gereist sind, od. durch die Auswechselung eines Mahlschatzes (eines Stückes Geld od. mehrer gehenkelter u. zusammengebundener Geldstücke) ausgesprochen wird, indem er ihre rechten Hände in einander legt, im Namen der Dreieinigkeit ein. Die T. an die linke Hand (Matrimonium ad morganaticam od. ad legem salicam) findet nur bei Morganatischen Ehen Statt, s. Ehe. In einigen Gegenden ist es Sitte, daß die vor dem Altar stehenden Brautleute, der Bräutigam den Hut u. die Braut neben diesen den Schleier auf den Altar legen (Hut bei Schleier u. Schleier bei Hut). Bei einem so sich verheirathenden Paare beerbt, wenn ein Theil ohne Kinder stirbt, der Überlebende den Verstorbenen allein. Fürstliche Personen lassen ihre Bräute, wenn sie weit von ihnen entfernt wohnen, zuweilen mittelbar durch einen Bevollmächtigten (Procurator) sich antrauen (daher T. durch Procuration); sie schicken zu diesem Zweck einen Bevollmächtigten, welcher nach erfolgten Ceremonien, wenigstens früher, das bloße Bein im Beisein mehrer Zeugen in das Bette der Braut stecken mußte, zum Zeichen, daß die Ehe wirklich vollzogen sei. Zuweilen wurde auch im Mittelalter ein wirkliches Beilager der fürstlichen Braut mit dem Abgesandten vollzogen, indem beide sich in vollem Costüm in ein breites Paradebett neben einander legten; zum Zeichen, daß dem Gesandten weiter keine Rechte auf die Braut zuständen, lag ein gezogenes Schwert zwischen Bräutigam u. Braut. T-en vor Gericht finden dann Statt, wenn der eine Theil nach erfolgter Verlobung u. vorhergegangenem Aufgebot sich nicht trauen lassen will, wo das Gericht die Zustimmung des halsstarrigen Theils ersetzt. Über die T. von Personen, welche verschiedenen christlichen Confessionen[775] angehören, s.u. Gemischte Ehe. Die Wiedertrauung der Geschiedenen, welche in Preußen von vielen lutherischen Geistlichen der strengconfessionellen Richtung verweigert wurde, veranlaßte 1857 eine Cabinetsordre, wonach die Entscheidung dem Oberkirchenrathe zusteht u. bei eintretender Weigerung eines Pfarrers ein anderer Geistlicher zur Verrichtung der T. beigezogen werden kann. Personen, welche 50 Jahre lang im Ehestande gelebt haben, werden als Jubelpaare gewöhnlich wieder kirchlich eingesegnet. In Ländern, wo die Civilehe besteht, bedarf es der kirchlichen T. nicht, sondern die Ehe wird durch die Erklärung der Brautleute vor den Beamten des Civilstandes gültig geschlossen (Bürgerliche T.), s.u. Civilehe; obgleich noch eine T. in der Kirche dort nicht gewehrt ist. Bürgerliche T-en waren auch die bes. früher häufig vorkommenden T-en zu Gretna Green (s.d.) in Schottländ. T-en in der Wüste hießen die T-en der Hugenotten in Frankreich, weil sie dieselben aus Furcht vor Verfolgungen an entlegenen u. einsamen Orten vollziehen mußten. Bei den Herrnhutern geschieht die T. nach erfolgtem Aufgebot vor der ganzen Gemeinde, an Sonn- od. Wochentagen; das Brautpaar sitzt vor dem Prediger, welcher nach Absingung einiger Verse u. Haltung eines Vortrags über einen biblischen Text, ihnen im Namen der Dreieinigkeit die Hände zusammengibt, worauf wieder einige Verse gesungen werden. Ähnlich sind die T-en bei den Wiedertäufern; nach still verrichtetem Gebet treten die Brautleute vor den Prediger, welcher sie noch einmal nach dem Entschluß sich zu heirathen fragt; sprechen sie denselben aus, so umfaßt er ihre Hände mit seiner Rechten u. segnet sie. Dies geschieht meist vor der versammelten Gemeinde nach geendigtem Gottesdienst. Bei einigen Parteien der Wjedertäuser findet gar keine kirchliche T. Statt, weil sie in der Heiligen Schrift nicht angeordnet sei. Bei den Socinianern ist die T. fast wie in der Protestantischen Kirche, nur daß hier der Bräutigam stets von Männern, die Braut von Weibern u. zwei Männern geführt vor den Altar treten; der Bräutigam nimmt den der Braut bestimmten Ring selbst von seinem Finger, bei der Braut thut dies eine beistehende Frau, der Pfarrer gibt sie dann den Getrauten u. darauf geht jedes von beiden an einen andern Ort. Nach Beendigung des Gebetes der Anwesenden u. einem Gesang übergibt einer der Versammelten im Namen der Eltern od. Vormünder die Braut dem Bräutigam. Bei den Quäkern kommt das Brautpaar in einem Bet- od. Privathaus zusammen, ein bestellter Prediger od. auch sonst ein Glaubensgenoß hält eine Vermählungsrede an die Verlobten; diese setzen sich sodann an einen Tisch, geben sich die Hände u. versprechen sich vor der Versammlung einander treu zu sein. Ein darüber aufgenommenes Protokoll unterschreiben die Neuvermählten u. wersonst noch will, welches sodann in das Kirchenbuch eingetragen wird. In der Griechischen Kirche geht das Brautpaar, welches sich die Trauringe schon bei der Verlobung gegeben hat, in Begleitung einiger Freunde in die Kirche, vor ihnen her werden brennende Wachskerzen getragen u. der Priester mit dem Rauchfaß singt Psalm 128; in der Kirche wird gesungen u. gebetet, worauf der Priester jedem der Brautleute eine metallene Krone aufsetzt, dann wird wieder gesungen, Ephes. 5, 20–33 od. Joh. 2, 1–11 vorgelesen, collectirt u. gebetet. Aus einem, dem Priester gebrachten u. von demselben gesegneten Becher läßt er das Brautpaar dreimal trinken u. führt dasselbe in der Kirche umher; dann nimmt er beiden die Kronen ab u. segnet die Getrauten ein. Wenn sich Wittleute heirathen, so sollen sie nicht gekrönt werden, doch wird dies Verbot nicht streng befolgt.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.