- Aargau
Aargau, 1) (Geogr.), 16. Schweizercanton, grenzt an den Rhein (Baden), Zürich, Zug, Luzern, Bern, Solothurn u. Basel, 251/2 QM. mit 199,900 Ew., zur großen Hälfte Reformirten, zur kleinern Katholiken, 1700 Juden (in den Dörfern Endingen u. Lengenau). Gebirge: Zweige der Alpen (Spitze Lägerberg, gegen 3000 F. hoch); Gewässer: Rhein mit Wigger, Aar, Limmat, Reuß u. 25 andern Zuflüssen, auch Hallwyler See; Boden: weniger hohe Berge als in der übrigen Schweiz, viel Wald, Steinkohlen, Alabaster-, Marmor- u. Sandsteinbrüche; Heilquellen: Baden u. Schinznach; Beschäftigung: Ackerbau, weniger Viehzucht, Fabriken, Obst- u. Weinbau, geringer Bergbau, wenig Goldwäsche. Verfassung: Repräsentant des Cantons ist der Große Rath, dessen Mitglieder alle 3 Jahre zur Hälfte ausscheiden, aber wieder gewählt werden können; der Wahlkörper ist so zusammengesetzt,[9] daß von je 180 stimmfähigen Bürgern einer deputirt wird. Actives u. passives Wahlrecht haben alle Cantonsbürger vom 24. Lebensjahre, die Juden sind nicht stimmfähig. Der Große Rath wählt die 9 Glieder des Kleinen Raths (der Regierung) u. den Präsidenten derselben (Landamman), auf 4 Jahre. Sie u. alle Beamten, mit Ausnahme der Geistlichen, haben im Großen Rath Sitz und Stimme. Der Große Rath hat die Entscheidung über Steuern, Besoldungen u. Gnadensachen, an ihn gehen die Gesetzvorschläge des Kleinen Raths u. er kann dieselben annehmen, verwerfen ändern etc. Zum Schweizer Nationalrath schickt der A. 10 Abgeordnete. Das Staatsvermögen beträgt 12 Mill. Fr.; Einkünste 1 Mill. Fr. Getheilt in 50 Kreise. Militär: Zum schweizer. Bundescontingent stellt A. 5429 M. Gerichtsverfassung: a) 50 Friedens- u. Kreisgerichte, an welche die Processe zum Sühnegesuch gelangen u. welche in Sachen unter 16 Fr. entscheiden; b) 11 Bezirks- (Unter-) gerichte, welche die regelmäßigen Gerichte in Sachen über 16 Fr. bilden, u. von deren Ausspruch blos in Streitigkeiten über 160 Fr. appellirt werden kann. Der Große Rath ernennt die 9 Mitglieder des Obergerichts, die 5 Glieder eines jeden Bezirksgerichtes aus den in den Urversammlungen dazu vorgeschlagenen Personen; die Bezirksgerichte für jeden Bezirkskreis aus den von den Gemeinden des Kreises dazu aufgestellten Candidaten einen Friedensrichter; c) das Obergericht, als einziger Appellationshof für alle Civil-, Criminal- u. Polizeisachen, u. als beaufsichtigende Behörde über das gesammte Vormundschafts- u. Hypothekenwesen. Das Verfahren ist öffentlich. Die kirchlichen Angelegenheiten werden von einem reformirten u. einem kathol. Kirchenrath besorgt, welche beide unter dem Kleinen Rathe stehn. Als Recht gelten außer Gewohnheitsrechten das 1826 von Feer entworfene u. theilweis 1828 ins Leben getretene Gesetzbuch. Für die legislativen Ergebnisse besteht eine Sammlung der Gesetze u. Verordnungen des Cantons. A. rechnet nach franz. Münzfuß, u. gesetzlich ist der Franken in 100 Rappen eingetheilt; im gewöhnlichen Verkehr aber noch nach Franken à 10 Batzen à 10 Rappen; oder nach Gulden à 15 Batzen od. 60 Kr. à 4 Pf. Von Silbermünzen gibt es: 5, 2, 1 u. 1/2 Franken; 27 frühere schweizer Fr. – 40 franz. Längenmaße: der Fuß von 42 Zoll à 12 Lin. – 0,29326 Meter = 130 par. Lin.; 1 Klafter = 8 F.; die Elle = 0,59387 Meter = 263,26 par. Lin. = (0,5058 Stab in Lyon. 1 Ruthe = 10 F. Getreidemaß: der Malter à 4 Mütt à 4 Vierling à 4 Mäßli = 360,2968 Litr. Flüssigkeitsmaß: die Lautermaß à 4 Schoppen. – 1,440557 Litr. 1 Saum = 4 Eimer = 100 Lautermaß = 108 Schenkmaß. Gewicht: im Handel hat der Centner 100 Pfd. à 32 Loth à 4 Quintli, das Pfd. = 476,586 franz. Grammes. Wappen: Ein in die Länge getheilter schwarz u. blauer Schild, in dessen blauer Hälfte 3 goldene Sterne, in dem schwarzen Felde eine silberne Binde sich befinden. 2) (Gesch.). A. besteht erst seit 1798 selbständig; nämlich in diesem Jahre theilte die franz. Regierung den Canton Bern; so wurde erst der Canton Baden gebildet u. 1801 bei der definitiven Organisation dessen Name in A. umgewandelt. 1803 ward das bisher östreich. Frickthal zum Canton geschlagen. 1814 drohte der allgemeine Umsturz der Dinge auch A. den Untergang, doch vermittelte der Wiener Congreß 1815 dessen Fortbestehn u. ein Umbilden der früheren repräsentativ-demokrat. Verfassung in ziemlich aristokrat. Formen, so daß der Kleine Rath von 13 Mitgliedern zu viel Gewalt hatte. Dies u. die eben stattfindenden Wahlen der Urversammlungen veranlaßten am 6. Dec. 1830 einen bewaffneten Aufstand, u. am 15. April 1831 trat der Kleine Rath seine Gewalt an den Großen Rath ab u. am 6. Mai 1831 ward die neue Verfassung gegeben. Im Jan. 1834 wurde die Conferenz zu Baden im A. gehalten, deren Beschlüsse im Nov. 1835 zu der Meuterei der kathol. Geistlichen in Muri u. Bremgarten führte, welche zwar bald unterdrückt wurde, aber durch die neue Verfassung vom 5. Jan. 1841 wieder wachgerufen, am 11. Januar in einem förmlichen, bes. von den Klöstern aus genährten Aufstand sich erneuerte. Die Aufständischen wurden bei Vilmergen von den Regierungstruppen geschlagen u. der ganze Handel wurde durch die Aufhebung der Klöster am 13. Febr. 1841 beendigt, s. Schweiz (Gesch.). Der A. betheiligte sich auch 1844 durch einen ansehnl. Zuzug von Freischaaren an dem Sonderbundskriege gegen Luzern, s. ebd. Der Große Rath erklärte sich Ende Juli 1848 für die Annahme der Bundesverfassung. Da in den Bewegungen in Deutschland 1848 u. 1849 sich viele politische Flüchtlinge in den A. wendeten u. die Regierung von dem Großherzogthum Baden aufgefordert wurde, einige derselben auszuliefern, lehnte der Kleine Rath das Ansinnen ab, so wie derselbe auch den Beschluß des Bundesrathes nach dem Juniaufstande 1849, die Ausweisung der Rädelsführer des badenschen Aufstandes betreffend, mißbilligend aufnahm. Vgl. Zschokke, Landesbeschreibung des A-s, Aar. 1817; Bronner, Der A., St. Gallen 1844f., 2 Bde.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.