- Luzern
Luzern, 1) Canton der Schweiz, grenzt im Norden an Aargau, im Osten an Zug, Schwyz, Unterwalden, im Süden u. Westen an Bern, umfaßt 22, e QM., mit (1850) 132,850 Ew., darunter nur 1560 Protestanten. Der Canton ist nur in seinem südlichen u. südöstlichen Theile Alpenland durch Ausläufer der Berner Alpen, im Norden erheben sich wellenförmige Hügelreihen, welche von reichlich bewässerten Thälern unterbrochen werden. Die höchsten Gipfel im Süden sind der Schratten 6290 Fuß, der Schimberg 6428 Fuß, das Tannhorn 6532 Fuß, der Feuerstein 6700 Fuß über Meer, dann der Gebirgsstock des Pilatus mit seinem höchsten Gipfel, dem Widderfeld, 6858 Fuß über Meer; aber keiner dieser Gipfel erreicht die Schneeregion. Flüsse: Reuß (mit der Emmen), Wigger, Suhren, Wynen: etc.; Seen: Vierwaldstätter-, Sempacher-, Mauen-, Baldegger-, Rothe-, Egolzwyler-, Durten-, Pilatussee; Producte: Vieh, Getreide, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Flachs, Obst, viel Wild, Sandsteine, Steinkohlen; Mineralquellen gibt es in Knutwyl, Rußwyl etc.; die Einwohner sind thätig beschäftigen sich mit Ackerbau, Viehzucht u. Fischerei; die Industrie ist erst im Werden begriffen, auch der Handel ist unbedeutend. Das Schulwesen ist 1847, reorganisirt worden; 1854 gab es 220 Winterschulen u. 185 Sommerschulen, 32 Jahresschulen; außerdem gibt eine Realschule, ein Lyceum, Gymnasium, Lehrerseminar, eine Theologische Anstalt, 6 Klöster. Staatsverfassung: L., ist der dritte Staat im Bunde u. war sonst einer der drei Vororte; seine repräsentativ-demokratische Verfassung vom 39. Jan. 1881 wurde bei deren zehnjähriger Revision in eine ultramontan-ultrademokratische umgewandelt u. die neue Verfassung vom I. Mai 1841 in 90 Artikeln mit 16,720 gegen 6292 Stimmen angenommen. Die Volksouveränetät, Abschaffung aller Vorrechte, Freiheit der Presse (geregelt durch Preßgesetz vom 18. Febr. 1842) u. Meinungsäußerung, Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt von der vollziehenden u. der römisch-katholische Glaube als Staatsreligion sind anerkannt. Alle höheren Behörden erleiden nach 4 Jahren eine Integralerneuerung; alle Volkswahlen sind direct; alle Klöster u. kirchlichen Stifter sind garantirt, ein Erziehungs- u. Schulrath aus der Mitte des Clerus ist eingeführt u. die Badener Conferenzartikel sind aufgehoben. Die Gesetzgebung steht einem Großen Rathe aus 100 Mitgliedern zu, dessen Gesetze, Beschlüsse, Vorträge einem Volksveto ausgesetzt sind. Die Staatsverwaltung geht von dem, durch einen, vom Großen Rath erwählten Schultheiß präsidirten, in Sectionen getheilten Kleinen Rath od. Regierungsrath von 9 Mitgliedern aus; ein aus 5 weltlichen u. 2 geistlichen Mitgliedern bestehender Erziehungsrath ist mit der Aufsicht u. Leitung des Erziehungswesens betraut. In den Schweizer Nationalrath schickt der Canton 6 Abgeordnete, in den Ständerath zwei. Das Land ist in 5 Ämter: Luzern, Entlebuch, Willisau, Sursee u. Hochdorf getheilt, welche zusammen 18 Gerichtskreise bilden. Die Gemeindeverwaltung durch die Gemeinderäthte ist seit der neuen Verfassung durch Aufhebung der sie controlirenden Bezirksräthe, eine gänzlich unabhängige. Gerichtsverfassung: die erste Instanz bildet die 18 Bezirksgerichte, das Criminalgericht, die Iustizkammern, das Verhöramt u. das Kriegsgericht in L., die höhere Instanz ein Appellationsgericht aus 13 aller 4 Jahre gewählten Mitgliedern. Seit 1836 besteht ein neues Criminalgesetzbuch. Einnahme (1853): 827,500 Franken; Ausgaben: 781,650 Franken. Bundescontingent: 5860 Mann u. allgemeiner Geldbeitrag 53,137 Franken. L. rechnete bis 1825 nach Gulden zu 40 Schillingen od. 60 Kreuzern, 26,7907 Fl. = 1 feine Mark od. 1 Fl. = 15 Sgr. 8,125 Pf. (seit 1825) wie Aargau, Basel, Bern etc. nach Schweizerfranken à 10 Balzen à 10 Rappen u. seit 1850 wie die ganze übrige Schweiz nach dem französischen Münzfüße, s. Schweiz (Geogr.). Maße u. Gewichte sind gesetzlich die neuen Schweizermaße etc., s. ebd. Vgl. Balthasar, Merkwürdigkeiten des Canton S L., Luz. 1785–89, 3 Thle.; Die 5 politischen Jahrh. der Republik L., ebd. 1808; I. André, Politische Denkwürdigkeiten des Cantons L., Zug 1817; 2) Amt daselbst, grenzt an den Vierwaldstättersee u. die Cantone Unterwalden, Schwyz u. Aargau; hat viel Viehzucht u. Obstbau u. in 18 Gemeinden 27,700 Ew.; 3) Hauptstadt des Cantone, am Pilatusberg u. Ausflusse der Reuß aus dem Vierwaldstättersee, von dieser in zwei Theile getrennt, welche durch die 1000 Schritt lange Kapellbrücke u. die Mühlen- od. Spreuerbrücke (1403 erbaut, 300 Fuß lang, bedeckt u. mit 36 Gemälden aus dem Todtentanze von Meglinger geschmückt) verbunden werden; an einem bei Aarburg abzweigenden Aste der Schweizer Centralbahn; Sitz des päpstlichen Nuntius in der Schweiz, hat alte Wälle,[638] mehre Kirchen (Haupt- u. Stiftskirche) St. Leodegar, Chorherrenstift, zwei Klöster, Rath- u. Zeughaus, Theologische Anstalt, Gymnasium, Lyceum, Realschule, Cantonsbibliothek, Naturaliencabinet, Münzcabinet, Kunstsammlung, Stadthospital, Waisenhaus, Pfründehaus, Correctionshaus, Theater, Casino, Telegraphenhauptbureau, Fabriken in Kattun, Bändern, Strümpfen, mehre Buchhandlungen, bedeutenden Transitohandel, Handel mit Käse u. Großvieh, Fabriken von Eisen, Draht, Nägeln, Pferdehaargeweben, Parkettböden, Maccaroni, Kupfer-u Eisenhammerwerke; 10,070 Ew. Bei L. Denkmal der am 10. Aug. 1792 bei Vertheidigung der Tuilerien in Paris gefallenen Schweizer, 1820 errichtet (ein in den Felsen ausgehauener sterbender Löwe), u. die Feuersteinshöhle, 6000 Fuß über Meer. Vgl. Balthasar, Nachrichten von der Stadt L., Luz. 1784; I. Bussinger, L. u. ihre Umgcbungen, ebd. 1811; französisch, ebd. 1822; A. Seyffert, L-s Umgebungen, ebd. 1820; Municipal- od. Stadtrecht der Stadt L., ebd. 1790.
Der Sage nach soll der Name Luzern von einem Leuchtthurm (Lucerna) abstammen, welchen die Römer hier am westlichen Ende des Vierwaldstättersees erbaut hätten. Jener alte Thurm soll derselbe sein, welcher noch jetzt an der Kapellbrücke steht. Ursprünglich stand an der Stelle der Stadt L. eine Kirche, welche Pipin der Kleine dem Kloster Murbach im Elsaß schenkte. Um diese Kirche herum bildete sich die Stadt L., welche das Kloster Murbach an Rudolf von Habsburg abtreten mußte. 1332 fiel L. von Österreich ab u. vereinigte sich mit den drei Urcantonen. Der Canton L. wurde damals blos von der Stadt gebildet u. erst nach u. nach erwarb er durch Kauf, Verpfändung u. Eroberung das noch heute dazu gehörende Land. Die Geschichte L-s fällt nun mit derder Schweiz (s.d.) zusammen. Die Verfassung in der Stadt L. war sonst ganz demokratisch, u. Anfangs genossen die neu erworbenen Landgemeinden ziemlich gleiche Rechte mit der Stadtgemeinde. Nach u. nach aber wurde im 18. Jahrh. die Verfassung aristokratisch, die Regierung ganz auf die Stadt beschränkt u. die Bewohner des Landes vom Regiment ausgeschlossen; zuletzt bildete sich ein Patriciat, welches die Regierung an sich riß u. in ihren Familien fast erblich machte. Als in Folge der Französischen Revolution die Grundsätze der Volkssouveränetät sich auch in der Schweiz zu verbreiten begannen, konnte der Große Rath von L. endlich nicht mehr umhin, am 31. Jan.1798 die aristokratische Regierungsform aufzugeben u. Abgeordnete aus allen Landestheilen zu berufen, welche sich mit ihnen über Einführung einer neuen Verfassung, auf Freiheit u. Gleichheit der Rechte gegründet, berathen sollten. Diese kam nicht zu Stande, da die Franzosen die Schweiz besetzten u. im März 1798 alle Cantone auf Befehl des französischen Directoriums in Eine Republik vereinigt wurden. Als in Folge der Mediationsurkunde der Schweiz die Souveränetät der einzelnen Cantone wieder hergestellt ward, wurde die Verfassung von L. demokratisch. Nach dem Einrücken der vereinigten Heere in die Schweiz 1814 wurde am 16. Febr. die Verfassung durch den Schultheißen Rüttimann gestürzt, u. mit Hülfe der Geistlichkeit der Zustand vor 1798 wieder aufgerichtet, nur das Patriciat konnte nicht wieder hergestellt werden. 1829 wurde die Verfassung auf Betrieb einiger Regierungsmitglieder in einigen Punkten verändert, 1830 aber auf das Verlangen der Bewohner L-s durch einen vom Volke gewählten Verfassungsrath eine neue Constitution entworfen u. diese am 39. Jan.1831 in den Versammlungen des Volkes angenommen; sie war repräsentativdemokratisch, alle Vorrechte wurden abgeschafft u. die Souveränetät des Volkes in derselben anerkannt. Der Große Rath bestand aus 100, der Kleine Rath aus 15, das Appellationsgericht aus 13 Mitgliedern.10 Jahre sollte die Verfassung ungeändert bleiben, nachher aber vom Volke entschieden werden, ob dieselbe u. in welchen Punkten sie einer Reform bedürfe. Am 31. Jan.1841 wurde hierauf anch vielen Kämpfen auf Betrieb des Clerus u. des Landvolkes, an dessen Spitze Joseph Leu stand, eine Totalreform der Verfassung beschlossen u. in der veränderten Staatsverfassung dem Clerus große Macht eingeräumt. Der Große Rath u. alle Behörden wurden neu gewählt, u. am 11. Mai 1841 trat der alte Große Rath ab. Die neue Regierung unterstützte nun allenthalben die Pläne gegen die liberale Partei, so namentlich 1844 in Wallis; u. als sie 29. Oct. 1844 die Jesuiten nach L. zu berusen beschloß, so wurde dieser Beschluß am 23. Dec. durch die Majorität der Gemeinden bekräftigt, nachdem am 8. Dec. die Unzufriedenen einen mißlungenen Aufstand mit ihren Gesinnungsgenossen in Bern, Aarau, Baselland etc. unternommen hatten. Über die Theilnehmer des Aufstandes ließ die Regierung ein schweres Gericht ergehen u. traf in Erwartung eines neuen Angriffes umfassende Wehranstalten; die Miliz wurde bewaffnet, der Landsturm organisirt u. der General von Sonnenberg, Anfang Febr. 1845, aus Neapel zum Oberbefehlshaber der Regierungstruppen berufen. Außerdem hatte sie, trotz allen abmahnenden Erklärungen anderer Cantone u. ungeachtet der Vorstellungen auswärtiger Mächte (England, Frankreich, Österreich), bereits am 5. Jan. den Vertrag mit dem Jesuitenorden in Kraft treten lassen. Es erfolgte von Aargau u. Bern aus der Freischaarenzug unter Ochsenbein u. Steiger; über diesen u. dessen Mißglück bei Littau im Emmenthal, so wie die übeln Folgen für die Theilnehmer s.u. Schweiz (Gesch.). Im Laufe des Jahres wurden wirklich die Jesuiten in L. eingeführt, u. die Härte der Regierung steigerte sich bes. nach der Ermordung des Rathsherrn Leu, 19./20. Juli. Am 15. Sept. trat L. auf der in Zug gehaltenen Zusammenkunft dem Bunde der ultramontanen Cantone (Sonderbund) gegen die liberalen Regungen in der Schweiz bei (s.u. Schweiz). Als sich am 20. Juli 1847 121/2 Stimmen in der Tagsatzung für die Auflösung des Sonderbundes u. die Ausweisung der Jesuiten aus der Schweiz ausgesprochen hatten, erklärte L., daß es jede Einmischung einer Zwölfständemehrheit in diese Angelegenheit von sich ablehne u. der Gewalt Gewalt entgegensetzen werde, rüstete sich mit den anderen Sonderbundscantonen u. berief am 29. Oct. den Gesandten aus der Tagsatzung. Stadt u. Canton wurden in Kriegszustand erklärt; viele Liberale verließen das Land. Nachdem nun die Tagsatzung am 4. Nov. die Execution gegen den Sonderbund beschlossen u. Freiburg sich am 14. Nov., Zug am 21. an die eidgenössischen Truppen ergeben hatte (s.u. Schweiz, Gesch.), so erfolgte auch der Angriff gegen L. Am 22. Nov. wurden dessen Grenzen von der eidgenösfischen Ermee überschritten; am 22. die Verschanzung von Honau u. Gislikon genommen; zugleich[639] siegten die Eidgenossen bei Roth u. besetzten den Rothenberg u. am 24. früh ergab sich st. auf Gnade u. Ungnade u. wurde noch an demselben Tage von eidgenössischen Truppen besetzt. Es wurde. sofort eine Laudesgemeinde abgehalten, um eine provisorische Regierung zu bestellen, da die gestürzte Regierung bei dem Anrücken der eidgenössischen Truppen sich aufgelöst u. mit den Kassen des Staates u. den wichtigsten Papieren des Archivs, sowie mit der eidgenössischen Kriegskasse geflohen war. Die neue Regierung, bestehend aus dem Stadtrath mit Zuziehung einiger Liberalen vom Lande, entfernte zunächst die Jesuiten u. ihre Affilürten binnen 3 Tagen aus dem Canton, ließ die Urheber der Jesuitenberufung u. die Stifter des Sonderbundes, sowie die Hauptgehülfen desselben, namentlich die Mitglieder der geflüchteten Regierung, in Anklagestand versetzen, erließ dann, mit dieser Ausnahme, eine allgemeine Amnestie u. hob die Verurtheilung der bei den Putschen von 1844 u. 1845 Betheiligten auf. Anfang Decbr. langten die eidgenössische Kriegs- u. die L-er Staatskasse wieder in L. an; das Vermögen der flüchtigen Regierungsräthe wurde wegen der mangelnden Summen in derselben mit Beschlag belegt. Die neuen Großrathswahlen fielen liberal aus. Zur Aufbringung der dem Canton auferlegten Kostenzahlung mußten 1848 die Klöster u. geistlichen Stifte in L. 1 Mill. Franken zahlen u. die Mitglieder des gewesenen Großen Raths sollten einen Theil der Kriegskosten u. den Ausfall in der eidgenössischen Kriegskasse von 230,000 Franken decken. Das im Juni in den Gemeindeversammlungen angenommene Decret über Aufhebung der Klöster erregte neue Aufregung. Die neue Schweizer Verfassung wurde in L. mit Majorität angenommen. Der im Jahr 1849 in den Nachbarländern sich geltend machende Zug zur Rückkehr zum strengen Conservatismus war auch in L. bemerkbar. Bes. trug der vom Regierungsrath gefaßte, vom Großen Rath bestätigte Beschluß, daß alle seit 1841 im Canton entstandenen Jesuitenmissionsvereine den Vorschriften der Canton- u. Bundesverfassung gemäß aufzuheben u. deren Vermögen der geistlichen Kasse zu überweisen sei, wesentlich dazu bei, den Clerus für die Herstellung der früheren Zustände unter dem Volke thätig sein zu lassen Der gegen die angeklagten Mitglieder des früheren Großen Raths angefangene Proceß wurde im Jahr 1850 von dem L-er Criminalgericht dahin entschieden, daß dieselben des Mißbrauchs der Amtsgewalt u. des Eidbruches für schuldig erklärt u. zum Ersatze des hierdurch verursachten Schadens, sowie zur Bezahlung sämmtlicher Untersuchungs- etc. Kosten verurtheilt wurden; das Obergericht bestätigte diesen Beschluß mit geringer Modification, doch wurde derselbe später nicht in seiner ganzen Strenge ausgeführt. Die Erneuerungswahlen der Gemeinde im Mai 1851, welche die Hälfte der Mitglieder betraf, fielen durchschnittlich eben so günstig für die liberale Partei aus, wie dies kurz vorher bei den Erneuerungswahlen für den Großen Rath u. die Bezirksgerichte geschehen war. Auch in L. kam eine aus Gemäßigten u. Radicalen bestehende Partei immermehr nach den letzten stürmischen Jahren zur Geltung, da das Volk fühlte, daß den in den Vordergrund tretenden materiellen Interessen u. dem immer fühlbarer werdenden Armenwesen Rechnung getragen werden müsse. Man wollte Versöhnung u. eine Petition zu Gunsten der Amnestirung der in Folge des Sonderbundes Verbannten erhielt in kurzer. Zeit eine bedeutungsvolle Anzahl Unterschriften. Schultheiß F. R. Steiger nahm im Juni 1852 seine Entlassung, zugleich aus dem Nationalrathe, u. an seine Stelle trat der entschieden Liberale Knüssel. Der Großrath hatte im Mai vorher Concession zum Bau einer Eisenbahn von L. nach dem Gotthard ertheilt, im Einverständniß mit der Solothurner Regierung, welche von Zofingen nach L. bauen ließ. Im Juni tagte in L. eine Conferenz von Abgeordneten der sieben ehemaligen Sonderbundscantone zur Prüfung der auferlegten Kriegskostenberechnung. Das Kloster St. Urban wurde endlich für 900,000 Schweizer Franken verkauft. Im Jahr 1853 trug das allgemeine eidgenössische Schützenfest, welches dies Mal in L. gefeiert wurde, zu gegenseitiger Annäherung bei. Eine Verwahrung, welche die Regierung von L. als Vorort der bei der Gotthardtbahn betheiligten Cantone gegen die von der Bundesbehörde dem Canton Tessin gegebene Erlaubniß zu einer Lukmanierbahn einlegte, blieb ohne Erfolg. Die beabsichtigte Vereinfachung der Einrichtung der Rechtspflege u. ein Zehntaushebungsgesetz kamen nicht zu Stande; letzteres wurde bei der darüber erfolgenden Volksabstimmung mit 13,869 gegen 12,803 Stimmen verworfen. Gegen Ende des Jahres kam eine achtbare politische Bewegung zur Herbeiführung von Ersparnissen im Staatshaushalt u. von einer dadurch bedingten Verfassungsänderung im Gerichtskreis Sursee zum Vorschein. Am 6. Dec. 1856 nahm endlich der Großrath den Antrag der Regierung an, wonach sämmtliche Mitglieder des sonderbündtischen Kriegsrathes mit Ausnahme des Altschultheißen Siegwart-Müller von allen strafrechtlichen Folgen für immer u. vollständig freigesprochen wurden, gegen einen Antrag in der Nationalversammlung, auch Siegwart-Müller zu begnadigen legte aber die Regierung von L. Verwahrung ein, da in dieser Angelegenheit dem Canton L. allein das Begnadigungsrecht zustehe. Im Jahr 1858 betheiligte sich der Canton mit 1 Million Franken bei der Ostwestbahn. Das bedenkliche Umsichgreifen des Armenwesens machte wiederholt eine Regelung als dringendes Bedürfniß fühlbar. Vgl. Kas. Pfyffer, Der Canton L., historisch-geographisch-statistisch geschildert, St. Gallen 1859, 2 Bde.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.