- Ablösung der Grundlasten u. Dienste
Ablösung der Grundlasten u. Dienste, die Verwandlung der Grundlasten, als der Leistung von Diensten u. Naturalleistungen Seitens der Unterthanen an die Grundherren, in Geldzahlung. Die Grundlasten haben ihren Ursprung entweder in dem römischen od. in dem deutschen Recht; zu jenen gehören die eigentlichen Grunddienstbarkeiten, wie Weide-, Holzfälle-, Graserecht etc., zu diesen die Frohnen, Zehnten, Erbzinsen, Erbschaftsabgaben (Mortuarien). Als die Bevölkerung später dichter ward, änderte sich das seitherige Verhältniß, der Boden ward an u. für sich, u. durch seine, durch Cultur gesteigerte Ergiebigkeit mehr, die arbeitenden Hände weniger werth, u. es wurde nach[41] u. nach die bisherige Einrichtung beiden Theilen, bes. den Unterthanen, lästig. Mit der Ausbildung der Staatswirthschaft erhoben sich daher Stimmen für A. d. G., u. die Beispiele waren schon nicht mehr selten, wo einzelne Gutsherren sich durch Privatvertrag mit ihren Unterthanen über Aufhören der Dienste u. Naturallieferungen einigten. Doch währte es eine Zeit lang, ehe die Regierungen die A-en zu einem Gegenstand der Gesetzgebung machten. Die Urtheile über die Nützlichkeit der A. sind getheilt. Den Einen, welche dieselbe befürworten, gilt sie vortheilhaft für Pflichtige, Grundherren u. Staat, u. sie sagen: die Unterthanen befreit die A. von einer Menge lästiger Einrichtungen u. widriger Formen, die von dem leistenden Theil ein weit größeres Capital an Arbeit u. Mühe in Anspruch nehmen, als es dem empfangenden Theil werth ist; für den Staat ist die A. vortheilhaft, weil er dadurch eine Menge wirklich unabhängiger Staatsbürger erhält, die, da sie nur für sich, nicht für einen Andern arbeiten, thätiger, wohlhabender u. für das Wohl des Vaterlandes opferfähiger werden; der Grundherr endlich empfängt weit leichter eine Einnahme, deren Beitreibung nach der bisherigen Weise gehässig u. mühsam war, auch erwachsen ihm aus der Capitalisirung der zeitherigen jährlichen Einnahmen mancherlei Vortheile. Dagegen machen Andere geltend, daß der Staat kein Recht habe, sich in die Eigenthumsverhältnisse seiner Bürger zu mischen, daß durch A. oft den Unterthanen eine neue u. in der Wirklichkeit größere Last, statt einer gewohnten a. darum leichtern, aufgelegt werde, u. daß die mit der A. verbundenen Kosten für beide Theile, bes. aber für den Grundherrn, oft weit größer wären, als das Äquivalent, welches ihm für sein Recht geboten würde. Die erste Anregung der A. d. G. geschah in der ersten Hälfte des 18. Jahrh., sie fand jedoch damals viel Widerspruch, u. Kaiser Joseph II. ward hart getadelt, als er in den österreichischen Erblanden die A. anordnete, die Grundsteuer auf 121/5 Procent für die Geldrente, für die Dienste aber ein Maximum von 171/2 Proc. vom rohen Ertrag festsetzte. Noch früher fand eine Art A. in England Statt, wo wenigstens die Frohndienste längst gemessen u. auf eine gewisse Rente gebracht u. Alles, was an Leibeigenschaft erinnert, längst abgeschafft ist, die anderen Lasten aber als verjährte Überbleibsel unangetastet noch bestehen. In Frankreich kam gleich beim Beginn der Reichsversammlung 1788 die A. d. G. als eine, bei den Wahlversammlungen ausgesprochene Hauptbeschwerde zur Verhandlung, dennoch waren, obgleich die Reichsversammlung am 4. Aug. 1789 die drückendsten gutsherrlichen Lasten (Herrenfrohnen, Zehnten u. dgl.) aufhob, die hierbei ausgesprochenen Äußerungen des reicheren Adels gegen die A. einer der Hauptgründe der Aufregung des platten Landes gegen die Gutsherren, u. der 17. Juli 1793 brachte mit einem Schlage die Aufhebung jeder Grundherrlichkeit ohne irgend eine Vergütung. Die republikan. Regierung führte sie, wie die spätere kaiserliche, in allen eroberten Ländern ein, so 1808 im Fürstenthum Fulda u. im Königreich Westfalen, 1811 im Großherzogthum Berg u. in den von Deutschland abgerissenen Elb- u. Weserdepartements. Leibeigenschaft u. die daraus hervorgehenden Verpflichtungen, ungemessene Dienste, Gebühren für die Erlaubniß zu Heirathen, Gesindezwang, wurden bei allen diesen Maßregeln unentgeldlich aufgehoben, Geldrenten als ein Capital, das dem 20fachen Werth des Betrags gleich kam, angesehen, Naturallasten u. Dienste abgeschätzt u. mit dem 25fachen Betrag des jährl. Betrags (4 Proc.) vergütet. Preußen, welches schon vor 1806 die Vorbereitungen zur Ausführung dieser Maßregel gemacht hatte, aber in der Ausführung durch den Krieg gehindert wurde, erließ 1808 Verordnungen, welche A. der Reallasten, Einschränkung des Grundeigenthums u. größere Vertheilung des Bodens unter mehr Eigenthümer bezweckten, u. hat die Grundsätze, worauf diese Maßregeln beruhten, den Verhältnissen u. Zuständen einzelner Provinzen angemessen, durchgeführt, bes. durch Edicte u. Declarationen von 1811, 1816, 1819 u. 1821. Darnach wurden die Schranken der Erwerbung aufgehoben, Bürgerliche konnten Rittergüter so gut erwerben, wie Adelige, der Gutsherr erhielt von bäuerlichen Gütern, die ohne Eigenthum, aber mit erblichem Recht besessen worden waren, 1/3, wenn er es ohne Eigenthum u. Erbrecht besessen hatte, 1/2 des Bodens zurück, das übrige ward aber unbeschränktes Recht des Landwirths, Dienstbarkeiten u. Berechtigungen wurden für ablöslich erklärt u. 1821 erschien eine Verordnung, wie sie in eine fixe, durch den 25fachen Betrag ablösliche Rente verwandelt werden sollten, die durch besondere Verordnungen auf verschiedene Provinzen anwendbar gemacht wurde; Leibeigenschaft u. Zubehör fiel auch hier, als unentgeldlich von selbst abgelöst, gleich weg. In Baiern ist der Grundsatz der A. durch die Verfassungsurkunde von 1818, in Württemberg u. Baden durch die von 1819, in Hessen-Darmstadt durch die von 1820, in Braunschweig durch die von 1823, in Hessen-Kassel u. dem Königreich Sachsen durch die von 1831, in den herzoglichsächsischen Ländern durch die Constitutionen aus verschiedenen Jahren ausgesprochen u. durch besondere A-sgesetze (z.B. im Königreiche Sachsen durch das von 1832, in Baden durch das von 1831) eingeführt worden; nur in Hannover (u. theilweise in Kurhessen) that man augenblickliche Rückschritte, indem man die frühern, zur franz. Zeit getroffenen Maßregeln hierüber, ja selbst die Privatcontracte durch neue Gesetze 1814 u. 1815 aufhob, allein auch hier lenkte man durch Bestimmungen 1822 in den früheren Weg wieder ein. Indeß das A-sverfahren war ein so langsames, der Umfang der der gesetzlichen A-spflicht unterfallenden Lasten ein so geringer, die gesetzlich festgestellte Entschädigung eine so hohe u. der Betrag der mit der A. verbundenen Kosten ein so großer, daß im Vergleich zu der Menge derartig bestehender Verpflichtungen im Ganzen nur wenig A-en erfolgten. Das Drückende dieser Lasten schien in neuerer Zeit noch dadurch erhöht, daß während der langen Friedensjahre der Werth des Grundbesitzes rasch gestiegen war und deshalb von den verpflichteten Grundstücken in allen Fällen, wo die Grundlast in Abentrichtung eines Antheils des jeweiligen Werths des pflichtigen Grundstücks besteht, oft ziemlich große Summen entrichtet werden mußten; daß, was jene Leistungen weniger fühlbar gemacht hatte, das patriarchal. Verhältniß zwischen Berechtigten u. Verpflichteten, zum großen Theil verschwunden[42] war; daß z.B. der Schutz nirgends mehr von dem Gutsherrn, sondern blos vom Staate geleistet ward. Unter diesen u. ähnlichen Erwägungen wurde denn auch in Folge der freieren Bewegungen seit 1848 die A. d. G. überall in Deutschland lebhaft von den Verpflichteten verlangt, u. die Gesetzgebung hat sich mit der Abschaffung dieser Grundlasten u. Dienste seitdem ernstlich beschäftigt. Das wesentlich Uebereinstimmende der neuen deutschen Gesetzgebungen hierüber ist Folgendes: a) der A. sind nicht unterworfen: die öffentl. Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeindeabgaben u. Gemeindedienste; Abgaben u. Leistungen, die aus dem Kirchen- u. Schulverbande entspringen; Leistungen, welche für den Genuß von Regalien entrichtet werden; Lasten, die sich auf eine Deich- od. andere Societät beziehen; endlich die meisten der römisch-rechtlichen Grund-Gerechtigkeiten (Servituten); b) ohne Entschädigung sind aufgehoben: das Obereigenthum des Lehnsherrn u. die lediglich aus demselben entspringenden Rechte (meist jedoch mit Ausnahme der Thronlehne); das Obereigenthum des Guts-, Grund- u. Erbzinsherrn; das grund- od. gutsherrliche Heimfallsrecht an Grundstücken u. Gerechtsamen jeder Art; die Vorkaufs-, Näher- u. Contractsrechte, so weit sie nicht auf Vertrag od. letztwilliger Verfügung beruhen; alle Abgaben u. Leistungen der Nichtangesessenen an die bisherige Guts-, Grund- od. Gerichtsherrschaft, so weit sie aus diesem Verhältniß herzuleiten sind u. nicht auf anderweitigen Verträgen beruhen; die Patrimonialgerichtsbarkeit u. die unter verschiedenen Namen vorkommenden Leistungen zur Uebertragung der Lasten der Patrimonialgerichtsbarkeit; die Jagd auf fremdem Grund u. Boden u. die in Beziehung auf die Jagd obliegenden Dienste u. Leistungen; alle aus den guts-, schutz- u. grundherrlichen Rechten abgeleiteten Leistungen, welche, ohne zum öffentl. Steuereinkommen zugehören, die Natur der Steuern haben. Ueberdies in vielen Staaten noch: das Eigenthumsrecht des Erbverpächters; die auf Grundstücken haftende Verpflichtung, gegen das in der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten; das Recht, einen Antheil od. ein einzelnes Stück aus einer Verlassenschaft vermöge guts-, grund- od. gerichtsherrlichen Rechtes fordern zu dürfen; alle Dienste zu persönl. Bedürfnissen der Gutsherrschaft u. ihrer Beamten; alle Abgaben zur Ausstattung od. bei Taufen von Familiengliedern des Guts- od. Grundherrn; alle Abgaben für die Erlaubniß, auf eignem Grund u. Boden gewisse Vieharten halten zu dürfen; endlich alle dem Berechtigten für diese Leistungen obliegenden Gegenleistungen. c) Der Ablösung unterworfen sind hiernach: alle unter den ersten beiden Klassen nicht begriffene Rechte, namentlich Grundrenten, d. h. ständige Abentrichtungen in Geld, Naturalien od. andern Gegenständen, sofern sie auf einem dinglichen Rechtsverhältnisse beruhen; Zehnten aller Art, mit Ausnahme des s. g. Neubruchszehnten; Lehensrecognitionen, d. h. Abgaben, welche bei Eigenthumsveränderungen von Immobilien u. was diesen gleichsteht, zu entrichten sind, als Lehngeld, Lehnwaare, Handlohn, Einpfahgeld, Auflaßgeld, Laudemium, Quinquagesima emphyteuticaria; Spann- u. Handfrohnen, welche auf dem Grunde von Gesetzen u. Verträgen od. andern Rechtstiteln zu leisten sind; Hutungs- u. Wald-Befugnisse; die Berechtigung zum Gras-, Schilf- u. Rasenholen in fremden Waldungen u. a. Grundstücken; die Berechtigung, auf einem fremden Grundstücke Fossilien zu graben. Gleichzeitig findet sich in den meisten Gesetzgebungen die Bestimmung, daß die hiernach aufzuhebenden Lasten, ferner unter keinerlei Rechtsform, od. höchstens als wieder ablösbare Geldrenten einem Grundstücke auferlegt werden dürfen, u. daß bei einer deshalb künftig in Frage kommenden Verjährung nur die vor der Bekanntmachung des fraglichen Gesetzes vorgekommenen Besitzhandlungen zu berücksichtigen sind. Was die Aufstellung eines Maßstabs der Entschädigung anlangt, so wollten die Gesetzgebungen, daß nicht die dem Pflichtigen factisch obliegende Last, sondern nur der dem Berechtigten zu Gute kommende Ertrag Gegenstand der A. wäre, daß auch dieser Ertrag durch verhältnißmäßige Abzüge für Verluste, Verwaltungskosten u.s.w. zu verringern, u. daß überhaupt die A. so einzurichten wäre, daß dem Pflichtigen die Abtragung nicht schwerer falle, als die zeitherige Entrichtung der Abgabe. Dies suchte man dadurch zu erreichen, daß, während früher die Gesetzgebungen verschiedener Länder die Capitalisirung der jährlichen Leistungen, z.B. mit dem 25fachen Betrage, vorschrieben, man jetzt nach den verschiedenen Verhältnissen den Spielraum dafür zwischen dem 10- u. 20fachen Betrage gestattete, oder, falls die A. mittelst Zeitrente erfolgen sollte, als solche eine jährl. Zahlung aufstellte, die ungefähr gleich groß, wie der zeitherige einfache Reinertrag der abzulösenden Leistung für den Berechtigten, aber nicht größer als die bisher von dem Pflichtigen durchschnittlich geleistete Rohabgabe wäre, so daß ohne stärkere Belästigung des Pflichtigen die Schuld in einer bestimmten Reihe von Jahren abgetragen würde. Ueberdies bestimmten einzelne Gesetzgebungen, daß dem Belasteten unter allen Umständen ein gewisser Theil von dem Reinertrage des pflichtigen Grundstücks verbleiben muß, od. daß den bes. bedürftigen Klassen der Pflichtigen, namentlich den sog. Häuslern u. Insassen, besondere Vergünstigungen entweder durch Aufstellung einer niedrigeren von ihnen zu gewährenden Abfindung, od. durch Gestattung längerer Fristen etc. zukommen. Als Voraussetzung für Ermittelung der zu gewährenden Entschädigung wird stets zunächst der Werth der bisherigen Leistung ermittelt. Für die Ablösung von Naturalabgaben werden deshalb durch das Gesetz im Voraus bestimmte Werthe dieser Naturalleistungen aufgestellt, die vermittelst einer Durchschnittsberechnung aus den an gewissen Marktorten für dieselben während der letzten 10–20 Jahre (nachdem zuvor die theuersten u. wohlfeilsten Jahre gestrichen worden sind) gezahlten Preisen gewonnen werden. Es wird im Voraus festgestellt, welche Abzüge von dem so ermittelten Werthe nach der Besonderheit der einzelnen Leistungen (meist nach Procenten) gemacht werden sollen, z.B. bei sog. Holezinsen wegen des mit der Abholung der einzelnen Leistungen verbundenen Aufwandes; welche Abzüge wegen der nunmehr in Wegfall kommenden Verwaltungs- u. Einnahmekosten zu geschehen haben; welche vom Berechtigten etwa zu gewährende Gegenleistung gegen die Leistung des Verpflichteten in Aufrechnung gebracht werden soll etc. Am einfachsten gestaltet sich hiernach diese Werthsermittelung bei zeither zu entrichten gewesenen Geldrenten; alle[43] übrigen Abgaben u. Leistungen an Naturalien. Diensten werden zunächst in Geldrenten umgewandelt, wobei alle die angedeuteten Rücksichten genommen werden, bes. werden die ungemesenen Leistungen, d.i. welche entweder der Zeit od. dem Gegenstande ihrer Leistungen nach, od. in beiderlei Beziehung unbestimmt sind, zunächst in gemessene verwandelt, was mittelst einer Durchschnittsberechnung über die innerhalb eines gewissen Zeitraums vorgekommenen Leistungen erzielt wird, worauf dann der Werth der gemessenen Leistungen durch schiedsrichterliche Sachverständige festgestellt wird. Bei der A. der Besitzveränderungsabgaben von Ländereien (Lehnwaare etc.), wird nach manchen Gesetzen zunächst die Zahl der auf 1 Jahrh. anzunehmenden Besitzveränderungsfälle u. dann der Betrag der Besitzveränderungsabgabe, sowie der etwa zu machende Abzug festgestellt, u. 1/100 der Summe der einzelnen Beträge, welche in den auf 1 Jahrh. treffenden Besitzveränderungsfällen zu entrichten sein würden, bildet dann den Jahreswerth der abzulösenden Berechtigung. Als Ablösungsmittel werden gesetzlich nur entweder die Bezahlung eines Entschädigungscapitals (eigentliche A.) od. die Uebernahme einer jährl. Geldrente (Verwandlung) vorgeschrieben. Nach freier Vereinigung der Betheiligten können jedoch conventionell auch andere Arten der Entschädigungsmittel gewählt werden, z.B. Getreiderenten, Abtretung von Land, Anweisung von Holzdeputaten u.s.w. Zur Vermittelung der A-en sind überall besondere Ablösungsbehörden eingesetzt, die, meist in 2 Instanzen gegliedert, aus Juristen u. Sachverständigen zusammengesetzt sind. Die untere Instanz hat die Leitung der Verhandlungen zwischen Berechtigten u. Verpflichteten u. die Aufnahme der zwischen ihnen abgeschlossenen Ablösungsverträge od. sonst getroffenen Vereinbarungen; während der obern Instanz die Überwachung des ganzen A-sgeschäfts, die Entscheidung bei etwa ergriffenen Recursen gegen erstinstanzliche Bescheide u. die Bestätigung der abgeschlossenen Verträge obliegt. Die Provocation zur A., d. h. die Antragstellung auf A., ist dem Belasteten bezüglich aller Verpflichtungen, dem Berechtigten dagegen in manchen Staaten nur bezüglich gewisser Rechte gestattet. Einzelne Gesetzgebungen haben Termine von 3, 5 od. 10 Jahren festgestellt, nach deren Verstrich alle die Grundlasten u. Dienste, auf deren A. bis dahin von keinem Theile provocirt worden, ohne Entschädigung aufgehoben sein sollen. Zur Durchführung des A-sgeschäfts sind übrigens fast überall, so weit sie noch nicht bestanden, gleichzeitig mit dem Erscheinen der A-sgesetze Rentenbanken eingeführt worden, so z.B. in Preußen durch Gesetz vom 2. März 1850. Auf die Vereinfachung des A-sverfahrens zielen die hier u. da über den Beweis des Vorhandenseins der abzulösenden Last, den stets der Berechtigte zu führen hat, getroffenen besondern Bestimmungen, die zu Vermeidung von Prozessen u. zur Begünstigung der Verpflichteten erlassen wurden. Die Kosten der A. werden von beiden Betheiligten zu gleichen Antheilen getragen; sie bestehen meist nur in reinen Verlägen, da der Staat zu Beförderung der A-en die bei denselben thätigen Beamten gleich den übrigen Staatsdienern besoldet u. die Geschäfte derselben unentgeldlich verrichten läßt. Die A-sgesetzgebung der neuesten Zeit war in den meisten deutschen Staaten eine sich selbst überstürzende. Den ungestümen Forderungen einer, in Folge der ausgebrochenen Revolution in ihren Ansprüchen bis zur Ungerechtigkeit gehenden Menge gegenüber mußten die gesetzgebenden Gewalten zur Beschwichtigung wenigstens Etwas thun. An eine gründliche Untersuchung der hierbei in Frage kommenden so verwickelten thatsächlichen Verhältnisse war nicht zu denken; die Gerechtigkeit od. doch Billigkeit gegen die Berechtigten ward hauptsächlich durch die Einwirkung der Volksvertretung auf die Gesetzgebung oft aus den Augen gesetzt. So kam es, daß viele der in den Jahren 1848 u. 1849 emanirten A-sgesetze bereits wieder zurückgenommen od. durch Nachtragsgesetze erläutert u. vervollständigt werden mußten. Eine besondere Gestaltung bekam die A-sgesetzgebung in Österreich u. zwar durch das am 4. März 1849 gleichzeitig mit der octroyirten Reichsverfassung publicirte Entlastungspatent, das nur eine weitere Ausführung, bez. Abänderung des mit der Reichsversammlung vereinbarten Gesetzes vom 7. Septbr. 1848 ist. Ein gutes A-sgesetz ist z.B. das Preußische vom 2. März 1850.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.