Augsburgische Confession

Augsburgische Confession

Augsburgische Confession, symbolisches Buch der Protestantischen Kirche. Karl V. hatte zu dem Reichstage in Augsburg von den protestirenden Ständen eine Schrift über ihren Glauben u. die von ihnen abgestellten Mißbräuche verlangt (s. Reformation). Kurfürst Johann der Beständige von Sachsen trug die Anfertigung seinen Theologen in Wittenberg auf. Diese hielten alsbald mehrere Conferenzen, verfaßten, nachdem sie die Schwabacher Artikel zurückgelegt hatten, eine ganz neue Schrift u. übergaben dieselbe dem Kurfürsten in Torgau. Nach Berathungen darüber mit den protestantischen Theologen änderte Melanchthon Einiges noch in Augsburg, schrieb eine Vorrede u. theilte sie in 21 Artikel, wozu noch 7 Artikel über die Mißbräuche (abusus) kamen. Diese 28 Artikel billigte Luther, welchem sie Melanchthon nach Koburg, wo er zurückgeblieben war, geschickt hatte; u. sie wurden nun, Anfangs lateinisch geschrieben, von Melanchthon selbst ins Deutsche übersetzt, von den protestantischen Ständen u. ihren Theologen durchgegangen u. berathen u. unterzeichnet, den 24. Juni 1530 das lateinische Exemplar von dem Kanzler Brück dem Reichstage übergeben, das deutsche aber von dem Kanzler Bayer am 25. Juni in dem Saale des Bischofhofes in Augsburg öffentlich verlesen, daher A. C. Darauf übernahm der Kaiser beide Exemplare: das deutsche übergab er dem Kurfürsten von Mainz zur Aufbewahrung im Reichsarchiv, das lateinische behielt er für sich u. ließ es nachher in das Französische u. Italienische übersetzen, die Veröffentlichung durch den Druck untersagte er, ließ aber von[18] den Katholiken als Widerlegung der Confession die Confutation der A. C. (s.u. Apologie) verfassen. Auf dem Reichstage konnten die Parteien sich nicht vereinigen, u. erst im Augsburger Religionsfrieden (1555) ward die A. C. anerkannt. Nach dieser ersten unveränderten A. C. richten sich, einem Beschluß zu Naumburg 1561 gemäß, die Lutheraner u. nehmen sie als symbolisches Buch an; dagegen hatte Melanchthon 1540 eine neue Ausgabe der A. C. mit Änderungen verfaßt, welche veränderte A. C. (Variata) nachher die Reformirten annahmen. Ausgaben: ohne Druckort 1530, Wittenberg 1531 (von Melanchthon), 4., beide lateinisch u. deutsch; der veränderte Text von Melanchthon 1540, u. unverändert 1561; darnach von Wiener, Erlang. 1825, von Tittmann, Lpz. 1830 u. öfter. Die ursprünglichen Texte sind nicht mehr vorhanden, der lateinische, der dem Kaiser übergeben wurde, soll nach Trident zum Concil geschickt worden sein; von Handschriften, welche noch vor der Übergabe gemacht worden sind, gibt es 9 lateinische, 12 deutsche u. 1 französische. Die A. C. ist das vornehmste Symbolische Buch der Protestantischen Kirche, da sie als erste u. einzige, im Namen der vereinigten protestantischen Stände verfaßte u. dem Kaiser übergebene Darstellung der Lutherischen Lehre u. Reformation von der Zeit ihrer Übergabe an das gemeinsame confessionelle Band aller protestantischen Landeskirchen u. die Grundlage aller Verhandlungen mit den Katholiken geworden ist. Der Inhalt der A. C. ist: a) Praefatio ad Caesarem Carolum V., worin die Veranlassung u. Zweck der Übergabe durch die unterzeichneten Fürsten u. Stände dargelegt ist; b) Erster Theil, die vornehmsten Artikel des Glaubens u. der Lehre enthaltend, 21 an der Zahl: von Gott; von der Erbsünde; von dem Sohne Gottes; von der Rechtfertigung; vom Predigtamt; vom neuen Gehorsam; von der Kirche; was die Kirche sei; von der Taufe; vom Abendmahl; von der Beichte; von der Buße; vom Gebrauch der Sacramente; vom Kirchenregiment; von Kirchenordnungen; von der Polizei u. weltlichem Regiment; von Christi Wiederkunft zum Weltgericht; vom freien Willen; von der Ursache der Sünden; vom Glauben u. guten Werken; vom Dienste der Heiligen. c) Zweiter Theil, die Artikel enthaltend, von welchen Zwiespalt ist, handelt in 7 Artikeln: von beiderlei Gestalt des Sacramentes; vom Ehestand der Priester; von der Messe; von der Beichte; vom Unterschied der Speisen; von Klostergelübden; von der Bischöflichen Gewalt. (In den deutschen Ausgaben sind beide Theile nicht getrennt.) d) Epilog an den Kaiser. Vgl. Chyträns, Historie der A. C., Rost. 1576; I. I. Müller, Historie von der Evang. Stände-Protestation, Jena 1705; Cyprian, Historie der A. C., Gotha 1730; Salig, Historie der A. C. u. deren Apologie, Halle 1730, 3 Bde.; G. G. Weber, Krit. Gesch. der A. C., Lpz. 1783, 2 Bde.; Rottermund, Gesch. der auf dem Reichstage zu Augsburg übergebenen Glaubensbek., Hann. 1830; Danz, Die A. C. nach ihrer Gesch., Jena 1829; Rudelbach, Hist. Einl. in die A. C., Dresd. 1841. Neben der Confession der Lutheraner wurden noch zwei Bekenntnißschriften, die von den Städten Straßburg, Costnitz, Memmingen u. Lindau verfaßte (Confessio tetrapolitana, s.d.) u. von Zwingli entworfene dem Augsburger Reichstag ebenfalls 1530 übergeben, jedoch nicht angenommen. Daher wurden Anfangs nur die Lutheraner (zuerst im Nürnberger Reichsabschied von 1543), u. erst seit dem Westfälischen Frieden auch die Reformirten Augsburgische Confessionsverwandte genannt. Dieselben hatten in Deutschland gegenseitig gleiche Rechte mit den Katholiken. Die Reichsstände, welche sich Anfangs dazu zählten, machten zusammen das Corpus Evangelicorum aus, u. im Reichskammergericht, bei Reichsdeputationen u. in der Generalität des Reichsheers mußte aus denselben ein ebenso großer Theil genommen werden, wie aus dem Corpus Catholicorum. Kursachsen führte das Directorium des Corpus Evangelic., seit Ende des 16. Jahrh. Kurpfalz, u. als dasselbe seit 1618 seine Länder verlor, Schweden, u. seit dem Reichstag von 1652 wieder Kursachsen. Nach der Religionsänderung des kurfürstlich sächsischen Hauses zu Anfang des 18. Jahrh. erhielt dasselbe Gotha, bald nachher der Herzog von Sachsen-Weißenfels, später machte der König von Preußen als Kurfürst von Brandenburg darauf Ansprüche; doch verblieb es Kursachsen, das es durch seinen Reichstagsgesandten, der in dieser Beziehung seine Instructionen vom Geheimenrathscollegium in Dresden bekam, verwaltete.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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