Stader Zoll

Stader Zoll

Stader Zoll (in Hannover von der eigentlichen Zollerhebungsstelle, dem Städtchen Brunshausen, Brunshäuser Zoll genannt), ein seit unvordenklicher Zeit von Hannover von den stromaufwärts gehenden Waaren bei Stade erhobener Schifffahrtszoll. Schon durch ein vom Kaiser Konrad II. dem Erzbischof Bezelinus von Hamburg verliehenes Privilegium von 1036 wurde derselbe, ursprünglich aber wohl nur als zu erhebender Marktzoll für Stade begründet. Durch das sogenannte Privilegium Fridericianum vom 7. Mai 1189 wurden die Hamburger Bürger von demselben befreit, eine Immunität, welche seitdem zu vielen Streitigkeiten zwischen der Stadt Hamburg u. den Besitzern des Zolles führte. Dieselben wurden zwar durch den mit der schwedischen Regierung, welche im Westfälischen Frieden Stade erhalten hatte, abgeschlossenen sogenannten Stader Receß vom 11. März 169. für einige Zeit beigelegt, tauchten aber später immer von Neuem auf. Im Jahre 1719 kam der Zoll mit dem Herzogthum Bremen an Hannover. Bei der Festsetzung der Elbschifffahrtsacte vom 23. Juni 1821 wurde der Versuch gemacht den Zoll unter die allgemeinen Bestimmungen über die Flußzölle auf der Elbe zu ziehen. Allein von Seiten Hannovers wurde dem mit der Behauptung Widerspruch entgegengesetzt, daß der Zoll ein Seezoll sei, u. Bremen übernahm, unter Entsagung aller weiteren Erörterungen über die Eigenschaft des Zolles von Seiten der übrigen interessirten Staaten, nur die Verpflichtung den Zoll nicht anders als mit Zustimmung der anderen Staaten zu ändern od. zu erhöhen. Durch die Elbschifffahrts-Additionalacte vom 13. April 1844 wurde der Zoll mit einem bestimmten Regulativ durch besonderen Vertrag nochmals für immer anerkannt, aber den englischen Schiffen durch Verträge vom 22. Juli 1844 einige Zollerleichterungen gewährt. Ungeachtet dieser neueren Festsetzungen wurde namentlich von Hamburg aus fortwährend die gänzliche Aufhebung dieses dem Hamburger Handel sehr nachtheiligen u. lästigen Zolles angestrebt. Bes. drückend wurde der Zoll für Hamburg, als Hannover ihn dadurch noch gehässiger machte, daß es denselben zum Differentialzoll gegen Hamburg zu Gunsten Harburgs u. der dort mündenden Eisenbahn benutzte u. alle nach Harburg gehenden Ladungen vom Zolle frei ließ, während doch Hamburg allein die Instandhaltung des Strombettes überlassen blieb. Die von Hamburg aus fortwährend genährten Versuche nach einer Beseitigung des ganzen Zolles fanden endlich auch im englischen Parlament Unterstützung. Im August 1858 kündigte England die 1844 abgeschlossenen Verträge, womit zwar der Zoll selbst nicht aufhörte, Hannover aber doch veranlaßt wurde an eine Ablösung des Zolles zu denken, wozu die vorausgegangene Aufhebung des dänischen Sundzolles einen Präcedenzfall darbot. Nach kurzen Verhandlungen kam diese Ablösung auch mittelst Vertrags vom 22. Juni 1861 unter allen betheiligten Staaten, mit Ausnahme von Oldenburg, zu Stande. Das an Hannover zu zahlende Ablösungscapital wurde zu 3,100,000 Thalern festgesetzt, von welcher Summe Großbritannien u. Hamburg je 1,033,3331/2 Thlr., Dänemark 209,453 Thlr., die Niederlande 169,963 Thlr., Hannover selbst 123,796 Thlr., Schweden 92,495 Thlr., Frankreich 71,166 Thlr., Norwegen 64,258 Thlr., Bremen 40,334 Thlr., den Rest die übrigen seefahrenden Nationen (Preußen, Österreich, Belgien, Brasilien, Mecklenburg, Schwerin, Portugal, Spanien, Rußland) übernahmen. Vgl. A. Soetbeer, Des Stader Elbzolls Ursprung, Fortgang u. Bestand, Hamb. 1839; Belästigung durch den S. Z., Hamb. 1856; u. den Artikel Elbe S. 606.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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