Taufe [1]

Taufe [1]

Taufe, die von Christus selbst angeordnete, feierliche, zu den Sacramenten gehörige Religionshandlung, durch welche nach Ablegung des christlichen Glaubensbekenntnisses u. nach dreimaliger symbolischer Besprengung des Täuflings mit Wasser auf den Namen Gottes des Vaters, des Sohnes u. Heiligen Geistes derselbe in die Christliche Kirche aufgenommen wird. I. Die Stiftung der T. Heilige Waschungen u. religiöse Reinigungen (s. Lustrationen) finden sich bei den alten Völkern überhaupt, bes. bei den Orientalen (vgl. Lomeier, De vet. gentilium lustrationibus, 1700). Bei den Hebräern mußten diejenigen, welche aus dem Heidenthume zum Judenthume übertraten, nächst der Beschneidung sich auch einer feierlichen Lustration od. T. unterwerfen. Schon. bei den Juden war daher diese Waschung ein Einweihungsritus zur religiösen Gemeinschaft des Jehova-Cultus (s. Proselytentaufe unter Proselyten 2). Auch vollzogen die Essäer durch die T. die Aufnahme in ihre Gemeinschaft, u. die T. des Johannes, welche er am Jordan eröffnete, entsprach ganz den Gewohnheiten jener Secte; sie bestand darin, daß der zu Tausende unter Gebeten u. Segenswünschen in den Jordan hinabstieg, u. war von jener nur der Absicht nach verschieden, indem Johannes durch diese symbolische Handlung die Täuflinge zur sittlichen Reinigung von der Sünde u. zu einer ernsten Buße verpflichtete u. auf die Ankunft des Messias vorbereitete. Auch Jesus begehrte u. empfing die T. des Johannes, zur Weihe für sein heiliges Werk (s. Christus S. 111 f.). Nicht er selbst taufte die an ihm Glaubenden, sondern ließ sie durch seine Jünger taufen u. verordnete bei seiner Himmelfahrt, daß die künftigen Bekenner seiner Lehre, die Christen, durch die T. auf den Namen des Vaters, des Sohnes u. des Heiligen Geistes in die christliche Gemeinde aufgenommen u. geweiht würden. Die T. geschah durch Untertauchen in Wasser; nur kranke Personen wurden blos mit Wasser besprengt (Kranken- od. Klinische T.). Das Taufformular war in so fern kürzer, als auf den Glauben, Christus sei der Sohn Gottes, getauft wurde. Das einmalige Untertauchen wurde seit dem 2. Jahrh. wegen der drei Subjecte in der Taufformel in ein dreifaches verwandelt, wie es noch in der Griechischen Kirche geschieht. Das Begießen (Adfusio) u. Besprengen der Täuflinge (Adspersio) wurde seit dem 13. Jahrh. allgemeiner Gebrauch, obschon Luther dem Untertauchen sich zuneigte. Wegen der Meinung, welche bereits im 2. Jahrh. entstand, daß die Nichtgetauften der Gewalt des Teufels unterworfen wären, u. wegen der Augustinischen Lehre von der Erbsünde verband man mit der T. mehre Gebräuche, z.B. den Exorcismus (s.d.); auch führte man die Pathen (s.d.) od. Taufzeugen ein u. knüpfte an die T. für das spätere Lebensalter die Confirmation od. Firmelung (s. b.). Dagegen entstanden auch sehr bald über die T. Streitigkeiten. Die Donatisten stellten die Behauptung auf, daß die Gefallenen (Lapsi) bei ihrer Wiederaufnahme in die kirchliche Gemeinschaft von Neuem getauft werden müßten u. daß die von Ketzern vollzogene T. ungültig sei, u. auf der Synode zu Ikonion um 235 u. auf dem Concil zu Carthago 256 wurde die Ketzertaufe für ungültig erklärt. Die europäischen Bischöfe unter Papst Stephan I. nahmen diese Beschlüsse nicht an u. der Streit dauerte bis zur Valerianischen Christenverfolgung, wo man festsetzte, daß jede T. im Namen der Dreifaltigkeit gültig sei. Die Pelagianer lehrten, die T. könne die menschliche Glückseligkeit blos vermehren, Augustin aber verfocht die absolute Nothwendigkeit derselben zur Aufhebung der Erbsünde u. deren Wirkung, so wie die bereits bei mehrern Gemeinden aufgekommene Gewohnheit die neugebornen Kinder zu taufen, mit allem Eifer. Die unter den Montanisten in Afrika herrschende Gewohnheit auch Todte zu taufen konnte nur durch die strengsten Verbote abgestellt werden. Indessen behielt die Römisch-katholische Kirche die seit dem 10. Jahrh. aufgenommene Fahnen-, Kreuz- u. Glockentaufe etc. (s.d.) bei.

II. Der Zweckn. die Wirkung der T. Nach dem Lehrbegriff der Lutherischen Kirche ist die T. eine heilige, gnadenreiche Handlung, zu welcher das Wasser u. das Wort Gottes als zwei wesentliche Stücke gehören, u. zwar die Stiftungsworte (Matth. 28,19) u. die Gnadenverheißung (Marc. 16,16), so daß die T. als Zeichen der Wiedergeburt die Aufnahme in das Reich Gottes vermittelt, dabei zu dem in den Einsetzungsworten ausgesprochenen Bekenntniß verpflichtet u. zugleich zum ewigen Leben führt. Dieser Zweck der T. wird in der Heiligen Schrift durch verschiedene Bilder ausgedrückt, z.B. durch das Sterben, Begrabenwerden u. Auferstehen mit Christo (Röm. 6,3), durch das Bad der Wiedergeburt u. Erneuerung des Heiligen Geistes (Tit. 3). Das äußere Mittel (Materia terrestris, s. externa, s. visibilis) ist das natürliche Wasser, das himmlische, geistige, übersinnliche (Materia coelestis, interna, invisibilis) die göttliche Gnade, welche unter dem Beistand des Heiligen Geistes dem Täuflinge mitgetheilt wird, weshalb auch die T. das Sacrament des Heiligen Geistes genannt wird. Man unterscheidet ferner die äußere Form des Gegenstandes (Forma baptismatis externa realis), d.h. die Untertauchung in das, od. die Besprengung mit Wasser; die äußere Form des Wortes (F. b. e. verbalis), od. die Worte, womit Jesus diese Handlung einsetzte (Matth. 28,19); die innere Form, od. die Verbindung des Wassers mit Gottes Wort. Der Zweck derselben ist theils ein innerer, die Theilnahme an der Gnade Gottes in Christo, durch die Wiedergeburt im Heiligen Geiste; theils ein äußerer, die Verbindung mit dem Leibe Christi od. seiner Kirche. Dagegen erklärten sich die lutherischen Theologen gegen die wunderbare Kraft, welche man dem Taufwasser zuschrieb u. gegen die T. der Glocken etc. Die Wirkung der T. besteht darin, daß sie dem Täufling Vergebung der Sünden zusichert u. dadurch[295] unter der Bedingung des Glaubens die Wiedergeburt bewirkt, welche in der T. verheißen wird. Hiernach ist die T. nothwendig zur Seligkeit u. sie ist deshalb schon an den Kindern zu vollziehen, weil dieselben dadurch Antheil an der Erlösung erhalten u. ohne dieselbe verloren sein würden. Mit der Lutherischen Lehre stimmt der Hauptsache nach die Katholische überein, nur macht sie die Wiedergeburt nicht vom Glauben abhängig, sondern bezeichnet dieselbe als eine durch die T. dem Menschen mitgetheilte Gerechtigkeit u. Heiligkeit u. lehrt, statt der Sündenvergebung, eine wirkliche Tilgung der Erbsünde durch die T. Denselben Lehrbegriff hat auch die Griechische Kirche, während nach der Reformirten Lehre die T. nur als ein Gnadenmittel zur Stärkung des Glaubens u. zur Wiedergeburt erscheint. Die Arminianer sahen die Kindertaufe nicht als nothwendig an; die Taufgesinnten od. Wiedertäufer verwerfen dieselbe theils als bloße Menschensatzung, theils deshalb, weil die Bedingung des Glaubens u. der Buße von den Kindern nicht erfüllt werden könne; die Socinianer bezeichnen die T. als einen nicht von Christus, sondern von den Aposteln eingeführten Gebrauch bei Aufnahme der Juden u. Heiden in die Christliche Kirche, weshalb die T. bei den Kindern blos zu gestatten, nicht zu fordern ist; die Quäker halten die Wassertaufe für schriftwidrig u. empfehlen die Geistes- u. Feuertaufe. Die ordnungsmäßige, d.h. nach Vorschrift der Heiligen Schrift u. Kirche vollzogene T., welche im Falle der Nothwendigkeit (Noth-, Jähtaufe) auch von Laien verrichtet werden kann, darf nicht wiederholt werden (s. dagegen Wiedertäufer), indem der Bund mit Gott unwandelbar u. keine Verordnung über die Wiederholung der T. im N. T. vorhanden ist. Daher wiederholen auch die christlichen Confessionen u. Secten die T. nicht an Convertiten. Oft kam die Frage zur Sprache, ob der bloße Wille bei der T. für die That gelten könne u. Jemand, welcher die T. nicht empfangen, aber sie zu nehmen ernstlich gemeint habe, als in den Bund der Christen angenommen zu betrachten sei. Die Kirche hat hier entschieden, daß der bloße Wille bei Gott für die That gelte, u. lehrte, daß im Verhinderungsfalle auch eine bloße Begierd- od. Bluttaufe völlig dieselben Wirkungen wie die wirkliche Thabe. Seitdem die Kindertaufe, welche schon zu Origenes' Zeit üblich war, aufkam, entstanden aus den bei der T. der Erwachsenen gewöhnlichen Zeugen der Handlung Taufzeugen (Sponsores, welche in Beziehung auf den Täufling Pathen, in Beziehung auf die Eltern des Kindes u. unter einander Gevattern, Patrini et Matrini, heißen), welche im Namen der Unmündigen den Taufbund vollzogen u. sich verbindlich machten u. noch machen, im Falle des Ablebens der Eltern, od. falls diese ihre Pflicht versäumten, für christliche Erziehung der Kinder, welche sie zur T. dargebracht (aus der T. gehoben) hatten, zu sorgen. Die ursprüngliche Zahl drei deutet auch bei den Pathen auf die Lehre von der Dreieinigkeit Gottes hin, doch ist jetzt mehrfach die Zahl nicht beschränkt; bei unehelichen Kindern müssen mehr od. weniger Pathen genommen werden, als bei ehelichen, doch ist dies mehrfach abgekommen. Das Glaubensbekenntniß u. Gelübde eines christlichen Lebens legen die Kinder selbst bei der Confirmation (s.d.) ab. Nach dem eigentlichen Wesen der T., wie es in der Stiftung ausgesprochen worden ist, kann dieselbe an Kindern nicht vollzogen werden, weil der freie Entschluß u. der Glaube als Bedingung dazu fehlt. Während man ihre Nothwendigkeit aus der Lehre von der Erbsünde ableitet, hat man neuerlich ihre Nützlichkeit zu begründen gesucht. Man berief sich hierbei auf den Befehl Christi, welcher die Kinder zu sich rufte u. dieselben durch Handauflegung segnete u. ihnen das Himmelreich aufschloß (vgl. Marc. 10,13–16), auf das allgemeine Bedürfniß der Erlösung, auf die Beschneidung im A. T., auf die Verpflichtung der Eltern u. Taufzeugen in der T. die christliche Erziehung der Kinder zu fördern, auf den Segen, welchen die frühzeitige Aufnahme in den Christenbund gewährte etc. Dagegen ist bemerkt worden, daß keine Anordnung Christi u. der Apostel für die Kindertaufe vorliegt, daß die Kinder zum Glauben u. zum Gelübde, welche zum Wesen der T. gehören, nicht befähigt sind, daß eine übernatürliche Wirkung der T. keine Begründung in Lehre der Schrift hat etc. (vgl Schmieder, Die christliche Religionslehre, 1833; L. Lange, Die Kindertaufe; 1834). Der äußere Beweis, daß Kinder getauft worden sind, wird entweder durch den Eintrag in das Kirchenbuch geführt, worein der Name des Kindes, der Eltern, der Pathen, der Tag u. das Jahr der Geburt u. der T. aufgezeichnet werden muß, u. aus welchem auf Verlangen ein Taufzeugniß ausgestellt wird; od. die Aufzeichnung geschieht durch die weltlichen Behörden in die Civilstandsregister.

III. Die Taufhandlung, welche am Taufstein geschieht, kann blos von ordinirten Geistlichen vollzogen werden, welche, wo die Nothtaufe durch Laien Statt gefunden hat, diese zu bestätigen haben. In der Katholischen Kirche findet eine solenne Weihe des Taufwassers statt. Wesentlich nothwendig, weil der ursprünglichen Einsetzung der T. eigenthümlich, sind bei derselben der Gebrauch des Wassers u. der von Christus vorgeschriebenen Worte (Math. 28,19), wie die Verlesung des Glaubensbekenntnisses. Minder wesentlich in der Protestantischen Kirche, jedoch die Handlung erhöhend, sind das Zeichen des Kreuzes als eigentliche Übergabe des Täuflings an Christum, die Beilegung des Namens, die Handauflegung etc. Sonst gehörte auch der Exorcismus (s.d.) dazu, welchen jetzt nur noch die Römisch- u. Griechischkatholische Kirche u. unter den Evangelischen die streng lutherische Partei anwendet. Während des letzten Gebetes wird dem Täufling ein weißes Taufkleid, das sogenannte Wasserhemd, angezogen. Statt in der Kirche, die Kinder im Hause zu taufen (Haustaufe), ist theils bei schwachen Kindern, theils überhaupt in der Winterszeit gestattet, bes. wo die Sacristeien in den Kirchen nicht geheizt werden können; vornehme Leute lassen wohl ihre Kinder alle im Hause taufen. Die Zeit, binnen welcher ein Kind getauft sein muß, ist in manchen Ländern gesetzlich bestimmt; früher pflegten die Kinder am Tage nach der Geburt getauft zu werden. In der alten Kirche geschah es bes. zu Ostern u. Pfingsten. Die Taufhandlung wird gewöhnlich mit einem Familienmahle (Kindtausschmaus, Kinderkirmse) beschlossen. In der Römisch-katholischen Kirche geschieht die T. so: der mit Rochet u. violetter Stola bekleidete Priester empfängt den Täufling an der Kirchthüre, u., nachdem er einige Fragen rücksichtlich des zu empfangenden Namens, etwaiger Nothtaufe u. des[296] Glaubens gestellt hat, haucht er das Kind dreimal an u. beschwört den Satan, dasselbe zu verlassen, u. macht deshalb auch mit dem Daumen ein Kreuzzeichen auf dessen Stirn u. Brust. Nach kurzem Gebete legt er die Hand auf das Haupt des Täuflings u. bittet Gott um die Gnade eines tugendhaften Wandels für denselben. Dann segnet er Salz, wovon er ein Weniges in den Mund des Täuflings mit den Worten legt: Empfange das Salz der Weisheit. Jetzt folgt die zweite Beschwörung (Exorcismus), wobei der Priester mit dem Daumen wieder das Kreuz auf die Stirn macht. Ebenso wird auch die Handauflegung wiederholt. Darauf legt nun der Priester das Ende der Stola auf das Kind u. führt es in die Kirche ein, während Alledao Glaubensbekenntniß u. Vaterunser sprechen. In dev Nähe des Taufbrunnens nimmt er die dritte Beschwörung vor u. berührt dann Ohren u. Nase mit Speichel unter den Worten: Ephpheta, d.i. öffne dich. Nachdem die Pathen im Namen des Täuflings dem Satan übgeschworen haben, salbt der Priester mit dem Öle der Katechumenen Brust u. Nacken, sprechend: Ich salbe dich mit dem Öle des Heils. Nun vertauscht er die violette Stola mit einer weißen u. fragt den Täufling: Glaubst du an Gott etc. Auf jede Frage antworten die Pathen: Ich glaube. Während nun einer der letztern das Kind hält, gießt der Priester dreimal in Kreuzesform gesegnetes Wasser auf das Haupt desselben unter der Formel (in Lateinischer Sprache, wie der ganze Taufritus geschrieben ist): Ich taufe dich im Namen † des Vaters, des † Sohnes u. des † Heiligen Geistes. Darauf salbt er betend den obern Theil des Kopfes mit Chrisma, legt dann ein weißes Leintuch darauf als Zeichen der hergestellten Unschuld, reicht dem Täufling ein Licht mit der Bitte, daß er das Licht des Glaubens u. der thätigen Liebe stets leuchten lasse, u. entläßt ihn endlich mit den Worten: Gehe in Frieden, u. der Herr sei mit dir! Oft schließt sich daran eine Anrede an die Pathen über ihre Pflichten rücksichtlich des Täuflings u. über die geistliche Verwandtschaft, in welche sie mit demselben u. dessen Eltern getreten, wodurch eine Heirathzwischen diesen nur mit päpstlichem Dispens geslaitet ist. Die T. darf nur in der Kirche, im Winter in der Sacristei geschehen; die Haustaufe ist nur im Nothfalle, bei Lebensgefahr des Kindes, gestattet, wo dann auch jeder Laie taufen darf. Bei Genesung desselben werden die Ceremonien in der Kirche später nachgeholt. In der Griechischen, bes. der Russischen Kirche erfolgt die T. baldigst nach der Geburt; statt der Eltern des Kindes sind gesetzmäßig am 8. Tage darauf u. zwar in der Kirche Freunde derselben als Taufvater u. Taufmutter außer den Pathen bei dem Taufact. Zuerst betet der Geistliche, dann folgt die Lossagung vom Teufel, worauf der Priester u. alle Anwesenden hinter sich speien; nach wiederholtem Gebet od. Gesang erfolgt eine dreimalige Umtragung des Kindes um das Taufbecken in Procession, voran der Priester u. die Taufmutter mit dem Kinde. Dann spricht der Priester den Segen über das Wasser u. legt ein metallenes Kreuz hinein, darauf taucht er das, Kind dreimal unter das Wasser im Namen des Vaters, Sohnes u. Heiligen Geistes, gibt ihm zugleich den Namen, bestimmt ihm einen Schutzheiligen u. hängt ihm nach dem dritten Male des Untertauchens ein metallenes Kreuz an einem schwarzen Bande um den Hals, welches der Täufling sein ganzes Leben trägt. Nun erfolgt eine zweite dreimalige Umtragung des Kindes um das Taufbecken, jetzt aber durch den Taufvater u. unter der Begleitung von brennenden Lichtern. Das Taufwasser ist geweihtes Wasser (diese Weihe geschieht gewöhnlich am Epiphaniasfeste); es wird wohl auch mit Öl vermischt. Für gewöhnlich soll nur Ein Pathe zugegen sein, doch ist die Mehrzahl derselben schon seit alter Zeit gewöhnlich. Das Pathenamt schließt die Verpflichtung geistiger u. leiblicher Fürsorge für den Täufling illsich u. begründet, wie in der Römischen Kirche, geistige Verwandschaft, welche auch als Ehehinderniß gilt. Wenn der Priester fehlt u. die Noth drängt, kann auch ein Laie die T. verrichten, welche dann aber auf keinen Fall wiederholt wird; selbst die früher gewöhnliche Wiedertaufe grober Sünder nach gethaner Buße, der Renegaten u. Ketzer wurde 1718 in Rußland verboten. Ebenso scheint jetzt die vormals gebräuchliche T. der Heiligenbilder u. Glocken nicht mehr vorzukommen. Unmittelbar nach dem Taufact erfolgt die Firmelung (Bebäosis) od. Salbung durch den Priester, wobei dem Täufling Stirn, Augen, Nase, Ohren u. Füße mit heiligem, aus mehr als 40 Species bereitetem, vom Bischof am Gründonnerstag geweihetem Öl (Myr) bestrichen u. ihm an vier Stellen einige Htare vom Kopfe geschnitten, diese mit Wachs zusammengeballt u. in das Taufbecken geworfen werden. Diese als Sacrament geltende Salbung darf ebenfalls nicht wiederholt werden, außer bei wiederbekehrten Abtrünnigen. Den Act beschließt Gebet u. Gesang. In der Evangelischen Kirche ist die T. eine einfache Feierlichkeit: nach einer Ansprache an die Pathen u. gehaltenem Gebet werden die Pathen von dem Täufer gefragt, ob sie das Kind auf das vorgelesene Glaubensbekenntniß getauft wissen u. sich des Kindes im Fall der Noth annehmen wollen. Der Geistliche ertheilt dem Täufling den od. die von den Eltern gewählten Namen, (macht auf Stirn u. Brust das Zeichen des Kreuzes) u. besprengt den Kopf des Kindes unter dem Ausspruch der Taufformel dreimal mit Wasser. Darauf wird das Westerhemd (s.d.) über das Kind gedeckt, dessen Enden die Pathen halten, u. unter Gebet u. dem Segensspruch der Taufact beendigt. Ansprache u. Gebete (Taufformulare) sind in den Agenden der Landeskirchen vorgeschrieben, doch werden statt der Ansprachen auch freie Taufreden gehalten. Vgl. Ant. van Dale, Historia baptismorum, Amsterd. 1705; Eisenlohr, Historische Bemerkungen über die T., Tüb. 1804; I. F. Th. Zimmermann, De baptismi origine ejusque usu hodierno, Gött. 1816; Reiche, De baptismi origine et necessitudine, ebd. 1816; Brenner, Geschichtliche Darstellung der Verrichtung der T., Bamb. 1818; Matthies, Baptismatis expositio biblica, historica, dogmatica, 1831; W. Hoffmann, T. u. Wiedertaufe, 1846; Höfling, Das Sacrament der T., Erl. 1846–48; W. Wall, The history of Infant-baptism, Lond. 1705, 3. A. 1720, 3 Bde. (latein. von I. L. Schlosser, Bremen 1748–53); I. G. Walch, Historia paedobaptismi quatuor priorum saeculorum, Amst. 1739; Alex. Natalis, De baptismi solemnis tempore; im Thesaurus theol., Ven. 1762; Onofrio Panvinio, De baptismate paschali, Rom 1556; Wedderkamp, De baptisteriis, Helmst. 1703; Pauk Pauciadüs, De sacris Christianorum balneis, Ven. 1750, 2. A. Rom 1758; Holder, Dubietates [297] circa baptismum, 1605; I. Harduin, De baptismo in vino, in seinen Opera selecta; I. A. Schmid, De baptismo per arenam, Helmst. 1697; I. Bartholin, De baptismo per adspersionem legitime administrato, Kopenh. 1557; Heinr. Pontanus, De ritu mersionis in sacro baptismo, Utr. 1705; I. Gill, The ancient mode of baptizing by immersion, Lond. 1726; Zeltner, De mersione in baptismo apostolica larga perfusione instauranda, Altd. 1720–25; Zachariä, De formula baptismali, 1766; Beckhaus, Über die Echtheit der sogenannten Taufformel, 1794; Severus Alex., De ritibus baptismi apud Syros receptis, herausgeg. syrisch u. latein. von G. Fabricius, Antw. 1572; Theodulf Aurel., De ratione et ordine rituum baptismi, im 14. Bd. von Sirmonds Bibliotheca Patrum; Hildebrand, Rituale baptismi vet., 1699, 2. A. 1736; F. U. Calixt, De antiquis circa baptismum ritibus, 1650; Schubert, De ritibus ecclesiae prim. baptismalibus, 1674; I. G. Walch, De rit. bapt. saeculi secundi, 1749; Gerh. van Mastricht, De susceptoribus infantum ex baptismo, Duisb. 1670, 2. A. Frankf. 1727; Schelwig, De patrinis matrinisque, Danzig 1689, 2. A. 1722; W. Wilke, De fidejussoribus in bapt. in ecclesia vet., Wittenb. 1704; Jenichen, De patrinis, Lpz. 2. A. 1758.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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