Friede [1]

Friede [1]

Friede, 1) Zustand der Ruhe u. des Rechts zwischen Staaten, dem Krieg entgegengesetzt. Jeder geschlossene F. wird auf immer (Ewiger F.) angenommen; ein blos auf eine gewisse Zeit geschlossener F. ist Waffenstillstand (Zeit-F.). Menschliche Schwächen u. Leidenschaften u. die verschiedenen Ansichten über verschiedene Verhältnisse (z.B. Religion, Staatsverfassungen) haben aber bis jetzt keinen wahrhaft ewigen F-en zu Stande kommen lassen, u. schwerlich ist derselbe je zu hoffen, so wünschenswerth er auch zu allen Zeiten geschienen hat. Die Idee eines allgemeinen u. ewigen Friedens, mit der sich die Politik ebenso, wie die Poesie u. Philosophie vielfach beschäftigt hat, steht in der genauesten Verbindung mit der ethischen Ansicht über den Krieg. Wie schon in der heidnischen Zeit der Krieg als ein zufälliges u. darum hinwegzuräumendes Übel angesehen wurde, weshalb die griechischen u. römischen Dichter einen ungestörten Friedenszustand als ein Merkmal des goldenen Zeitalters hinstellen, u. wie die alttestam einliche Poesie das Messiasreich als eine Zeit beschreibt, wo man die Schwerter in Pflugschaaren u. die Speere in Sicheln verwandeln werde, so hat die ältere christliche Kirche (z.B. Tertullian, Cyprian, Origenes u. A.) mit Rigorisität jeden Krieg als unrechtmäßig verworfen, u. es sind ihr eigene Secten, z.B. die Quäker, Mennoniten u.a., beigetreten, während die neuere christliche Moral zwar gegen die Vertilgungs-, Bestrafungs- u. Eroberungskriege sich erklärt, dagegen den Vertheidigungskrieg mit reinen Begriffen des Rechts für vereinbar hält, obschon sie mit strengeren Moralisten, wie St. Pierre, Rousseau, Kant u. Anderen, auch dessen Beseitigung für wünschenswerth erachtet. Als Mittel, durch Entfernung des Krieges einen ewigen Frieden herbeizuführen, hat man in Vorschlag gebracht: zunächst die Vereinigung aller Völker in ein Weltreich, wie sie z.B. Heinrich IV. von Frankreich in den beabsichtigten christlichen Staatenbunde zu verwirklichen suchte, um dadurch die widerstreitenden Interessen der Völker zu beendigen, od. eine so entschiedene Trennung der Nationen, daß damit jede Differenz verhütet würde; ferner die Unterwerfung der Völker unter eine höhere, ihre Streitigkeiten schlichtende Auctorität, die als Weltgericht, wie vormals die Amphiktyonen im ältesten Griechenland, die Ritterbünde im Mittelalter u. ähnliche Bünde, ein schiedsrichterliches Amt bekleidete, eine Idee, die von Leibnitz, Kant, Fichte, Zachariä, Krause, St. Pierre u. A. vertreten wurde; endlich den Sieg der Gerechtigkeit u. der Friedensliebe über die Selbstsucht, der theils durch das vollständig realisirte System des Gleichgewichts der Macht, theils durch eine erhöhte sittliche Vollkommenheit des Menschengeschlechts herbeigeführt werden könnte. Da nun alle diese Mittel sich als unzureichend zur Entfernung der Ursachen des Krieges gezeigt haben, u. da auch in den Bestimmungen der Heiligen Allianz, wonach die Vorschriften der Gerechtigkeit, der christlichen Liebe u. des Friedens als Richtschnur für die contrahirenden Regierungen gelten sollen, keine Gewähr für einen ewigen Frieden liegt; so hat in neuester Zeit die Association diese Idee in die Hand genommen u. unter Hervorhebung der religiösen u. staatsökonomischen Rücksichten die Verwirklichung derselben angestrebt. Der Gedanke an eine Gesellschaft zur Herbeiführung eines ewigen Friedens (Friedensgesellschaft) erwachte zunächst in Nordamerika, wo der Ursprung der Friedensgesellschaften bis 1815 zurückgeht; er wurde durch religiöse Secten, bes. die Quäker, u. namentlich durch Elihu Burritt (s.d.) gefördert u. bahnte sich bald den Weg nach England, wo schon 1816 dergleichen Gesellschaften vorkommen. Das Grundprincip der Friedensgesellschaft war u. ist: der Aufruf zu den Waffen zur Schlichtung von allen Streitigkeiten zwischen den Nationen ist ein barbarischer Gebrauch, der von Religion, Vernunft, Gerechtigkeit, Humanität u. den Interessen aller Völker eine einstimmige Verwerfung zu erwarten hat. Nachdem die Vereine 1843 eine Zusammenkunft in London gehalten u. hier beschlossen hatten, in einer, später an 54 Regierungen übersendeten Zuschrift die Bitte auszusprechen, jeder Staat wolle in seinen Verträgen durch eine Clausel sich verpflichten, bei eintretenden Streitigkeiten einer Vermittelung befreundeter Mächte sich zu unterwerfen, worauf ihre Deputationen bei König Leopold I. von Belgien u. bei König Ludwig Philipp von Frankreich freundliches Gehör erhielten, so fand der erste eigentliche Friedenscongreß 1848 in Brüssel statt. Bei den Verhandlungen kamman gus die frühere Idee einer schiedsrichterlichen Entscheidung zurück, durch deren Ausspruch die Streitigkeiten zwischen Völkern geschlichtet werden sollten, u. empfahl die Aufrichtung eines allgemeinen Gesetzbuches, um darnach die Verhältnisse der Nationen zu einander zu ordnen. Doch wurden gegen diese Vorschläge bes. von einem Spanier Ramon de la Sagra wesentliche Bedenken erhoben. Der zweite Friedenscongreß wurde vom 22. bis 25. Aug. 1849 in Paris gehalten. Die Sätze des vorgelegten Programms u. die daran geknüpften Debatten bezogen sich wieder auf die schiedsrichterliche Entscheidung der entstehenden Streitigkeiten, auf eine den Regierungen dringend zu empfehlende u. gleichzeitig zu bewirkende Entwaffnung, auf einen Völkercongreß zur Regelung der internationalen Verhältnisse u. zur Aufrichtung eines Schiedsgerichts, auf Beförderung der Friedensidee dnrch den Unterricht, durch die Geistlichkeit, durch die Presse u. durch Institutionen, die einen friedlichen Verkehr unter den Völkern vermitteln etc. Man hob die Nachtheile des Krieges nicht blos mehr vom sittlichen, sondern auch vom staatsökonomischen Standpunkte hervor; die Kosten, welche das Militärwesen in Europa verursachte, wurden zu jährlich 1400 Millionen Fr. für alle europäischen Staaten od. ein Viertheil der gesammten Staatseinnahme berechnet, u. von englischen Mitgliedern wurde auf den von Jahr zu Jahr sich steigernden Aufwand auf die Seemacht hingewiesen, der bei gleicher Progression in der nächsten Zukunft nicht mehr zu beschaffen sein würde. Bei Ludwig Napoleon wurde eine Deputation des F-es sehr zuvorkommend aufgenommen. Der dritte Friedenscongreß versammelte sich 12. Aug. 1850 in Frankfurt a. M. Unter den Anwesenden befand sich auch ein Indianerhäuptling von dem Stamme der Ogibway in Nordamerika, der am Schlusse seines Vortrags dein Präsidenten eine Friedenspfeife überreichte. Das von einem Ausschuß aufgestellte Programm enthielt im Allgemeinen dieselben Ideen,[717] die bereits früher als leitend betrachtet worden waren. Vgl. die Verhandlungen des dritten allgemeinen Friedenscongresses zu Frankfurt a.M. Frankf. 1851. Der vierte Friedenscongreß, bei Gelegenheit der großen Industrieausstellung in England, trat am 22. Juli 1851 in London zusammen u. war sehr zahlreich, unter Andern ouch von 15 Delegirten der Pariser Arbeiter besucht. Nach erfolgter Berichterstattung von Creuznach aus Frankfurt über die vorjährige Frankfurter Versammlung wurden zwei Beschlüsse einstimmig gefa ßt, zuerst daß es Pflicht aller Diener der Kirche, aller Erzieher u. aller Arbeiter an der Presse sei, ihren Einfluß für Verbreitung der Grundsätze des Friedens u. für Ausrottung der falschen Voraussetzung über den Krieg durch Wissenschaft u. Thatsachen geltend zu machen; u. dann, daß es Pflicht der Regierungen sei, ihre Streitigkeiten statt durch das Schwert, durch Recht u. Gericht entscheiden zu lassen od. sich auf freundschaftliche Weise zu verständigen, u. daß dies immer mehr zum allgemeinen Bewußtsein der Völker gebracht werden müsse. Die spätern Versuche der Friedensfreunde, dem Krimkriege Einhalt zu thun, waren erfolglos. Der in der Pfalz 1853 gegründete Friedensverein, Frieden zwischen allen Religionen u. Confessionen zu stiften u. die körperliche u. geistige Veredlung der Menschen zu fördern, wurde am 10. Mai 1853 in Landaupolizeilich, aufgelöst. Ein vermittelnder Verein für die allgemeine Friedensidee sollte sein die Olivenblattgesellschaft, eine von Elihu Burrit ins Leben gerufene Vereinigung von Frauen u. Jungfrauen, deren Aufgabe hauptsächlich darin bestand, die Idee des Friedens in ihren Kreisen durch Wort u. Schrift zu verbreiten. Die Mitglieder entrichteten einen Jahresbeitrag u. erhielten dafür die Olivenblätter, eine von Burrit herausgegebene Zeitschrift, die das Schädliche des Kriegs u. das Wohlthuende des Friedens zur Anschauung bringen sollte. Die ersten derartigen Gesellschaften entstanden in England (Olife leaf Soci eties) u. Nordamerika (Bond of Brotherhood) u. verbreiteten sich von da nach Holland, Belgien u. Frankreich. Wirst man einen Blick auf die Bestrebungen der Friedensfreunde u. auf die gewonnenen Resultate, so ergibt sich allerdings, daß man trotz aller Bemühungen der Verwirklichung des ewigen Friedens nicht näher gerückt ist, wenn anch der eine Umstand nicht unwichtig ist, daß man die öffentliche Meinung theils durch die Schilderung der Verwerflichkeit des Kriegs, theils durch die statistischen Unterlagen auf diesen Gegenstand hingelenkt hat, dem man längere Zeit wenig od. gar keine Aufmerksamkeit gewidmet hatte. Auf der anderen Seite hat man freilich dabei die Schwierigkeiten für die Realisirung aufs Neue erkannt u. namentlich die Einsetzung eines Schiedsgerichts um so weniger für wirksam erachten können, je nothwendiger für dasselbe eine executive Macht sein würde, die nöthigenfalls den Frieden durch den Krieg herbeiführte, so daß sich die Ansicht der christlichen Moral immer wieder in den Vordergrund drängt, wonach der ewige Friede zwar nicht geradezu den Chimären beigezählt werden kann, aber bei dem Zustande der geringeren Perfectibilität unseres Geschlechtes schwer ausführbar ist. 2) (Friedensschluß, Friedensvertrag), der Vertrag, durch welchen der Zustand des Krieges zwischen zwei kriegführenden Mächten beendet u. der F. wieder hergestellt wird. Zuweilen wird er auch durch eine dritte neutrale Macht vermittelt (Friedensmediation, Friedensvermittelung), welche nur mit Übereinstimmung der streitenden Theile geschehen kann. Es wird gewöhnlich ein zu den Unterhandlungen günstiger Ort bestimmt, wo die Gesandten zusammen kommen (Friedenscongreß, Friedensrath). Zuerst kommen in den Friedensconferenzen die Punkte zur Sprache, über die man streitig ist u. über die man sich vereinigen will (Friedensunterhandlungen). Ist ein Theil durch die Kriegsereignisse sehr im Vortheil, so verlangt er, wenn ihm nicht Großmuth od. Rücksichten auf einen 3. Staat andere Maßregeln gebieten, von dem unterliegenden Theil Gebietsabtretungen, oft unter dem Titel von Entschädigung für die Kriegskosten. Meist vereinigt man sich zuerst über die Hauptpunkte des F-nsvertrags (Friedenspräliminarien) setzt dieselben auch wohl in Form einer Punctation auf u. läßt sie auch wohl von den zur Schließung des F-ns Abgesandten unterzeichnen. In besonderen wichtigen Fällen, bei Beendigung von Kriegen, wobei viele Staaten interessirt sind, werden diese F-nspräliminarien zu einem eigenen Präliminarfrieden (wie der von Campo Formio 1797) ausgedehnt, u. dieser von den Bevollmächtigten der kriegführenden Staaten unterzeichnet. Ein solcher Präliminar-F. handelt nur von den wichtigsten Punkten, während das Detail des F-ns in einem auf jenen folgenden Definitivfrieden (wie der von Luneville) bestimmt wird. Von F-nspräliminarien u. von Präliminarfrieden verschieden wird noch oft vor dem Beginnen der Unterhandlungen eine Präliminarconvention, d.h. eine vorläufige Übereinkunft über einen Punkt geschlossen, ohne dessen Zugestehung sich ein Theil durchaus in keine Unterhandlungen einlassen will. Das Friedensinstrument, welches von den Gesandten zur Abschließung des F-ns unterzeichnet, von den Häuptern der betreffenden Staaten genehmigt u. nnterschristlich vollzogen wird (Friedensratification), beginnt gewöhnlich mit Anrufung Gottes; darauf erfolgt die Veranlassung zum Vertrage, dann die Namen der Gesandten u. Erwähnung ihrer Vollmachten; dann kommen die Hauptbestimmungen, daß künftig F. zwischen den betreffenden Staaten sein solle, über Auswechselung der Gefangenen, Amnestie etc., u. hierauf folgen die eigentlichen Friedensartikel, worin meist festgesetzt wird, welches die künftigen Grenzen der Staaten u. ihre sonstigen Rechtsverhältnisse sein sollen. Ort, Datum u. die Unterschriften beschließen diese Urkunde (Friedensinstrument) Sonst war über den Vorrang der Unterschrift manche Streitigkeit; jetzt hilft man sich dadurch, daß in jedem Instrument, welches der andere Theil erhält, dessen Name obenan steht, od. daß man Reverse ausstellt, worin gesagt ist, daß künftig der gegenwärtige Fall nicht als Regel gelten soll. Neuerdings unterzeichnen die Großmächte nach dem Alphabet der Namen in französischer Sprache, ohne einen Unterschied zu machen zwischen Kaiser, König etc., wobei jedoch in dem, jeder Partei verbleibenden Instrument der Name dieser obenan steht. Angehängt sind oft noch geheime Artikel, die nicht, od. wenigstens nicht sogleich, zur öffentlichen Kenntniß kommen. Früher waren alle Friedensinstrumente lateinisch verfaßt, seit 1737 werden aber alle, seit 1614 die meisten[718] Friedensinstrumente französisch verfaßt, hierbei jedoch Anfangs bei F-n mit Frankreich meist ein besonderer Artikel angehängt, worin bestimmt ist, daß dies nicht als Regel gelten solle. Zuweilen tritt eine neutrale Macht als Friedensgarant ein, d.h. dieselbe verspricht, im Fall die Friedensbedingungen nicht erfüllt werden, dem verletzten Theil zu Gewährung derselben zu verhelfen (vgl. u. Garantie). Die mit mehr od. weniger Feierlichkeiten verbundene Friedenspublication schließt das Friedensgeschäft. Die einzelnen F-n s. unter den Namen des Orts, wo sie geschlossen wurden, od. unter ihren anderweitigen Namen, z.B. unter Pyrenäischer Friede. Dem Deutschen Bunde gebührt als einer unabhängigen Gesammtheit auch das Recht des F-ns, d.h. Friedensverträge mit auswärtigen Staaten schließen. Dagegen darf kein Mitglied derselben, nach einmal erklärtem Bundeskriege, einseitig Verhandlungen mit dem Feinde anknüpfen, od. Verträge u. F-n schließen (s. Deutscher Bund). Bei den Alten ging der Friedensschluß mit besonderen Feierlichkeiten vor. Man gab sich den Handschlag, rief die Götter, bes. den Zeus, den Rächer des Meineids, als Zeugen u. Rächer der Bundesbrüchigen an u. setzte dann die Bedingungen s. st, von denen Wiedererstattung u. Entschädigung die gewöhnlichsten waren. Bisweilen geschah dies Alles von den Anführern beider Heere im Angesicht derselben. Schon die Griechen schlossen F. durch Abgeordnete, oft Herolde, verbanden Opfer, deren Fleisch jedoch nicht gegessen, sondern weggeworfen wurde, und Libationen damit. Bei den Alten, wie im Mittelalter, wurden die F-n meist beschworen, auch oft Geiseln gegeben, was in neuerer Zeit ganz weggefallen ist, vielmehr sind Kunstgriffe der Diplomatie eingetreten, doch wird die Etiquette nicht so streng wie im 17. u. Anfang des 18. Jahrh. beobachtet, wo beim Frieden in Utrecht 1713 ein rundes Zelt, mit so viel Eingängen als Gesandte waren, gebaut war, in welche die Gesandten auf einen Trompetenstoß gleichzeitig eintraten, auf einen zweiten sich begrüß ten, auf einen dritten sich an einem runden Tisch niederließen. Vgl. Friedenspfeife.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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