Deutscher Bund

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Deutscher Bund (Geogr. u. Stat.). Schon im ersten Pariser Frieden wurde die Vereinigung der nach Auflösung des Deutschen Reichs souverain gewordenen Staaten zu einem Staatenbunde beschlossen, ohne daß dadurch das Deutsche Reich wieder hergestellt, od. der durch den Rheinbund erlangten Souverainetät der Fürsten Eintrag gethan werden sollte. Diesen Beschluß zur Ausführung zu bringen war eine Hauptaufgabe des Wiener Congresses. Der Abschluß der Deutschen Bundesacte geschah am 8. Juni 1815, u. die 11 ersten Artikel von Weltinteresse wurden wörtlich in die Congreßacte aufgenommen u. unter Gewährleistung der 8 europäischen Mächte, welche den 1. Pariser Frieden unterzeichnet hatten, gestellt. Der Papst erkannte die Bundesacte nicht an u. veröffentlichte die diesfallsige Protestation am 14. Juni u. 4. Sept. 1815. Bundesglieder waren: Österreich mit seinen rein deutschen Ländern u. denen, welche vor 1806 zum Deutschen Reiche gerechnet wurden, nämlich Kärnthen, Krain, das Küstenland, Tyrol, Böhmen, Mähren u. Schlesien; Preußen mit seinen westlichen u. mittleren Provinzen, Holstein u. Lauenburg, Luxemburg, Baiern, Sachsen, Hannover u. Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha-Altenburg, Meiningen, Hildburghausen, Koburg, Braunschweig, Nassau, Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen, Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Liechtenstein, Reuß, Greiz-Schleiz, Greiz-Lobenstein, Waldeck, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Lippe-Detmold, Lippe-Schaumburg, Hessen-Homburg (erst später, am 26. Juni 1817 in den Bund aufgenommen), die freien Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen u. Hamburg; zusammen 39 Glieder, darunter 35 Monarchien u. 4 Republiken. Der Territorialbestand des Bundes umfaßte am 20. Nov. 1815 11,463 QM. mit 29,189,800 Bewohnern. Es verringerte sich 1830 durch den Tausch der westlichen Hälfte Luxemburgs gegen Limburg um 26 QM. ohne an Bevölkerungszahl einzubüßen. Die 39 verbundenen Staaten reducirten sich durch das Aussterben der Linie Sachsen-Gotha (1825), durch Erlöschen der Linie Anhalt-Köthen (1847) u. durch die Einverleibung der Hohenzollerschen Fürstenthümer in die preußischen Monarchie (1849) im Laufe der Zeit auf 35. Der Zweck des Bundes sollte die Erhaltung der äußern u. innern Sicherheit Deutschlands u. der Unabhängigkeit u. Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten sein. Alle Bundesglieder haben gleiche Rechte u. verpflichten sich gleichmäßig, die Bundesacte zu halten. Der Bund wird vertreten durch die von den einzelnen Höfen zu instruirenden Bundestagsgesandten, die sich in Frankfurt a. M. versammeln u. daselbst ihren steten Sitz haben. Die Bundesversammlung, in welcher Österreich den Vorsitz führt, bildet, wenn Grundgesetze des Bundes gegeben od. verändert, Beschlüsse, welche die Bundesacte selbst betreffen, abgefaßt od. organische Bundeseinrichtungen u. allgemein geltende Anordnungen verhandelt werden sollen, ein Plenum von 69 Stimmen. Davon haben Österreich, Preußen, Baiern, Sachsen, Hannover u. Württemberg jedes 4 Stimmen, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein u. Luxemburg jedes 3, Braunschweig, Meckenburg-Schwerin u. Nassau jedes 2, u. dann die übrigen 26 jedes 1 Stimme. In dem engern Rathe, wenn die Bundesversammlung als Bundesregierung auftritt, bestehen 17 Stimmen, nämlich Österreich, Preußen, Baiern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein u. Luxemburg jedes Eine Stimme, die übrigen sind in Curiatstimmen vereinigt, u. zwar hat das Gesammthaus Sachsen-Ernestinischer Linie 1, Braunschweig u. Nassau 1, Mecklenburg-Schwerin u. Strelitz 1, Oldenburg, die 3 anhaltischen u. 2 schwarzburgischen Linien 1, die Häuser Hohenzollern, Liechtenstein, Lippe u. Waldeck 1 u. die 4 freien Städte 1. Die engere Versammlung entscheidet, ob ein Gegenstand dem Plenum vorgelegt werden soll, u. bereitet denselben vor. In der engeren Versammlung entscheidet die absolute Stimmenmehrheit, im Plenum die Mehrzahl von 2/3. Doch ist Stimmeneinheit erforderlich, so bald es auf Annahme od. Veränderung von Grundgesetzen, auf organische Bundeseinrichtungen, auf die Rechte einzelner Stände u. auf Religionsangelegenheiten ankommt. Die Bundesversammlung ist permanent, kann sich aber nach Beendigung der zu berathenden Gegenstände auf 4 Monate vertagen. Sämmtliche Bundesglieder versprechen, im Kriegsfall sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff zu beschützen, u. gewährleisten sich gegenseitig alle ihre, unter dem Bunde begriffenen Besitzungen. Kein Mitglied kann, sobald der D. B. den Krieg erklärt hat, einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, od. einseitig Waffenstillstand u. Frieden schließen. Obgleich den Bundesgliedern das Recht zusteht, Bündnisse aller Art abzuschließen, so verpflichten sie sich doch, in keine Verbindung einzugehen, welche gegen die Sicherheit des ganzen Bundes od. einzelner Glieder desselben gerichtet wäre. Auch machen sie sich verbindlich, einander selbst unter keinem Vorwande zu bekriegen, sondern ihre Streitigkeiten vermittelst eines Ausschusses u., dafern diese Vermittelung nicht ausreiche, durch ein Austrägalgericht entscheiden zu lassen. Alle diese Festsetzungen sind in 11 Artikeln abgefaßt u. in die Congreßacte aufgenommen worden; dann folgen noch 9 Artikel, welche den inneren Verhältnissen des D-n B-es ausschließlich angehören. Es wird darin bestimmt, daß die Bundesglieder, deren Staaten eine Bevölkerung unter 300,000 Menschen enthält, sich mit andern zur Errichtung eines gemeinschaftlichen höchsten Gerichtshofes vereinigen sollen; es sollen (laut dem 13. Art.) in allen Bundesstaaten landständische Verfassungen eingeführt, die Rechte u. Verhältnisse der mediatisirten ehemaligen fürstlichen u. gräflichen Reichsstände sollen festgestellt werden. In allen deutschen Bundesstaaten soll die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien keinen Unterschied im Genusse der bürgerlichen u. politischen Rechte bewirken; die Verhältnisse der Juden soll in Berathung gezogen werden. Den Unterthanen der einzelnen Bundesstaaten wurden folgende Rechte zugesichert: Grundeigenthum in einem andern Bundesstaate zu erwerben; freier Abzug aus einem Bundesstaate in den andern u. Eintritt in Civil- u. Militärdienste des andern, sobald keine Militärpflichtigkeit gegen das Geburtsland daran hindert; [880] Befreiung von der Nachsteuer bei dem Übergange des Vermögens in einen andern Bundesstaat. Noch wurden die aus dem ehemaligen Reichsverbande herrührenden Pensionen bestimmt u. ihre Auszahlung veranlaßt, dann die Rechte des Hauses Thurn u. Taxis auf den Besitz des Postregals in mehreren Bundesstaaten bestätigt u. festgesetzt, daß sich die Bundesversammlung mit gleichförmigen Verfügungen über Preßfreiheit u. Nachdruck beschäftigen u. über den inländischen Handel u. die Schifffahrt zu Beschlüssen vereinigen solle, welche den Grundsätzen der Congreßacte entsprächen. Betreffend die Stellung des D-n B-es gegen das Ausland, so gilt derselbe in seiner Gesammtheit als freie u. unabhängige Macht u. hat als solche in allen auswärtigen Verhältnissen dieselben Rechte, Pflichten u. politischen Beziehungen, wie jede andere freie u. unabhängige Macht des europäischen Staatensystems. Daher erscheinen bei der Bundesversammlung Gesandte fremder Mächte u. übergeben ihre Creditive dem Präsidialgesandten, welcher sie der Sitzung mittheilt, u. dem Bunde steht das Recht zu, Gesandte an fremde Mächte abzuordnen. (Gegenwärtig sind beim D. B. Belgien, Frankreich, Großbritannien, Rußland, Sardinien u. Spanien durch Gesandtschaften vertreten.) Der lockere Zusammenhang, welcher durch die Bundesacte unter den deutschen Staaten hergestellt wurde, entsprach den Hoffnungen u. Erwartungen nicht, welchen das deutsche Volk im Allgemeinen von der Neugestaltung seiner politischen Verhältnisse hegte. Es zeigte sich bald, daß diese schwerfällige Einrichtung, welcher jede Entwickelung zu größerer Einheit u. Macht abgeschnitten war (weil jeder dahin zielende Beschluß durch das Widerstreben auch des kleinsten der Bundesglieder unmöglich gemacht werden konnte), unfähig sei, Deutschland dem Auslande gegenüber die Stellung zu wahren, welche der Größe seines Gebietes u. der Intelligenz seiner Bewohner angemessen war. Das große Mißverhältniß der einzelnen Bundesglieder in Hinsicht ihrer Territorien, die traditionelle Eifersucht der beiden größten Staaten, welche durch die kleineren Staaten, indem diese sich bald der einen bald der andern Macht willfährig zeigten, aufrecht erhalten wurde, die Sonderinteressen, welche Österreich u. Preußen, als europäische Großmächte u. nur mit einem Theile ihres Gebietes beim Bunde betheiligt, verfolgten, machten eine Concentration der politischen Macht unmöglich. Auch die Hoffnungen, welche sich an den Bund hinsichtlich der merkantilen u. industriellen Interessen Deutschlands knüpften, ließ derselbe unerfüllt, u. der Preußisch-Deutsche Zollverein, die Deutsche Wechselordnung, die Wiener Münzconvention etc. lagen außer seiner Sphäre. Seine hauptsächlichste Thätigkeit entfaltete der Bund da, wo es sich um die Wahrung der monarchischen Principe handelte, welches man durch die sogenannten Demagogischen Umtriebe ernstlich bedroht glaubte. Eine Folge derselben waren die Karlsbader Beschlüsse (20. Septbr. 1819), welche die Verpflichtung der Bundesstaaten, den 13. Artikel der Bundesacte in monarchischem Sinne zu erläutern u. auszulegen, u. die Einführung einer provisorischen Executionsordnung zur Vollziehung der Bundesbeschlüsse enthielten; ferner ordneten sie die Anstellung von Regierungsbevollmächtigten auf den deutschen Universitäten zur genaueren Beaufsichtigung der Lehrer u. Studenten, die Einführung einer strengern Censur, die Errichtung einer Central-Untersuchungs-Commission in Mainz zur Entdeckung der Demagogischen Umtriebe an. Da außerdem noch mehrere Gegenstände in der Bundesacte zweifelhaft geblieben waren, so wurde den 25. Nov. 1819 in Wien ein Congreß der deutschen Bundesstaaten eröffnet u. eine Schlußacte (Wiener Schlußacte) über die Ausbildung u. Befestigung des D-en B-es entworfen u. am lb. Mai 1820 unterzeichnet. Sie enthält 65 Artikel, welche die Zwecke u. Wirksamkeit des Bundes näher bezeichnet, die Unauflösbarkeit des Bundes bestimmen, den Austritt aus demselben verbieten u. über die Abstimmung auf dem Bundestag, über Kriegs- u. Friedensbestimmungen des ganzen Bundes, über neue Grundgesetze, über Entscheidung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Gliedern desselben durch einen unparteiischen hohen Gerichtshof eines 3. Staats u. über Austrägalinstanzen Zweckdienliches festsetzen. Jedoch wurde durch Artikel 17 die Erklärung des rechten Sinns der Bundesacte u. die richtige Anwendung ihrer Bestimmungen der Bundesversammlung allein vorbehalten. Auch wurde durch Artikel 25 u. s. festgesetzt, daß bei offnem Aufruhr in einem Staate der Bund diesem, selbt ungerufen, zu Hülfe eilen müsse, wenn etwa die Regierung des insurgirten Landes durch Umstände gehindert würde, die Hülfe zu verlangen. Die Schlußacte enthielt auch Bestimmungen, wie sich der Bundestag bei Klagen von Privatpersonen, wegen verweigerter Justiz, in einem Bundesstaate zu benehmen habe u. über nöthige Executionsmaßregeln. Der Artikel 36, welcher über Verhältnisse zum Auslande u. über Krieg handelt, bestimmt, daß alle Verletzungen eines Bundesstaates von einer auswärtigen Macht den ganzen Bund betreffen, doch soll jeder einzelne Bundesstaat die Veranlassung zu solcher Verletzung nach Kräften verhüten. Klagt ein fremder Staat über einen Bundesstaat bei dem Bundestage, so ist die Bundesversammlung verpflichtet, die Sache zu untersuchen, u. wenn die Beschwerde gegründet ist, dieselbe abzustellen; eben so hat nach Artikel 37 der Bund seine Hülfe zu verweigern, wenn ein Mitglied desselben in ungerechter Sache diese gegen das Ausland in Anspruch nimmt. Im Artikel 40 wurde festgesetzt, daß eine Kriegserklärung des ganzen Bundes nur in einer Plenarsitzung gefaßt werden könne; in Artikel 45, daß der Bundestag bei einem Krieg auswärtiger Mächte über die Neutralitätserhaltung zu wachen habe u. daß, wenn ein Bundesstaat, welcher zugleich eine europäische Macht ist, als solche einen Krieg beginne, dieser die Verhältnisse u. Verpflichtungen des Bundes nicht berühre (Art. 46), so bald nicht die Gefahr eintritt, daß das Bundesgebiet verletzt wird (Art. 47). Bei Bundeskriegen darf kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen mit den Feinden einaehn; diese werden von einem u. Ausschuß des Bundestags geleitet u. in einer Plenarsitzung angenommen od. verworfen. Zugleich wurde durch Art. 21 u. 52 der Bundestag berechtigt u. verpflichtigt, das Kriegswesen des Bundes zu ordnen u. die übrigen Artikel handelten von der landständischen Verfassung, welche nach Art. 13 der Bundesacte in allen Staaten Statt finden, durchaus aber in keiner Art das monarchische Princip verletzen dürfe. Diese Beschlüsse wurden am[881] 8. Juni 1820 von dem Bundestage zum Grundgesetze erhoben, so wie auch am 3. Aug. 1820 die Austrägalinstanz u. die Executionsordnung. Hierauf wurde am 16. Aug. d. J. beschlossen, daß in allen constitutionellen Staaten des D-n B-es streng auf Aufrechthaltung des monarchischen Princips gehalten u. aller aus Öffentlichkeit der Kammerverhandlungen entspringen könnende Nachtheil streng vermieden werden solle; daß eine Commission von 5 Mitgliedern ernannt werden müsse, um die Gebrechen des gesammten Unterrichts- u. Erziehungswesens zu erforschen u. geeignete Maßregeln gegen dessen Mängel vorzuschlagen, u. daß das provisorische Preßgesetz bis zur Annahme eines neuen in Kraft bleiben sollte. Am 28. Juni 1832 faßte der Bundestag noch 6 Beschlüsse, wonach u.a. die Befugniß der Stände dahin beschränkt wurde, daß sie ihren Souverainen die Mittel zur Führung einer den Bundeszwecken u. der Verfassung des Landes gemäßen Regierung zu verweigern, od. ihre Bewilligung an gewisse andere durchzusetzende Punkte zu knüpfen nicht das Recht haben sollten; nach dem 4. Beschluß wurde vorläufig auf 6 Jahre eine Commission vom Bundestage zusammengesetzt, die von den Verhandlungen der verschiedenen Landtage Kenntniß nehmen sollte, um zu verhüten, daß die Gesetzgebung einzelner Staaten den Bundeszwecken keinen Eintrag thue, was der 3. Beschluß ausdrücklich untersagt; die andern waren schon in der Wiener Schlußacte von 1820 enthalten u. hier nur neu in Erinnerung gebracht od. erläutert. In Folge des Hambacher Festes (s. Deutschland [Gesch.], Mai 1832) verbot der Bundestag am 5. Juli alle außerordentlichen Volksversammlungen u. Volksfeste ohne Genehmigung der Regierung, das Halten politischer Reden auf erlaubten Versammlungen, das Tragen von Kokarden von anderer, als der Landesfarbe u. die Errichtung von Freiheitsbäumen, Fahnen u. überhaupt jede Art politischer Demonstration; an demselben Tage wurde eine Beschränkung des deutschen Buchhandels in Hinsicht auf, im Auslande gedruckte deutsche Werke u. Zeitschriften politischen Inhalts beschlossen u. dieselben einer Nachcensur unterworfen. In Folge des Frankfurter Attentats wurde durch Bundesbeschluß vom 20. Juni 1833 eine Central-Behörde bestellt, zur Untersuchung des gegen den Bestand des Bundes u. die öffentliche Ordnung in Deutschland gerichteten Complotts. In Folge des Wiener Bundesgliedercongresses von 1833–34 wurden noch mehrere allgemeine Gesetze u. Bestimmungen bekannt gemacht. Zuerst, am 11. Sept. 1834, wurde der Besuch der Universität Bern von der Bundesversammlung verboten. Dann wurde durch Bundesbeschluß vom 30. Oct. 1834 die Festsetzung eines Schiedsgerichts ausgesprochen, welches Streitigkeiten zwischen den deutschen Regierungen u. ihren Ständen, die auf constitutionellem Wege nicht zu lösen seien, zu schlichten habe (s. Bundesschiedsgericht). 1835 wurde das Wandern der Handwerksgesellen nach Orten, wo offenkundig Associationen Statt finden (bes. nach der Schweiz), untersagt u. beschlossen, daß sie von da zurückgerufen werden sollten. Am 2. April vereinigten sich die Bundesstaaten dahin, den Nachdruck von Druckschriften, die innerhalb der deutschen Bundesstaaten erschienen, nicht mehr zu dulden, u. bekundeten damit ein positives Streben nach Verbesserung der privatrechtlichen Verhältnisse Deutschlands. 1836 wurden allgemeine Maßregeln gegen die Schriften der als Junges Deutschland bezeichneten Schriftsteller ergriffen. Auch wurde ein Beschluß wegen Auslieferung politischer Verbrecher gefaßt. Bei den Rüstungen Frankreichs nach den Julibeschlüssen 1840 beschloß der Bundestag den Bau der Bundesfestungen Rastatt u. Ulm u. begann sich zum Kriege gegen Frankreich zu rüsten. In dem Hannoverschen Verfassungsstreite erklärte sich die Bundesversammlung für incompetent, u. die Stände klagten vergebens über den Umsturz der Verfassung. 1846 riefen ihn die holsteinischen Stände gegen die Übergriffe Dänemarks um ihre Rechte an. Der Bundestag ließ sich zwar zu diplomatischen Erklärungen herbei, überließ aber schließlich dies Bundesland seinem Schicksale. Allmälig ermattete auch die Wirksamkeit des Bundes hinsichtlich der polizeilichen Maßregeln, welche auf Unterdrückung liberaler Bestrebungen gerichtet waren, während in den Einzelstaaten das politische Leben sich reicher u. sichtbarer entfaltete. Bei seinem geringen innern Halt unterlag der Bund 1848 dem ersten Anprall der politischen Bewegung, obgleich er versuchte durch Concessionen an den Geist der Zeit seine Existenz zu fristen. Vom März 1848 bis zum 30. Mai 1851 hörte der Bundestag auf, begann aber dann wieder regelmäßig in Frankfurt zusammenzutreten. Er eröffnete seine Thätigkeit mit der Veräußerung der deutschen Flotte, der Aufhebung der Grundrechte u. der Vermehrung des Bundesheeres u. setzte einen Ausschuß für die inneren Verfassungsangelegenheiten nieder. Die Thätigkeit desselben war hauptsächlich darauf gerichtet, eine Übereinstimmung der Verfassungen mit den Bundesgesetzen zu erzielen; nur in Folge dessen schritt der Bundestag verschiedene Male ein, um die Regierungen zu unterstützen, so in Hannover u. Bremen. Während des Orientalischen Krieges erklärte sich der D. B. neutral u. ordnete eine Waffenbereitschaft an. 1857 nahm er sich der holsteinschen Stände an u. ersuchte den König von Dänemark um Aufhebung der Verordnungen, welche die dem Herzogthum gewährleisteten Rechteaußer Kraft setzten. Über dieses Alles s. ausführlich unter Deutschland (Gesch.). Was die innere Organisation der Bundesversammlung anlangt, so sind derselben zur Besorgung der laufenden Geschäfte eine Bundeskanzleidirection deren Director zugleich Protokollführer ist, u. eine Bundeskanzlei, sowie ein Bundesarchiv mit Registratur als permanente Behörden zur Verfügung gestellt. Die Bundesausgaben werden durch eine besondere Bundeskassenverwaltung bewerkstelligt, die Mittel zu diesen Ausgaben werden nach jeweiligem Bedürfniß durch verhältnißmäßige Beiträge der einzelnen Staaten aufgebracht Die Militärangelegenheiten des Bundes sind einer besonderen Bundesmilitärcommission überwiesen. Die Bundesarmee hat aus dem Hauptcontingent der Reserve u. den Ersatzmannschaften zu bestehen u. soll nach den neuesten Bestimmungen, ohne Ersatzmannschaften, 452,473 Mann betragen. Die Reserve soll in Organisation u. Bereithaltung dem Hauptcontingent ganz gleichgestellt sein. Der 8. Theil der Gesammtzahl der Armee soll Cavallerie sein u. auf je 1000 Mann sollen 21/2 Geschütze gestellt werden. Zu der Bundesarmee, die in 10 Armeecorps u. eine Reserve-Infanteriedivision gegliedert[882] ist, sollen Österreich das 1., 2. u. 3. Armeecorps mit 142,233 Mann; Preußen das 4., 5. u. 6. Armecorps mit 119,978 Mann; Baiern das 7. Armeecorps mit 53,400 Mann; Württemberg, Baden u. Hessen-Darmstadt das 8. Armeecorps mit 45,226 Mann; Königreich Sachsen, Hessen-Kassel u. Nassau das 9. Armeecorps mit 31,061 Mann; Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Mecklenburg, Holstein u. Lauenburg u. Lübeck, Bremen u. Hamburg das 10. Armeecorps mit 41,129 Mann; alle übrigen Bundesstaaten aber zusammen die Reservedivision mit 19,446 Mann stellen. In Wirklichkeit ergeben aber die Standesausweise der einzelnen Corps viel bedeutendere Zahlen, so daß die Bundesarmee im Jahr 1856 mehr als 560,000 Mann detrug. Für Geschichte u. öffentliches Recht des D. B. vgl. Guido v. Meyer, Corpus Juris confoederationis germanicae, Frankf. 1828, 2 Thle., 2. Aufl. 1833, 3. Aufl. ergänzt u. fortgesetzt von Zöpfl, 1859 ff.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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