Hessen-Homburg [2]

Hessen-Homburg [2]

Hessen-Homburg (Gesch.). Diese Linie ist eine Nebenlinie von H.-Darmstadt u. entstand 1596, in der Theilung von Georgs I. drei Söhnen, durch Friedrich I., den jüngsten, welcher die Herrschaft Homburg erhielt; sie zerfiel durch Friedrichs Söhne [323] Christoph u. Friedrich II., wieder in die Linien H.-Homburg-Bingenheim u. H.-Homburg. Von letzter wurde Stadt u. Schloß Homburg an H.-Darmstadt abgetreten, bis dieses es nach Aussterben der Bingenheimischen Linie, 1681, wieder an die Linie H.-Homburg abtrat. Landgraf Friedrich II. focht in schwedischen u. preußischen Diensten (s. Friedrich 70) u. st. 1708. Sein Sohn Friedrich III. schloß mit H.-Darmstadt einen Vergleich, nach welchem Homburg die bisher sehr beschränkte Landeshoheit in Hessen erhielt, u. st. 1746; ihm folgte sein Neffe, Friedrich IV., u. diesem 1751 sein Sohn Friedrich V. Unter diesem wurde H.-Homburg 1806 zu Gunsten Darmstadts mediatisirt, nachdem 1803 die Einkünfte des Landgrafen um 1/4 erhöht worden waren, welches H.-Darmstadt zahlen mußte. Bis 1815 blieb Homburg unter hessen-darmstädtischer Hoheit, dann aber erhielt es bei dem Wiener Congreß die Souveränetät wieder u. noch auf dem linken Rheinufer ein Gebiet (Meisenheim) von 31/2 QM. angewiesen, doch wurde die Souveränetät erst 1817 vom Bundestage anerkannt; 1820 st. Friedrich Ludwig, u. sein Sohn Friedrich VI. folgte ihm. Auch dieser st. 1829, u. sein Bruder Ludwig, preußischer General der Infanterie u. Gouverneur der Festung Luxemburg, ergriff die Regierung. Auch in der kleinen Landgrafschaft fehlte es 1830 nicht an Aufregung. Ein Tumult zu Meisenheim erfolgte im September, um einen Verhafteten zu befreien. 1832 ergingen den Bundestagsbeschlüssen gemäß scharfe Verordnungen gegen demagogische Umtriebe; 1833, in Folge des Frankfurter Attentats, kamen auch Verhaftungen u. Untersuchungen vor; 1835 trat Homburg dem Preußischen Zollverein bei, dem Meisenheim schon seit 1829 angehörte. Mehrere wichtige Verordnungen wurden um diese Zeit erlassen, so über Civilproceß, Vormundschaftsrechnung, Schulwesen (1838). Ludwig st. 1839, u. sein Bruder Philipp, kaiserlicher Feldzeugmeister u. Gouverneur von Mainz, folgte ihm. In Folge ergangener Petitionen versprach der Landgraf 4. Febr. 1845 eine Verfassung, starb aber am 15. Dec. 1845 kinderlos u. ohne seine Zusage erfüllt zu haben. Ihm folgte sein Bruder, Gustav, auch nach dessen Regierungsantritt verwirklichte sich die Hoffnung auf Verleihung einer landständischen Verfassung nicht. Die Märzbewegung des Jahres 1848 ließ auch H.-Homburg nicht unberührt. Am 4. März fand zu Homburg eine Bürgerversammlung statt, deren Resultat eine, neben den allgemeinen deutschen Forderungen einige dem Lande eigenthümliche Beschwerden enthaltende Adresse an den Landgrafen war. Durch Patente vom 6. u. 10. März wurde alles Geforderte bewilligt u. die Wahlen zu einem verfassunggebenden Landtag am 28. Juli ausgeschrieben; der Zusammentritt desselben verzögerte sich aber durch den Tod des Landgrafen. Gustav st. am 8. Sept., ihm folgte sein Bruder Ferdinand, österreichischer Feldzeugmeister, in der Regierung. Der Landtag trat hierauf am 12. April 1849 zusammen u. berieth den Entwurf einer neuen Verfassung, wie eine Anzahl anderer organischer Gesetze, so daß bereits am 10. December das neue Staatsgrundgesetz zu Stande gebracht war, welches dann am 3. Januar 1850 publicirt wurde. Hinsichtlich seiner Beziehung zu der allgemeinen deutschen Verfassungsfrage gehörte H.-Homburg zu den Staaten, die auf Aufforderung Preußens am 23 Februar 1849 dem Reichsministerium Vorschläge u. Bemerkungen zu der Reichsverfassung überreichen ließen, schloß sich auch der am 1. März von einzelnen Regierungen bezüglich des Reichsrathes abgegebenen Erklärung an. Am 29. Mai jedoch erklärte der Landgraf, daß er die von der Nationalversammlung beschlossene Verfassung nebst Wahlgesetz nicht anerkenne, auch der Aufforderung zu dem Anschlusse an das Dreikönigsbündniß entsprach er nicht, weil dasselbe nicht sämmtliche deutsche Regierungen umfasse. In einen eigenthümlichen Conflict wurde die Regierung im Laufe des Jahres 1849 verwickelt durch den Beschluß der Deutschen Nationalversammlung vom 8. Januar, die Spielbank in Homburg vom 1. Mai d. I. an einstellen zu lassen. Am 20. Januar wurde derselbe als Reichsgesetz verkündigt. Die Regierung erhob, nachdem ihre Forderung auf Entschädigung für Spielpächter u. Staatskasse zurückgewiesen worden war, am 9. März eine Protestation gegen das Gesetz überhaupt, worauf ein Reichscommissär mit Executionstruppen in's Land entsendet wurde. Dieselben verließen das Land bereits am 10. Mai wieder, nachdem die Regierung die Bank geschlossen hatte; dieselbe wurde indeß alsbald wieder eröffnet u. dann ohne weitere Unterbrechung fortbehalten. Bei der Reactivirung des Bundestages i. J. 1850 war H.-Homburg durch Holzhausen vertreten. Ein Geheimerathsdecret von 27. April 1851 ordnete, bis auf weitere Verfügung, die Aussetzung der Eröffnung des auf den 1. Mai einberufenen Landtags an, u. nachdem der Landgraf bereits im September 1851 die seinem Bruder im März 1848 abgedrungenen Zugeständnisse für unverbindlich erklärt hatte, erfolgte durch Verordnung vom 20. April 1852 die förmliche Aufhebung der Verfassung der Landgrafschaft vom 3. Januar 1850. Danach sollte eine allgemeine Landesvertretung künftig nicht mehr statthaben; dagegen sollten die Rechte der für die beiden Amtsbezirke des Landes bestehenden Bezirksräthe dahin erweitert werden, daß dieselben bei dem Erlaß von Gesetzen, u. ein von ihnen committirter Landesausschuß bei der Feststellung des Staatsbudgets mit berathender Stimme mitwirkten. Mitte 1853 wurde auch vom Landgrafen die Genehmigung zum Bau einer Eisenbahn zwischen Homburg u. Frankfurt ertheilt. Da der Landgraf Ferdinand kinderlos ist, so fällt nach seinem Tode die Landgrafschaft an H.-Darmstadt zurück. Von der zahlreichen Nachkommenschaft des Landgrafen Friedrich V. u. der Karoline, Tochter des Landgrafen Ludwig IX. von H.-Darmstadt, leben außer dem Landgrafen Ferdinand nur noch eine seiner Schwestern: Auguste, geb. 28. Nov. 1776, seit 1818 vermählt mit Erbgroßherzog Friedrich Ludwig von Mecklenburg-Schwerin. seit 1819 Wittwe; u. zwei seiner Nichten, Töchter des Landgrafen Gustav u. der Luise, Tochter des Erbprinzen Friedrich von Anhalt-Dessau: Karoline, geb. 19 März 1819, seit 1839 vermählt mit Fürst Heinrich XX. Reuß zu Greiz, u. Elisabeth, geb. 30. Sept. 1823.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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