Sonntagsfeier

Sonntagsfeier

Sonntagsfeier, der Inbegriff aller gesetzlichen Bestimmungen, wie der Sonntag als kirchlicher Feiertag u. als Ruhetag gefeiert werden soll. In dem Neuen Testamente findet sich keine bestimmte Angabe wegen der Feier des Sonntags, aber schon in dem nachapostolischen Zeitalter wurde der Sonntag als Freudetag, wo Jesus vom Tode auferstanden war, gefeiert Je mehr die Kirche sich ausbreitete, desto fühlbarer wurde die Nothwendigkeit gesetzlicher Bestimmungen darüber; schon Tertullian hielt das Arbeiten am Sonntag für Sünde u. unter Constantin dem Großen wurden 321 an diesem Tage namentlich Gerichtsverhandlungen u. militärische Übungen verboten, denen dann die Kaiser u. die Concilien andere Verbote folgen ließen. Feldarbeiten waren untersagt, weil sie vom Besuch des Gottesdienstes abhielten. Die Kirche des Mittelalters war bei aller sonstigen Einschnürung des christlichen Lebens in enge Gesetzesformen doch in Betreff des Sonntags ziemlich liberal, aber die Prediger mahnten fortwährend an die Heiligung des Sonntags u. die Beschränkung der Lustbarkeiten. Die Reformatoren wollten den Sonntag, ohne Berufung auf ein göttliches Gebot, nur wegen der Nützlichkeit u. Zweckmäßigkeit beobachtet wissen; auch die damals entstehenden Kirchenordnungen untersagten das Arbeiten blos während des Gottesdienstes. Als ein Haupterforderniß für christliches Leben wurde eine strenge Sonntagsfeier, mit Ausschluß alles weltlichen Betreibens, erst von den Presbyterianern gestellt, u. ihre Ansicht verbreitete sich bald in Schottland, England u. Nordamerika, fand aber in der Reformirten Kirche auf dem Festland keinen Eingang. In Deutschland kam die Frage erst im 18. Jahrh. auf die Bahn, u. sowohl die Orthodoxen als die Pietisten drangen auf strenge S., Erstere aus kirchlichem u. klerikalem Interesse, Letztere um den Andachtsübungen eine desto größere Ausdehnung zu geben. In der dogmatischen u. wissenschaftlichen Begründung der S. gibt es jetzt eine doppelte Anschauung. Nach der einen Ansicht gründet sich der christliche Sonntag auf das Sabbathgebot des Alten Testamentes, welches eine ewig gültige Forderung Gottes an die Menschheit enthalte u. dessen eigentlicher u. wesentlicher Kern darin bestehe, daß jeder siebente Tag dem himmlischen Berufe gewidmet werden soll. Daß in dem Buchstaben des Gebotes nur von der Sonntagsruhe u. nicht von der positiven Beschäftigung mit dem himmlischen Beruf die Rede sei, das gehöre ebenso nur zur alttestamentlichen Form, wie der Anfangspunkt, von wo an man die Reihe der je 7 u. wieder 7 Tage rechnet, unwesentlich sei. In der Auferstehung Jesu habe ein Fingerzeig für die Apostel gelegen, von diesem Tage an eine neue Reihe der 7 Tage zu beginnen, u. sie wären dazu berechtigt gewesen, da das göttliche Gebot, je einen Tag unter 7 Tagen zu feiern, hierdurch nicht alterirt worden sei. Wiewohl von dieser Seite zum Theil auch ein Zurückverlegen von dem Sonntag auf den Sonnabend angerathen worden ist. Nach der anderen Ansicht beruht die Heiligkeit des alttestamentlichen Sabbaths auf dem Factum der Ruhe Gottes nach dem Schöpfungswerk, die Einsetzung des Sabbaths sei demgemäß eine factische, nicht eine gesetzliche, u. das Gesetz gebe diesem Tage nicht seine Heiligkeit, sondern schärfe sie nur ein. Für den neutestamentlichen Feiertag sei die Auferstehung Jesu am Sonntag u. die dadurch vollendete Erlösung die Offenbarungsthatsache, auf welcher derselbe beruhe, u. die Kirche habe nun kraft ihrer göttlichen Autonomie, auf Grund einer vorausgesetzten göttlichen Einsetzung, die Berechtigung das dritte Gebot in ihren Dienst zu nehmen u. die S. von ihren Gliedern zu fordern.

In neuester Zeit bestand in den meisten Ländern[293] die frühere, zum Theil strenge Gesetzgebung über die S. aus dem vorigen Jahrh. fort u. wurde von Zeit zu Zeit wieder eingeschärft, obschon die Anwendung nicht streng durchgeführt werden konnte. Die Profanation des Sonntags zeigt sich bes. darin, daß man denselben nicht als einen Tag der Ruhe u. Stille, sondern als einen Tag weltlicher Luft u. Arbeit betrachtet, daß an demselben amtliche u. merkantile Geschäfte, gewerbliche u. Manufacturarbeiten, militärische Übungen u. Jagdvergnügungen ihren ununterbrochenen Fortgang haben, daß viele von Andern abhängige Leute ihre gewohnte Wochentagsbeschäftigung auch Sonntags fortsetzen müssen, u. daß man durch eine Menge Belustigungen u. Ergötzlichkeiten den größern Theil dieses Tages auszufüllen sucht. Bei dieser Lage der Dinge war das Bedürfniß der religiösen Erbauung sehr zurückgetreten u. der Besuch der Kirchen hatte sehr abgenommen. In den katholischen Ländern ist die Theilnahme an dem öffentlichen Gottesdienst verhältnißmäßig größer, als in den protestantischen, aber Verweltlichung des übrigen Theils des Tages ist auch dort eingerissen. Unter den protestantischen Ländern Europas befindet sich gegenwärtig nur in Schottland u. England die S. in dem frühern Zustand, indem die kirchliche Strenge des 16 u. 17. Jahrh. im Kampfe der Puritaner gegen die Stuarts sich dem Volksbewußtsein eingeprägt hat u. in der Restauration auf die Bischöfliche Kirche überging, u. gegenüber dem religiösen Indifferentismus des 18. Jahrh. gelang es den Methodisten u. der Evangelischen Partei (Evangelical Party) dem Sonntag sein Recht wieder zu verschaffen, wozu die hochkirchliche Richtung mitwirkte. Am würdigsten u. consequentesten ist die schottische S., indem hier die größte Stille in Stadt u. Land herrscht. Die kirchliche Feier des Sonntags beginnt u. schließt mit einer Hausandacht, an welcher die ganze Familie nebst dem Dienstpersonal Theil nimmt u. welche in Bibellection, Gesang u. Gebet besteht. Außerdem werden die Gottesdienste Vor- u. Nachmittags von allen Angehörigen des Hauses besucht. Da Theater u. Opernhäuser, Concert- u. Tanzsäle, Casinos u. Spielhäuser geschlossen u. Karten- u. Gesellschaftsspiele wider die kirchliche Sitte sind, so wird der Abend mit ascetischen Übungen u. mit christlichen Liebeswerken, namentlich mit Ertheilung des Unterrichts in den Sonntagsschulen, od. mit dem Besuch der Armen u. Kranken zugebracht. In England tritt schon am Sonnabend nach 10 Uhr Abends eine größere Stille ein, welche sich am Sonntag so weit fortsetzt, daß alle Geschäfte ruhen, die Arbeiten der Kaufleute u. Beamten u. die öffentlichen Vergnügungen geschlossen u. die Gesellschaften nur auf die engsten Familienkreise beschränkt sind. Die Strafbestimmungen aus der Zeit der Königin Elisabeth, welche sich auf die Enthaltung von der Arbeit u. auf den Kirchenbesuch bezogen, bestehen zwar noch fort, kommen aber selten zur Anwendung. Der seit 1850 eingeführte Schluß der Briefpost am Sonntage wurde nach 3 Monaten wieder aufgehoben. Von England ist die strenge S. in die Nordamerikanischen Freistaaten übergegangen u. selbst die Einwanderer fremder Nationen haben sich zum großen Theil der kirchlichen Sitte unterworfen. In den übrigen Staaten Europas kam die S. ziemlich in Verfall. In Frankreich, wo die erste Revolution 1793 den Sonntag eine Zeitlang beseitigte, ist der Unterschied zwischen Sonn- u. Wochentag factisch aufgehoben, die Verkaufsläden sind geöffnet u. der Meister accordirt mit seinen Gesellen u. Arbeitern auf 7 Tage in der Woche. Während in Holland, Schweden u. in der deutschen Schweiz, namentlich Appenzell, die S. in einem besseren Zustand sich befand, suchte anderwärts der politische Radicalismus derselben möglichst entgegenzuwirken; im Königreich Sardinien wurden 1850 die auf die Nichtbeachtung der Feiertage gesetzten Strafen nach einem Gesetzentwurf der Regierung aufgehoben. In Deutschland war zwar seit den Befreiungskriegen mit dem kirchlichen u. wissenschaftlichen Leben überhaupt auch der Sinn für eine würdige S. erwacht, u. in den Ländern Süddeutschlands, bes. in Württemberg, in den kleineren Städten u. Landgemeinden der preußischen Rheinlande, einheimisch geblieben; allein die Bewegungen des Jahres 1848 änderte auch hier viel, u. die geringe Heilighaltung des Sonntags, welche in den größeren Städten Norddeutschlands schon längst wahrgenommen worden war, ging seit dir Zeit auf die benachbarten Landschaften u. kleineren Orte über, während die von größeren Städten fern liegenden Dörfer weniger davon berührt wurden.

Bei der Hebung der S. ist zunächst an den Staat gedacht worden, welcher nicht blos das Recht, sondern die Pflicht hat die Heilighaltung des Sonntags zu fördern u. eine strengere Handhabung der Gesetze eintreten zu lassen. Ohne positiven Zwang, als eine nicht gestattete Beschränkung der Freiheit, wird von dem Staate verlangt, daß er seine Beamten u. Angestellten, namentlich beim Postwesen, bei Eisenbahnen, Dampfschiffen etc. den Zumuthungen der Sonntagsarbeit nicht aussetzt; daß er alle officiellen Amtshandlungen am Sonntag untersagt, daß er bei seinen eigenen Arbeiten in Bergwerken, Salinen u. bei öffentlichen Bauten die Sonntagsarbeit vermeidet, daß er die Tagelöhner, Dienstboten u. Fabrikarbeiter durch die Gesetzgebung gegen die Forderungen ihrer Herren schützt u. daß er die wegen der S. gegebenen polizeilichen u. gesetzlichen Anordnungen consequent u. gleichmäßig zur Anwendung bringt. Von diesen Gesichtspunkten ist die neuere Gesetzgebung namentlich in Preußen ausgegangen. Die wichtigsten Bestimmungen seit 1851 gehen hier dahin, daß die Regierungen das Bewußtsein der Heiligkeit des Sonntags zu stärken, daß nach den Dienstinstructionen nur einzelne nach einem gewissen Turnus die unaufschieblichen Geschäfte zu expediren haben, daß die Postarbeiten möglichst zu beschränken, die gewöhnlichen Extrafahrten aber auf den Staatseisenbahnen untersagt sind. In den Salinen-, Berg- u. Hüttenwerken muß, wo die Arbeit nicht ganz ruhen kann, schichtweises Wechseln der Arbeitereintreten. Ähnliche Maßregeln gelten für die Zuckerfabriken. Die Sonntagsjahrmärkte werden abgestellt, u. die nicht ganz zu vermeidenden Centralversammlungen beim Militär auf zwei Sonntage im Jahre verlegt. Auch in andern deutschen. Ländern ist man in dieser Weise vorgeschritten. In Frankreich hat die Regierung 1852 nur erklärt, daß sie von ihren Arbeitern keine Arbeit am Sonntag verlangen werde, daß aber damit ihr Recht wie ihre Pflicht endige, weil eine Regierung in diesem Falle nur durch ihr Beispiel eingreifen könne. Neben der staatlichen Wirksamkeit ist auch die freie Vereinsthätigkeit für die Hebung der S. empfohlen worden. So bestehen in England u. Schottland seit längerer[294] Zeit weit verzweigte Sonntagsgesellschaften, deren Bemühungen man die Einstellung der sonntäglichen Lustfahrten auf Dampfschiffen u. Eisenbahnen an vielen Orten zuschreibt. In Berlin bildete sich 1841 ein Verein zur Beförderung einer würdigen S., dessen Zweck es war durch Beispiel, Belehrung, Ermahnung etc. auf die Heiligung des Feiertags hinzuwirken u. dessen Mitglieder die Verpflichtung auf sich nahmen für ihre Person fleißig dem Gottesdienste beizuwohnen, jede die Ruhe des Feiertags störende Arbeit zu unterlassen u. ebenso bei den Erholungen alle Störungen zu vermeiden. Ein ähnlicher Verein bildete sich 1849 in Gnadau. Die Bestrebungen der Inneren Mission haben sich ebenfalls der S. zugewendet, u. der Kirchentag in Stuttgart erließ 1850 einen Aufruf an das Volk u. die Obrigkeiten, worin zur Erneuerung der S. aufgefordert wurde. Mit großem Eifer wurde auch die Presse für die Hebung der S. zu benutzen gesucht u. namentlich das Augenmerk auf populär geschriebene Broschüren gerichtet, um das wahre Verständniß der S. unter den mittleren u. niederen Volksklassen zu vermitteln. Die Anregung dazu ging von England u. Schottland aus, u. für die Einführung in Deutschland durch Übersetzungen sorgte bes. Marriott in Basel, welcher auch von Genf aus eine Menge Schriftchen. u. Blätter über diesen Gegenstand verbreitet hat. Unter diesen Tractaten sind in weiteren Kreisen die der Prediger John Jordan bei Oxford u. Ralph Wendlaw in Glasgow bekannt geworden, u. an dieselben reiheten sich viele andere an, welche von der deutschen Tractatengesellschaft in Umlauf gesetzt wurden. Dann erschienen 3 von Arbeitern, Quinton, Younger u. Farquhar, verfaßte u. preisgekrönte Schriften: Über die irdischen Segnungen des Sonntags für die arbeitende Klasse u. über die daraus folgende Nothwendigkeit die Sabbathsruhe vor den Anmuthungen unnöthiger Arbeit zu bewahren, welche auch in Deutschland verbreitet wurden. Ähnliche erschienen in Berlin, in Frankreich. durch die Touloser Tractatengesellschaft), in Nordamerika etc. Einer der verbreitetsten Tractate ist Die Perle der Tage (The pearl of days) von einer Gärtnerstochter in Schottland (deutsch von Wentz, Stett. 1850, Hamb. 1850). Dabei hat man aber auch der Kirche zur Pflicht gemacht den Gottesdienst in seiner Gesammtheit nach den religiösen Bedürfnissen einzurichten u. denselben namentlich auch in seinem liturgischen Theile so zu gestalten, daß das Gemüth des Menschen dadurch seine volle Befriedigung erhält. Vgl. Carlstadt, Von dem Sabbath u. gebotenen Feiertagen, 1524; Schwenkfeldt, Vom christlichen Sabbath, 1532; Proudhon, De la célébration du dimanche, 1839, 4. A. 1850; Oschwald, Die christliche Sonntagsfeier, Lpz. 1850; Alex. Beck, Der Tag des Herrn u. seine Heiligung, Schaffh. 1856; Liebetrut, Die S., Hamb. 1851; Hengstenberg, Über den Tag des Herrn, Berl. 1852; Wilhelmi, Über Feiertagsheiligung, Halle 1857; Irmischer, Staats- u. Kirchenordnungen über die christliche S., Erl. 1839.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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