- Staatsschulden
Staatsschulden, Schulden, bei welchen ein Staat der Schuldner ist, während die Gläubiger theils Privatpersonen, theils auch andere Staaten sein können. Die S. verdanken ihre Entstehung denselben Gründen, welche auch einen Privatmann dazu bewegen können Schulden zu, machen, d.h. wenn die Staatseinkünfte für den Augenblick nicht erhöht werden können, auch kein im Voraus gesammelter Hülfsvorrath (Capital) vorhanden ist u. dennoch dringende Bedürfnisse einen die Einnahmen übersteigenden Aufwand gebieterisch fordern. Dennoch bieten die S. sowohl in ihrem inneren Wesen, als auch in den äußeren Formen, in denen sie zum Abschluß gelangen, sehr viele Seiten dar, welche sie von bloßen Privatschulden unterscheiden. Diese Seiten treten theils in rechtlicher, theils in volkswirthschaftlicher Beziehung hervor u. machen die Lehre von den S., bes. nachdem in neuerer Zeit die Summe derselben in fast allen Staaten zu einer außerordentlichen Höhe emporgewachsen ist, zu einer der wichtigsten Lehren des Staatsrechts u. der Staatswirthschaftslehre. I. In rechtlicher Beziehung tritt für die frühere Zeit als eine sehr wichtige Unterscheidung der S. A) der Unterschied zwischen den Kameral- (Kammer-) u. den eigentlichen Landesschulden hervor. Die Kammerschulden bildeten diejenigen Schulden, welche der Landesherr zunächst für die Bestreitung der Aufwände bei den ihm zuständigen Regierungsrechten einging; für sie hafteten daher auch nicht die Ständen. Unterthanen, sondern nur die Einkünfte aus den eigenen Kammergütern des Fürsten; umgekehrt bildeten[641] die Landesschulden diejenigen Schulden, welche von den Ständen als einem von der Landesherrschaft völlig verschiedenen Subject contrahirt wurden u. für welche das eigentliche Landesvermögen, insbesondere die Steuerkassen einzustehen hatten. Es war daher ursprünglich keine Rede davon, daß zur Contrahirung der sogenannten Kammerschulden ein landständischer Consens erforderlich sei. Erst später, als die Kräfte mancher fürstlichen Kammern durch unordentliche Wirthschaft vielfach zerrüttet waren u. das Interesse des fürstlichen Hauses an Erhaltung des Hausvermögens mit dem Interesse der Landstände an der Verhütung einer allzugroßen Schuldenlast zusammentrat, suchte man häufig durch Haus- u. Familienverträge, so wie durch, mit der Landschaft abgeschlossene Compromisse weiteren willkürlichen Belastungen des Kammervermögens vorzubeugen u. machte auch die Gültigkeit der Kammerschulden von dem Consens der Landschaft abhängig. Hierbei wurden übrigens unter Kammerschulden immer nur solche Schulden verstanden, welche zum wahren Bedürfnisse des Landes u. regierenden Hauses, nicht aber solche, welche nur zu den persönlichen Bedürfnissen des jeweiligen Landesherrn gemacht worden waren; für die letztern (die Cabinets- od. Privatschulden) haftete immer lediglich das Allodialvermögen des Fürsten, so daß sie in keiner Weise als S. erachtet werden konnten. Nach den neueren constitutionellen Verfassungen ist der Unterschied zwischen Kammer- u. Landesschulden mit der Aufhebung der abgesonderten Verwaltung des Kammer- u. Landesvermögens hinweggefallen. Beide Arten von Schulden sind insbesondere da, wo eine Civilliste (s.d.) besteht, in dem allgemeinen Begriffe der S. untergegangen, für welche das gesammte Staatsvermögen haftet. Dagegen besteht der Unterschied zwischen S. u. Privatschulden des Fürsten noch fort, u. zu letzteren sind da, wo eine Civilliste besteht, nunmehr auch alle Schulden zu rechnen, welche für die fürstliche Hofhaltung gemacht werden. Im Anschluß an die historische Entstehung des Staatsvermögens aus der Vereinigung von Kameral- u. Landesvermögen u. aus Rücksicht auf die Erhaltung u. Hebung des Staatscredites sind dabei aber durchgehends die S. unter die besondere Gewährleistung der Volksvertretungen gestellt worden. Alle neueren Verfassungsurkunden sprechen daher auch als Grundsatz aus, daß keine neuen S. ohne die Zustimmung der Landstände gemacht werden dürfen, mögen dieselben nun in wirklichen Anleihen (s.d.) od. auch nur in Übernahme von Garantien zu Lasten des Staates, Ausgabe von Staatspapiergeld od. Erhöhung des Zinsfußes der bereits contrahirten S. bestehen. Nur ausnahmsweise ist es den Ministerien unter besonderer Verantwortlichkeit gestattet bei höchster Dringlichkeit ein Anlehen (in manchen Staaten nur bis zu einem im Voraus gesetzlich bestimmten Betrag, z.B. Hannover 1 Mill. Thaler) zu machen, doch so, daß die Genehmigung der Stände nachträglich eingeholt werden muß. Manche Verfassungen räumen den Landständen zu noch größerer Sicherheit das Recht ein durch besondere, aus ihrer Mitte erwählte Ausschüsse od. Commissare eine fortwährende Aufsicht über das Staatsschuldenwesen u. die gesammte Staatsfinanzverwaltung auszuüben od. zu der für die Tilgung der S. eingesetzten Behörde (s.u. Schuldentilgung) einige Mitglieder zu ernennen. S., welche ohne Genehmigung der Stände od. nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (z.B. ohne Mitunterschrift des Schulddocuments durch einen ständischen Commissar) contrahirt sind, sind nichtig. B) Im Verhältniß zu den Gläubigern sind die aus den S. entstehenden Verbindlichkeiten nach den Regeln des Privatrechts zu beurtheilen. Nichtige S. erzeugen natürlich keine Verbindlichkeit gegen den Staat; die Gläubiger können sich dann nur an die ihnen persönlich Verpflichteten od. deren Erben halten; sind dagegen S. einmal in gültiger Weise contrahirt, so hat. der Staat, gleich jedem Privatmann, die Verpflichtung den übernommenen Verbindlichkeiten pünktlich nachzukommen. Im Einzelnen sind die Verbindlichkeiten, welche dem Staate aus den S. erwachsen, nach den verschiedenen Arten der S. sehr verschieden. Man hat dabei hauptsächlich zu unterscheiden: a) die sogenannte Schwebende Schuld (Dette flottante, Floating debt), Anleihen, welche nur dazu bestimmt sind ein augenblickliches Mißverhältniß in den Kassen auszugleichen. Anleihen dieser Art werden daher nur auf ganz kurze Zeit, gewöhnlich nicht über ein Jahr hinaus, gemacht, eben deshalb auch nicht in den dauernden Verzinsungs- u. Tilgungsplan aufgenommen, sondern lediglich auf die Einnahmen des einzelnen Jahres angewiesen. Hierher gehören z.B. in England die Exchecquerbills (s.d.), in Frankreich die Bons de trésor, in Belgien die Bons royaux u. die sogenannten Kassenanleihen deutscher Staaten. b) Die fundirten S., d.h. diejenigen, welche nicht blos vorübergehend, sondern auf eine längere Zeit. u. zwar meist so contrahirt sind, daß zwar dem Staate, nicht aber auch den Gläubigern das Recht der Kündigung zusteht. Hierher gehören alle Arten der Anleihen, einfache verzinsliche Capitalanleihen, Rentenanleihen, Anleihen auf Zeit- u. Leibrenten, Lotterieanleihen (s.d.), ebenso aber auch das Staatspapiergeld (s.u. Papiergeld). Eine besondere Art der S. bilden außerdem die Cautionscapitale, welche die Staatsbeamten welche mit der Verwaltung öffentlicher Gelder beauftragt sind, ingleichen die Pächter von Staatsdomänen u. Staatsgewerben dem Staate als Sicherheit zu übergeben haben, welcher sie einstweilen verwendet, als Darlehen verzinst u. später zurückzahlt, wodurch sie auf die Zeit, für welche die Cautionsbestellung nöthig ist, ganz die Natur von S. annehmen. Auch die neuerdings vielfach zur Unterstützung gemeinnütziger Anlagen, z.B. Eisenbahn-, Deich-, Landesculturanlagen, in Gebrauch gekommenen Staatsgarantien müssen unter den Begriff der S. gestellt werden, wenn sie auch zunächst nur bedingte Verbindlichkeiten, d.h. für den Fall, daß die Anlage selbst die den Unternehmern od. deren Gläubigern in Aussicht gestellte Verzinsung nicht aufzubringen vermöchte, erzeugen.
II. In wirthschaftlicher Beziehung ist das Bestehen einer großen Staatsschuld gegenüber einem schuldenfreien Zustand mit überwiegenden Nachtheilen verbunden. Zu ihrer Verzinsung u. allmäligen Abtragung werden hohe Auflagen erforderlich; sie bildet ein lästiges Hemmniß für die Regierung in vielen Angelegenheiten der innern u. äußern Politik, insbesondere weil sie die Erlangung größerer Capitalien zur Befriedigung neuentstehender Bedürfnisse erschwert. Dagegen ist das Dasein einer Staatsschuld bei einer Regierung, die sich einmal Vertrauen erworben hat, für Capitalbesitzer erwünscht, weil[642] diese dadurch Gelegenheit erhalten, ihr Vermögen auf die leichteste Art anzulegen. Sie befördert die Anhänglichkeit an die Regierung in Zeiten stürmischer Bewegung wegen des Interesses, welches die Staatsgläubiger an ruhiger Fortführung der Regierung haben. Auch kann alsdann, wenn einmal große Staatsausgaben unvermeidlich geworden sind, in dem Aufnehmen von S. eine große augenblickliche Erleichterung liegen, während die Benutzung der Steuerkraft zur sofortigen Befriedigung dieser Ausgaben möglicherweise den Gewerben großen Nachtheil bereiten könnte. Die Aufnahme neuer S. erfordert daher eine allseitige Erwägung der für u. wider dieselbe sprechenden Momente. Am wenigsten bedenklich ist die Aufnahme einer Staatsschuld dann, wenn dieselbe zu productiven Anlagen, z.B. Eisenbahnen, bestimmt ist. Um aber die Aufnahme auch unter günstigen Bedingungen zu Stande zu bringen, ist erforderlich, daß der Staat sich den nöthigen Credit verschaffe u. erhalte. Hierzu wirken im Ganzen die nämlichen Grundursachen, welche den Credit der einzelnen Bürger stützen u. befördern, insbesondere daher die Überzeugung von der Fähigkeit des Staates die aus dem Schuldenwesen nothwendig werdenden Ausgaben zu bestreiten u. der Glaube, daß eine Regierung stets bereitwillig sein werde ihren Gläubigern das zu leisten, was ihnen zugesichert worden ist. Beispiele begangener Ungerechtigkeit, Zinsverkürzungen etc. schwächen od. vernichten daher den Staatscredit, Gewissenhaftigkeit, welche selbst mit Überwindung von Schwierigkeiten den Gläubigern gerecht zu werden sucht, erhält denselben aufrecht. Von größter Bedeutung ist daher die geordnete Verwaltung der S. Hierzu gehört wesentlich die Errichtung einer besonderen Kasse u. einer eigenen Behörde, welcher die ganze Schuldenverwaltung übertragen wird (Amortisations- od. Schuldentilgungskasse). Diese Kasse ist dann aus den jährlichen Einnahmen des Staates mit einer gewissen Dotation zu versehen, welche sie in den Stand setzt die zur Verzinsung u. allmäligen Verminderung der S. nothwendigen Gelder aufzuwenden. Außerdem werden derselben auch wohl zufällige Einnahmen zugewiesen, um das Geschäft der Abwickelung der S. noch mehr zu beschleunigen. Die erste Aufgabe der Staatsschuldenverwaltung muß die pünktliche Entrichtung der Zinsen der S. sein. Meist geschieht diese Zinszahlung halbjährig, u. zur Bequemlichkeit der Gläubiger besteht die Einrichtung, daß die Zinsen nicht allein bei der Schuldentilgungskasse in der Hauptstadt, sondern auch bei jeder anderen öffentlichen Kasse zu erheben sind. Eine Herabsetzung der Zinsen (Reduction, Conversion der Renten), welche eine große Ersparniß an den jährlichen Ausgaben zu Wege bringt u. durch die Benutzung des Ersparten zur schnelleren Abzahlung der Schulden das Tilgungsgeschäft wesentlich beschleunigt, kann bei denjenigen S., in Ansehung deren die. Regierung zur Kündigung befugt ist, zu jeder Zeit ohne alle Rechtsverletzung geschehen. Die Regierung hat dann denjenigen, welche sich die Zinsenreduction nicht gefallen lassen wollen, nur die Heimzahlung der Capitalien anzubieten. Bei den unkündbaren S. schließt dagegen die eigenmächtige Herabsetzung der Zinsen durch den Staat einen Staatsbankerott (s.d.) in sich. Über die bei der Tilgung der S. einzuhaltenden Regeln s. Schuldentilgung.
III. Die Statistik der S. ergibt, daß es jetzt wohl kaum einen europäischen Staat gibt, welcher nicht mit S. belastet wäre. Die meisten der älteren S. sind durch die Kriege der Napoleonischen Periode am Anfange des Jahrh. entstanden; ihr neueres bedeutendes Wachsthum erklärt sich bes. durch den Orientalischen (1854) u. Italienischen Krieg (1859), durch die Entschädigungen für aufgehobene Gefälle, als Zehnten, Frohnen etc. u. durch die Erbauung der Eisenbahnen auf Staatsrechnung. Die bedeutendsten S. unter allen Staaten besitzt seit langer Zeit Großbritannien; die fundirte S. belief sich für diesen Staat am 31. März 1861 auf 785,119,607 Pfund Sterl., die nicht fundirte an Schatzscheinen u. Schatzbons auf 16,689,000 Pfund Sterl. Verhältnißmäßig am meisten belastet erscheint demnächst Holland mit (im Jahre 1862) 1029,356,581 Fl. 95 C. Frankreichs consolidirte, meist in Renten bestehende Schuld betrug 1863 ungefähr 8 Milliarden, das Capital der schwebenden Schuld außerdem 840,000,000 Fr. Österreichs S. betrugen Ende Oct. 1862 2539,090,836 Gulden österreichischer Währung, mit einem jährlichen Zinserforderniß von 122,478,000 Gulden. Rußlands S. beliefen sich am 1. Jan. 1860 auf 510,318,697 Silberrubel consolidirte Schuld u. 418,000,000 Silberrubel stoltirende Schuld, außerdem noch 644,648,719 Silberrubel an Kassenanweisungen; das jährliche Zinserforderniß beläuft sich auf 54,296,188 Silberrubel. Der Stand der preußischen S. war 1862_: 258,500,018 Thaler verzinsliche Schulden u. 15,842,347 Thlr. an unverzinslichen Kassenanweisungen; die Ausgabe für die S. belief sich auf 10,590,644 Thlr. für die Verzinsung, 5,187,871 Thlr. für die Tilgung u. 485,635 Thlr. für andere Ausgaben. Die S. Spaniens betrug 1862 an Capital: 15,698,577,881 Realen u. erforderte an Jahreszinsen 385,981,441 Realen. Italien hatte am 1. Jan. 1862_: 3017,867,356 Fr. Capitalschuld, die eingeschriebenen Rentenbeträge beliefen sich auf 182,344,128 Fr. Bedeutend ist auch die Schuld Portugals mit (am 30. Juni 1861) 131,247,004,545 Reis u. ansehnlichen Zinsrückständen. Belgien hatte am 1. Mai 1862_: 648,450,746 S., Dänemark (31. März 1861) 100,217,574 Reichsthaler Schweden u. Norwegen (Juni 1861) 30,170,270 Rdlr. ausländische u. 17,353,792 Rdlr. inländische Schuld; die Türkei, welche aus religiösen Ansichten lange der Contrahirung einer S. widerstrebt hat, hatte. 1862240,849,220 Pf. St. innere u. äußere Schuld. Unter den deutschen Königreichen hatte. Baiern Enhe Mai 1862_: 342,903,514 Gulden S.; Sachsen (Ende 1861) 62,563,638 Thlr. (darunter 7 Mill. Thlr. unverzinsliche Kassenbillets); Hannover (1. Jan. 1861) 46,344,836 Thlr.; Württemberg (Mai 1862) 70,643,392 Gulden. Von den Großherzogthümern betrug die S. für Baden (1. Jan. 1862) 61,935,834 Gulden, für Hessen-Darmstadt (Ende 1861) 18,812,100 Gulden, für Mecklenburg-Schwerin (Ende 1861) 8,352,775 Thlr., Oldenburg (Ende 1861) 4,243,000 Thlr., Sachsen-Weimar (1862) 4,500,000 Thlr. Kurhessen hatte Ende 1860 eine S. von 14,361,317 Thlrn. Die S. des Herzogthums Braunschweig betrug September 1850_: 11,251,219 Thlr., Nassau (Ende 1861) 28,755,500 Gulden, Sachsen-Meiningen (Ende März 1891) 3,790,252 Gulden, Sachsen-Altenburg (Ende 1860) 1,112,897 Thlr., Sachsen-Koburg-Gotha (Ende 1860) 4,225,860 Thlr., Anhalt-Dessau-Köthen (1860) 2,318,766 Thlr., Anhalt-Bernburg 2,124,032[643] Thlr., Fürstenthum Reuß jüngere Linie (Ende 1861) 719,236 Thlr., Schaumburg-Lippe 1,500,000 Thlr., Schwarzburg-Rudolstadt (1860) 1,800,000 Gulden, Schwarzburg-Sondershausen 2,000,000 Thlr., Lippe-Detmold 332,755 Thlr., Hessen-Homburg 1,020,861 Gulden. Liechtenstein hat gar keine eigentliche S. Von den vier Freien Städten hatte Hamburg Jan. 1862 eine S. von 59,136,366 Mark Bco., Frankfurt von 16,551,403 Gulden, Lübeck circa 12 Mill. Mark, Bremen circa 9 Mill. Rthlr. mit einem Zinserforderniß von (1862) 380,732 Rthlrn. Das Staatsschuldenwesen im alten Griechenland s.u. Schuld S. 452.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.